Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2020-03-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2020-03-10
Wortprotokoll
Wir brauchen für die Enteignung klare Regeln, daran sind Sie jetzt gerade, und ich denke, etwas vom Wichtigsten ist, dass wir diese Regeln für alle gleich festhalten. Das ist die Frage, die Sie jetzt noch diskutieren, und dazu gibt es einen Verfassungsgrundsatz, der eben ganz klar sagt, dass bei einer Enteignung die volle Entschädigung erfolgen soll, aber dass man nicht über diesen effektiven Schaden hinausgehen darf; das ist das sogenannte Verbot der Gewinnerzielung in Artikel 26 der Bundesverfassung. Das heisst also, eine Entschädigung darf nicht über den effektiven Schaden hinausgehen. Das heisst gleichzeitig, dass eine Festlegung einer Entschädigung zum Beispiel um das Sechsfache oder auch um das Dreifache willkürlich ist und nicht der Bundesverfassung entspricht.
Gleichbehandlung heisst auch, dass unabhängig davon, wer enteignet, die gleiche Entschädigung geleistet werden soll. Mit der Regelung, die Ihre Kommissionsmehrheit oder auch die Minderheit I (Reimann Lukas) vorsieht, ist es so - das haben einige von Ihnen bereits erwähnt -, dass die Entschädigung eine andere ist, wenn beispielsweise der Kanton enteignet, als wenn der Bund enteignet. Das können Sie den Leuten nicht erklären, und daran merken Sie: Wenn Sie solche zusätzlichen Entschädigungen, wenn Sie das Drei- oder das Sechsfache vorsehen, führen Sie hier ein Element ein, das mit den Grundlagen der Entschädigung nicht mehr übereinstimmt. Sie haben hier neue Elemente. Ich sage nicht, dass Sie diese Elemente nicht erwähnen dürfen, aber Sie können sie nicht im Enteignungsrecht einbauen, sonst haben Sie hier sozusagen sachfremde Elemente und verstossen damit gegen die Verfassung. Das habe ich Ihnen schon in einer früheren Runde gesagt. Übrigens: Das Bundesgericht hat gerade in einem neuen Entscheid vom Juli letzten Jahres seine bisherige Haltung nochmals bekräftigt, dass dies eben mit der Verfassung nicht vereinbar ist.
Heute hat niemand davon gesprochen, dass in Artikel 19 Buchstabe c die Möglichkeit besteht, andere Schadenspositionen nach dem Bundesgesetz über die Enteignung abzugelten. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche entstandenen Schäden im Einzelfall sachgerecht beurteilt und abgegolten werden können. Der Enteignete wird damit verfassungskonform schadlos gehalten. Darüber hinausgehende Entschädigungen sind aber verfassungswidrig. Das können Sie drehen, wie Sie wollen. Ich habe es gehört: Sie haben raumplanerische Ziele, die Sie jetzt auch noch verfolgen wollen. Sie möchten verhindern, dass man zu schnell Kulturland enteignet. Das hat aber mit dem Enteignungsrecht - mit der Grundlage, wie sie in der Verfassung steht, wie die Enteignung erfolgen und wie die Gleichbehandlung sichergestellt werden soll - nichts zu tun.
Ich bitte Sie, die Minderheit II und damit den Bundesrat zu unterstützen, bin aber froh, dass sich mindestens die Mehrheit Ihrer Kommission, wenn schon, auf den ständerätlichen Beschluss eingelassen hat und wenigstens eine dreifache Entschädigung vorsieht. Eine sechsfache Entschädigung schiesst hingegen ganz klar übers Ziel hinaus; verfassungswidrig bleibt aber auch eine dreifache Entschädigung.
Ich bitte Sie, die Minderheit II (Markwalder) zu unterstützen.