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Dittli Josef · Ständerat · 2020-03-10

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-10

Wortprotokoll

Es geht um Beginn und Dauer der Anspruchsberechtigung. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, hier inhaltlich dem Nationalrat zu folgen und die Bezugsdauer ab 60 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorzusehen. Die Lösung beinhaltet eine Einschränkung: Berechtigt sind Personen nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Altersrente frühestens vorbezogen werden kann, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

Nach Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen wäre ein Drittel der Bezüger von Überbrückungsleistungen von dieser Situation betroffen und würde aus der Anspruchsberechtigung herausfallen. Ohne diese Einschränkung würden 1000 Personen mehr Überbrückungsleistung beziehen, und es würden Mehrkosten von 40 Millionen Franken verursacht; ich komme noch darauf zurück.

Nun sehen Sie aber, dass die Kommission Artikel 2 neu formuliert hat, darum habe ich vorhin "inhaltlich" gesagt. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung. Die von der Kommission angenommene Formulierung besteht im Vergleich zur Fassung des Ständerates lediglich aus einer redaktionellen und strukturellen Änderung. Der Artikel ist in die beiden Buchstaben a und b gegliedert, und der Wortlaut wurde verbessert. Der Antrag auf Änderung des Artikels kommt von der SGK-N, welche die Verwaltung angewiesen hatte, eine klarere Formulierung der Bestimmung vorzulegen.

An unserer Sitzung vom 5. März gab es innerhalb Ihrer Kommission mehrere Fragen zur Umsetzung der Vorausberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im Alter von 62 Jahren für Frauen oder 63 für Männer. Diese Bestimmung enthält eine Vorausberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Mit anderen Worten: Bei Bezügern von Überbrückungsleistungen muss die EL-Durchführungsstelle für Frauen im Alter von 62 Jahren und Männer im Alter von 63 Jahren prüfen, ob der Bezüger im Rentenalter Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat oder nicht. Im Hinblick auf den Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist die finanzielle Situation des Bezügers vollständig bekannt. Die Vorausberechnung wird nur einmal durchgeführt, und zwar zum Zeitpunkt, in dem die AHV-Rente vorbezogen werden kann. Später eintretende Änderungen, z. B. eine Scheidung, werden nicht berücksichtigt. Die Vorausberechnung berücksichtigt die Rentenleistungen einerseits aus der AHV-Rente und andererseits aus der zweiten Säule. Die AHV sieht bereits heute eine genaue Rentenvorausberechnung vor. Diese[NB]Berechnung[NB]kann in jedem Alter durchgeführt werden. Für 62- oder 63-jährige Personen, die nicht mehr arbeiten, ist sie sehr präzise. Die Berechnung kann dann zu zwei Situationen führen:

1.[NB]Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rentenalter ist unvermeidlich. Dazu kann ich sagen: Wie bereits erwähnt, ist nach Schätzungen des BSV rund ein Drittel der Bezüger von Überbrückungsleistungen von dieser Situation betroffen. In diesem Fall kann die Person ihre AHV-Rente vorbeziehen und Ergänzungsleistungen beziehen. Wenn sie ihre AHV-Rente nicht vorbezieht, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, und auch der Anspruch auf Überbrückungsleistungen erlischt. Bei Weiterführung der freiwilligen Versicherung der zweiten Säule müsste das Freizügigkeitsguthaben oder die Rente der zweiten Säule bezogen und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden.

2.[NB]Es besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente ab dem Alter von 65 Jahren. Das würde dann etwa zwei Drittel betreffen. In diesem Fall werden die Überbrückungsleistungen bis zum ordentlichen Rentenalter weiter ausgerichtet. Es ist zu beachten, dass eine solche Regelung im Kanton Waadt auf kantonaler Stufe bereits angewendet wird.

Ihre Kommission beantragt Ihnen - der Entscheid fiel mit 8 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen -, inhaltlich dem Nationalrat zu folgen und die neue Formulierung gemäss unserem Antrag zu beschliessen.