Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-09
Wortprotokoll
Ich äussere mich gerne - einerseits wegen der Materialien zu diesem Artikel insgesamt, andererseits spezifisch wegen des Einzelantrags Rieder. Weil Sie die Frage der EMRK und der Souveränität gestellt haben, möchte ich aber vorausschicken, dass Artikel 1a des Rechtshilfegesetzes die Souveränität garantiert und Artikel 2 postuliert, dass die EMRK befolgt werden muss. Das heisst, diese Grundsätze gelten ohnehin über das ganze Rechtshilfegesetz hinweg.
Wie Herr Ständerat Jositsch ausgeführt hat, ist Artikel 80dbis wichtig für die Verhütung und Prävention von [PAGE 81] Terroranschlägen. Insbesondere sollen auch Straftaten verhindert werden können, die der Vorbereitung des Terrorismus dienen. Darunter fällt beispielsweise die Finanzierung des Terrorismus, die direkt oder indirekt stattfinden kann. Oft geht es um Straftaten wie organisierten Menschenhandel, um Zwang zur Prostitution, um Waffen- und Drogenhandel, ja selbst mit Kinderpornografie wird Terrorismus finanziert. Derartige Handlungen dienen häufig der Finanzierung von solchen verwerflichen Aktivitäten. Deshalb muss auch die vorzeitige Übermittlung bei anderen schweren Straftaten zulässig sein. Darauf komme ich dann noch beim Einzelantrag Rieder zu sprechen, der dies nicht mehr alternativ, sondern kumulativ vorsieht.
Der Rechtsschutz aller betroffenen Personen ist vollumfänglich gewährleistet und die richterliche Kontrolle ebenfalls sichergestellt. Artikel 80dbis ist zudem eine Kann-Vorschrift, sodass die schweizerischen Staatsanwaltschaften nicht verpflichtet werden, diese Bestimmung anzuwenden. Sie unterstellen jetzt, dass jeder Staatsanwalt das einfach so macht. Ich gehe hier von einem etwas anderen Bild aus. Diese sogenannte dynamische Rechtshilfe, die Sie auch zitiert haben, wird hauptsächlich im Verkehr mit Staaten zur Anwendung gelangen, mit denen wir eine lange und vertrauensvolle Rechtshilfekooperation haben. Das ist nicht eine Frage der Auslegung, sondern der bereits heute von den Strafverfolgungsbehörden angewandten Praxis. Der entsprechende ausländische Staat muss zudem insbesondere die Mindeststandards zum Schutz der individuellen Rechte der betroffenen Person - also die EMRK - gewährleisten, wie sie in Artikel 2 unseres Rechtshilfegesetzes zum Ausdruck kommen.
Nun kurz zu Absatz 1 der Bestimmung: Er ermöglicht eine wirksame Prävention. Die Bestimmung kommt nur ausnahmsweise zum Tragen. Sie dient der Abwendung einer terroristischen oder anderen schwerwiegenden Gefahr oder deckt Fälle ab, in denen das ausländische Verfahren ohne die vorzeitige Übermittlung der Informationen und Beweismittel unverhältnismässig erschwert würde.
Gerade für die erfolgreiche Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität ist die Vertraulichkeit zentral. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Gezielte Telefonüberwachungen und die Übermittlung dieser Daten im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens können helfen, Pläne für einen unmittelbar bevorstehenden Anschlag aufzudecken oder geheime Absprachen unter den Mitgliedern einer Terrororganisation zu erkennen. Es ist klar, dass man dem möglichen Beschuldigten dies nicht vorher zur Kenntnis bringen kann.
Gemäss Absatz 2 gelangt die Bestimmung nur bei schwerwiegenden Straftaten zur Anwendung, welche Anlass zur Auslieferung geben. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist; auch das ist wichtig, ich habe es vorhin gesagt. Es ist nicht immer prima vista klar, dass es um Terrorismus geht. Es kann durchaus einfach um Geldbeschaffung im Rahmen anderer Delikte gehen, wie zum Beispiel Drogenhandel, und da sind Sie je nachdem nicht bei einem höheren Strafmass, sondern unter dieser Schwelle von einem Jahr für auslieferungsfähige Delikte.
