Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-09
Wortprotokoll
Das Verhindern der Anwerbung oder Ausbildung und von Reisen für terroristische Zwecke stellt den eigentlichen Kern des Übereinkommens des Europarates mit seinem Zusatzprotokoll dar. Gerade im Bereich der sogenannten Terrorreisen zeigen die vergangenen und hängigen Strafverfahren, dass bereits das geltende Recht ein nützliches Mittel gegen solche strafbaren Handlungen darstellt. Jedoch ist eine klare gesetzliche Grundlage, wie sie der Bundesrat nun mit Artikel 260sexies vorschlägt, mit Vorteilen verbunden. Eine klare Regelung ist für die Gerichte einfacher anwendbar, andererseits erlaubt sie es dem einzelnen Bürger und der einzelnen Bürgerin, eindeutig zu erkennen, was eigentlich strafbar ist und was legal bleibt. Strafrecht soll transparent sein und muss auch die roten Linien klar aufzeigen.
Gemäss bisherigem Recht hängt die Strafbarkeit von der Existenz einer entsprechenden Organisation ab. Strafbar macht sich, wer eine kriminelle oder terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt. Konkret ist also strafbar, wer beispielsweise zugunsten von IS oder Al-Kaida handelt. Neu wird die Strafbarkeit unabhängig vom Bestehen einer Organisation eingeführt. Strafbar macht sich, wer zum Beispiel via soziale Medien oder Chats eine Instruktion oder eine Anleitung im Hinblick auf einen Terroranschlag gibt, ohne dass eine Organisation im Hintergrund steht. Das ist sehr wichtig, insbesondere auch für Rechtsextreme. Bei den Rechtsextremen ist es so: Sie sind da, und sie sind nicht minder gefährlich, aber sie sind nicht, wie beispielsweise der IS, in Gruppen organisiert. Oft handelt es sich hierbei um Einzeltäter. Sie haben dies beispielsweise in Hanau gesehen oder auch bei anderen Fällen oder bei einem Fall, den ich immer wieder zitiere, den wir in der Ostschweiz aufgedeckt haben.
Die neue Bestimmung hat gleichzeitig genau abgesteckte Grenzen; ich verwahre mich hier in aller Deutlichkeit dagegen, dass man von Gesinnungsstrafrecht spricht, denn wir verzichten ja gerade darauf, die passive Seite der Anwerbung, also das Sich-anwerben-Lassen, unter Strafe zu stellen. Das Angeworbenwerden ist häufig ein mentaler Entschluss, das ist kaum greifbar. Wenn ich mich also für den IS anwerben lasse, ist dies noch nicht unter Strafe gestellt. Was ich im Kopf habe, ist praktisch nicht beweisbar - meistens oder oft. Auf jeden Fall ist es schwierig nachzuweisen. Wir schaffen also gerade kein Gesinnungsstrafrecht.
Unternimmt der Angeworbene aber in der Folge konkrete Schritte in Richtung Vorbereitung einer Straftat oder Unterstützung einer verbotenen Organisation, macht er sich strafbar. Denn das schweizerische Strafrecht toleriert keine Vorbereitungshandlungen für Terrorismus.
Herr Zopfi hat einen Bundesgerichtsentscheid zitiert: Jemand sei verurteilt worden, weil er in ein Flugzeug eingestiegen sei. Das stimmt. Aber alle anderen Vorbereitungshandlungen, die diese Person ausgeübt hat, konnten nicht bestraft werden. Das war quasi einfach noch der letzte Schritt. Ich weiss nicht, wohin diese Person gereist ist, ich nehme an nach Syrien oder in den Irak. Das war einfach noch die letzte Stufe. Aber alle anderen Vorbereitungshandlungen, die Vorbereitung und Durchführung dieser Reise, um für den "Islamischen Staat" zu kämpfen, konnten nicht unter Strafe gestellt werden.
Ein anderer Bereich, in welchem nicht primär das Strafrecht gefordert ist, ist die Rechtfertigung und Glorifizierung von terroristischen Handlungen. Solche Äusserungen sind verabscheuungswürdig und häufig auch einfach dumm. Ihnen ist jedoch mit anderen Mitteln als dem Strafrecht zu begegnen. Anders verhält es sich mit der Aufforderung zu terroristischen Akten. Dies ist bereits gemäss geltendem Recht strafbar und bleibt es auch.
Die neue Bestimmung in Artikel 260sexies StGB sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe vor. Die Bestimmung betrifft auch eine mögliche Vortat zu Geldwäscherei im Sinne des schweizerischen Rechts. Eine höhere Strafe wäre - es sei daran erinnert, dass es ja um ausgesprochene Vorbereitungshandlungen geht - hier nicht verhältnismässig. Der Gesetzentwurf erklärt es auch als strafbar, wenn jemand eine sogenannte Terrorreise finanziert, organisiert oder Personen dafür anwirbt.
Ich möchte Sie also bitten, dem Minderheitsantrag nicht zuzustimmen und die Streichung abzulehnen. Es ist auch so, dass wir mit dem neuen Artikel 260sexies StGB unsere internationalen Verpflichtungen erfüllen. Die Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates, die vorliegenden Verträge des Europarates sowie die Gafi-Empfehlungen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung würden damit erfüllt, was ebenfalls gegen eine Streichung spricht.