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Ritter Markus · Nationalrat · 2020-03-09

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-09

Wortprotokoll

Die Mitte-Fraktion wird bei Artikel 4 Absatz 2bis des Kartellgesetzes der Mehrheit folgen.

Der Entwurf des Bundesrates bzw. der Antrag der Minderheit zu Artikel 4 Absatz 2bis ist unverständlich. So soll als relativ marktmächtiges Unternehmen nur ein Unternehmen gelten, von dem andere Unternehmen bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.

Die Problematik von Unternehmen, die beim Angebot einer Ware von relativ marktmächtigen Unternehmen abhängig sind, wurde nicht aufgenommen. Dabei handelt es sich um den sogenannten Ausbeutungsmissbrauch. Sie dürfen mir glauben, diese Problematik spielt mindestens so stark wie jene bei der Nachfrage, dem sogenannten Behinderungsmissbrauch. Wenn Sie Produzent einer Ware in einem Markt mit vielen Anbietern sind und auf der anderen Seite nur noch zwei oder drei sehr grossen Käufern dieser Ware gegenüberstehen, kann die relative Marktmacht eine sehr bedeutende Rolle spielen. In landwirtschaftlichen und auch anderen Märkten mit einer enormen Konzentration auf der Nachfrageseite ist dieser Mechanismus sehr ausgeprägt. Es kann einseitig und sehr erfolgreich enormer Druck auf die Preise ausgeübt werden. Die Anbieter der Waren haben kaum Alternativen. Zumindest ist aber die Nachfragemacht nachhaltig in der Lage, die Preise zu drücken oder Preisentwicklungen wirkungsvoll vorzugeben, ohne dass dem die Anbieter ausser dem Appell an die Fairness irgendetwas entgegensetzen können.

Es ist deshalb von grosser Bedeutung, dass in Artikel 4 Absatz 2bis die relative Marktmacht sowohl bei der Abhängigkeit beim Angebot als auch bei jener bei der Nachfrage in die Gesetzesbestimmung aufgenommen wird. Damit wird neben dem Behinderungsmissbrauch auch der Ausbeutungsmissbrauch erfasst.

In diesem Sinne wird die Mitte-Fraktion bei Artikel 4 Absatz 2bis der Mehrheit folgen. Sie bittet Sie, dasselbe zu tun.