Gemäss Absatz 3 können die Informationen sowohl auf Ersuchen als auch unaufgefordert übermittelt werden. Das ist für eine wirksame Zusammenarbeit wichtig. Was bedeutet das aber in der Praxis? Bei unaufgeforderter Übermittlung macht primär die Schweizer Staatsanwaltschaft die ausländische Behörde auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Übermittlung aufmerksam. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass die Bedingungen von Absatz 4 in jedem Fall vor der vorzeitigen Übermittlung erfüllt sein müssen.
Gemäss Absatz 4 der neuen Bestimmung ist die vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln - ich habe es bereits angetönt - nur unter restriktiven Bedingungen zulässig. Der Staat, der die Information erhalten soll, muss sich vorgängig zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichten.
Es ist wichtig, sich Folgendes vor Augen zu halten: Die in der Schweiz erhobenen Informationen dürfen ausschliesslich zu Informationszwecken - Herr Jositsch hat noch einmal darauf hingewiesen -, das heisst zu Ermittlungszwecken verwendet werden: nur zu Ermittlungszwecken. Als Beweismittel im ausländischen Verfahren werden sie erst zulässig, wenn die Schlussverfügung der Schweiz im Rechtshilfeverfahren rechtskräftig ist, das heisst, erst nachdem die betroffene Person die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern, und auch die Möglichkeit hatte, Beschwerde einzulegen. Die Geheimhaltung gegenüber der betroffenen Person ist kein Selbstzweck. Nur Unterlagen, die geheim bleiben müssen, werden der betroffenen Person vorläufig nicht zur Kenntnis gebracht. Sobald es das ausländische Verfahren zulässt, aber auf jeden Fall vor Erlass der Schlussverfügung wird die betroffene Person über die Übermittlung informiert. Die betroffene Person kann ihre Rechte damit mit einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung und gleichzeitig gegen die Verfügung bezüglich der vorzeitigen Übermittlung geltend machen. Wenn die Rechtshilfe verweigert wird, muss die ausländische Rechtshilfebehörde die vorzeitig erhaltenen Informationen aus den Akten entfernen, und das hat in der Praxis bis jetzt problemlos funktioniert.
Nun, zusammenfassend kann ich zu diesem Artikel sagen: Die Mitteilung an die betroffene Person, dass Informationen vorzeitig übermittelt wurden, wird zwar aufgeschoben, das ist richtig. Dennoch werden die Bedürfnisse der Strafverfolgung einerseits und der Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person andererseits in Einklang gebracht. Der ausländische Staat, der die Informationen erhält, muss die entsprechenden Bedingungen einhalten. Das gilt umso mehr, als das Bundesamt für Justiz hier ja auch Aufsichtsbehörde ist.
Wenn ich Ihren Einzelantrag anschaue, dann sehe ich, dass dieser verlangt, dass die beiden Voraussetzungen hier im Gesetzestext nicht alternativ - ich habe es bereits erwähnt -, sondern kumulativ vorliegen müssen. Damit würde der Anwendungsbereich der Bestimmung sehr stark eingeschränkt. Sie wäre wahrscheinlich praktisch nicht mehr anwendbar. Terrorakte und insbesondere deren Vorbereitung werden zwischen den Staaten so sicherlich nicht mehr wirksam bekämpft werden können, wenn man sowohl die Bedingung der Erschwerung des ausländischen Verfahrens als auch die Bedingung "schwere und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben" erfüllen muss.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel. Man muss auch Fälle im Auge behalten, bei denen die Gefährdung von Leib und Leben indirekt oder eventuell zeitlich verschoben da ist. Wenn zum Beispiel jemand eine Schlüsselinfrastruktur eines Landes angreift, gibt es im Moment nicht eine direkte Gefahr für Leib und Leben, aber der wirtschaftliche Schaden kann enorm sein. Oder denkbar sind auch Cyberattacken, welche keine unmittelbaren Schäden an Leib und Leben verursachen, aber unser System lahmlegen könnten. Stellen Sie sich beispielsweise vor: Wenn jetzt ganze Systeme in den Spitälern lahmgelegt würden, könnte das auch ein Terroranschlag, eine Cyberattacke sein. Das ist dann vielleicht nicht eine direkte Bedrohung von Leib und Leben. Diese Fälle muss man aber auch im Auge behalten, wenn man sie strafrechtlich bekämpfen will.
Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Kommission zu folgen.