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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-09

Wortprotokoll

Eigentlich hat Ständerat Burkart schon fast alles gesagt. Ich möchte mich seinem Votum anschliessen und möchte Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, denn in Artikel 23o Absatz 1 werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen ein Hausarrest angeordnet werden kann. Das ist keine Beugehaft. Eine Beugehaft dient dazu, eine Aussage oder ein Verhalten zu erzwingen. Hier geht es darum, dass man eine Person auf eine Liegenschaft eingrenzt. Das ist, je nach Ort, an dem sich diese Person befindet, auch schöner als Haft. Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass für diese Eingrenzung irgendeine terroristische Gefährdung nicht ausreicht. Vielmehr muss es sich um "eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter" handeln.

Il ne suffit pas de rencontrer quelqu'un par hasard, de lui dire bonjour, de lui serrer la main - peut-être pas maintenant, mais une fois que le coronavirus aura terminé ses ravages -, mais il faut qu'il y ait vraiment un danger réel, et cela concerne des délits graves.

In Buchstabe b wird vorausgesetzt, dass der terroristische Gefährder bereits gegen eine andere Massnahme verstossen hat. Es ist dieses Kaskadensystem, das wir haben, und jetzt möchte eben eine Minderheit Ihrer Kommission nicht nur diesen Verstoss als Voraussetzung für die Eingrenzung auf eine Liegenschaft haben, sondern man muss auch noch davon ausgehen, dass sich der Betroffene künftig nicht an die Massnahme aus diesem Gesetz, also die PMT-Massnahme, halten wird. Also, da müsste man ja wahrscheinlich faktisch ein Gutachten machen, um sicher zu sein, wie das Verhalten einer solchen Person in der Zukunft ausfallen wird.

Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass diese Ergänzung keinen Mehrwert bringt, nachdem in Artikel 23o Absatz 1 Buchstabe a heute bereits der Grundsatz festgelegt wird, dass keine andere Massnahme zur Verfügung stehen darf, um die Gefährdung abzuwehren. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass man bei einem einmaligen Ausrutscher, beispielsweise ohne Wiederholungsgefahr, einfach sofort unter Hausarrest gestellt wird. Das wird nicht der Fall sein. Damit wird insbesondere auch genügend deutlich, dass der Hausarrest immer nur die Durchsetzung einer gesetzlichen Pflicht beziehungsweise einer angeordneten, aber nicht wirkungsvollen PMT-Massnahme bezwecken darf. Das ist wichtig - das wurde auch gesagt -, um der EMRK Genüge zu tun, Professor Donatsch hat ja hierzu ein entsprechendes Gutachten verfasst.

Ich möchte Sie bitten, hier der Mehrheit zu folgen.