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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-03-09

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-09

Wortprotokoll

Ich kann das durchaus tun. Sie haben aus meiner Sicht den ersten Teil der Begründung geliefert. Es geht hier um die schärfste Massnahme, das heisst diejenige, die angeordnet wird, wenn die öffentliche Gefährdung am grössten ist, und das scheint mir eigentlich die wesentliche Überlegung zu sein. Ich persönlich habe ja damals diesen Antrag in der SiK eingebracht. Ich sagte: Wenn von einer bestimmten Person eine derart grosse Gefahr ausgeht, dass sie in ihrer Liegenschaft oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingegrenzt werden muss, ja, dann ist diese Massnahme so lange aufrechtzuerhalten, wie die Gefährdung besteht. Die anderen Massnahmen gehen wesentlich weniger weit. Der andere Punkt ist: Sie haben immerhin bei Artikel 23g noch eine feine Unterscheidung bei Absatz 2, der eine gewisse Offenheit lässt. Es wird ausdrücklich gesagt, dass die Massnahme erneut angeordnet werden kann, wenn neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen. Diese Bestimmung haben Sie bei Artikel 23o Absatz 5 nicht. Von dem her, meine ich, ist diese Unterscheidung gerechtfertigt.