Zopfi Mathias · Ständerat · 2020-03-09
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2020-03-09
Wortprotokoll
Ich unterstütze beide Anträge der Minderheit Sommaruga und schliesse mich natürlich auch dem an, was Kollege Sommaruga bereits erwähnt hat. Ich werde hier nur zum zweiten Teil der verbrecherischen Tätigkeit sprechen.
Ich möchte auch nach dem Votum von Kollege Burkart daran erinnern, dass die Einschränkung auf die verbrecherische Tätigkeit keine Erfindung der Kommissionsminderheit ist. Es ist der heute geltende Gesetzestext. Dieser gilt heute, nach heutiger Rechtsprechung, sowohl für kriminelle Organisationen wie z. B. die Mafia als auch für terroristische wie z. B. den IS. Sinn dieser bewährten Bestimmung war und ist, dass sich zwar strafbar macht, wer - ohne selbst andere Straftaten zu begehen - die verbrecherischen Tätigkeiten unterstützt, indem er z. B. Transportdienste erbringt, Waffen oder Geld beschafft usw. Das ist also heute schon abgedeckt. Es ist in dem Sinne abgedeckt, dass jemand nicht selber kriminell tätig sein muss, dass er nur diese Machenschaften unterstützen muss. Aber eben nicht abgedeckt, bewusst nicht abgedeckt ist, dass diejenigen bestraft werden, die im Rahmen der übrigen Tätigkeiten der Organisationen tätig sind.
Die Beispiele von den humanitären Tätigkeiten hat Kollege Sommaruga bereits erwähnt, sie sind vielleicht die häufigsten. Aber lassen Sie mich zwei andere geben: Es ist z.[NB]B. bekannt, dass mafiöse Organisationen in der Schweiz auch die eine oder andere Pizzeria betreiben. Stellen Sie sich jetzt vor, dass dort eine Person als Pizzaiolo arbeitet. Natürlich unterstützt sie damit die Organisation und deren Tätigkeit, aber eben nicht den verbrecherischen Teil. Oder bezogen auf terroristische Organisationen - ich gebe zu, es ist etwas schwieriger, da vernünftige Beispiele zu finden -: Wir stellen uns jetzt vor, dass eine solche Organisation auch anderweitig tätig ist. Das ist vielleicht gar nicht so abwegig, weil gewisse Organisationen, die ich persönlich eindeutig als terroristisch einstufen würde, ja tatsächlich auch in anderen Teilen - Lebensmittelversorgung, Spitäler usw. - tätig sind, und zwar für breite Bevölkerungskreise; vielleicht gerade deshalb, weil sie die einzige funktionierende Institution in einem gewissen Gebiet darstellen. Jetzt stellen Sie sich vor, jemand hilft dort mit - wie der Pizzaiolo im ersten Beispiel. Auch er unterstützt die Organisation, aber eben wieder nicht den[NB]verbrecherischen[NB]Teil. Natürlich kann es da Schnittmengen geben, und natürlich würde ich jedem abraten, so etwas zu tun; ich würde auch davon abraten, den nicht verbrecherischen Teil zu unterstützen. Aber das geltende Recht lässt es ja eben zu, zu schauen, was genau die beschuldigte Person nun konkret unterstützt. Das machen die Gerichte, und es hat sich bewährt.
Wenn wir das hier aufweichen, machen wir meiner Meinung nach vor allem etwas: Wir weiten den Kreis der Betroffenen potenziell stark aus. Wir treffen mit dieser Ausweitung aber gerade nicht diejenigen, die wir treffen wollen, sondern Bagatellfälle oder ideologisch Verblendete, die jedoch nichts Böses unterstützen wollen, oder - noch schlimmer - Leute, die humanitär tätig sind.
Das beschäftigt doch am Schluss einfach unsere Justiz. Noch einmal: Die Justiz hat heute mit der geltenden Regelung eine Praxis, und sie funktioniert. Es gibt Schuldsprüche. Ich sehe keinen Grund, von dieser heutigen Regelung abzuweichen. Noch einmal: Seit der Einführung 1994 funktioniert diese Regelung, und sie hat auch zu Schuldsprüchen gegenüber Mitläufern geführt.
Ich ersuche Sie also, dem Antrag der Minderheit zu folgen.