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AB 258843

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-03-10

Wortprotokoll

Wir sind mit diesem Versicherungsvertragsgesetz jetzt auf der Zielgeraden. Wir haben 2001 damit begonnen, und jetzt sind mit drei Differenzen zum Ständerat die Chancen, dass wir ohne Einigungskonferenz durchkommen, relativ stark gestiegen. Es gibt noch eine kleine formale Differenz, die Sie zum Ständerat geschaffen haben. Ich möchte auf diese Differenzen noch kurz eingehen.

Vorab möchte ich mich aber herzlich für die Arbeit in der Kommission und hier im Rat bedanken. Ich denke, wir haben wirklich konstruktiv versucht, die verschiedenen Interessen zusammenzubringen, und die Vorlage, wie sie heute besteht, würde ich auch als ausgewogen bezeichnen.

Ich komme damit zu den Differenzen. Wir haben eine Differenz bei Artikel 6. Hier geht es um die Folgen der verletzten Anzeigepflicht. Der Ständerat ist zum Antrag des Bundesrates zurückgekehrt, und die Minderheit Ihrer Kommission möchte an der nationalrätlichen Fassung festhalten. Worum geht es? Die Minderheit möchte, dass das Kündigungsrecht zwei Jahre nach Vertragsabschluss verfällt. Gemäss Mehrheit und geltendem Recht hätte der Versicherer nach Bekanntwerden des Schadens vier Wochen Zeit, um zu kündigen.

Wir sind der Meinung, dass hier eine Güterabwägung zwischen dem allfälligen Geschädigten bzw. demjenigen, der falsche Angaben gemacht hat, und dem Gros der Versicherten erfolgen soll. Wenn Sie der Versicherung nicht die Möglichkeit geben, eine Anzeigepflichtverletzung zu ahnden, dann führt das eigentlich dazu, dass alle den Schaden dieser Anzeigepflichtverletzung bezahlen müssen, weil diese Kündigungsfrist erloschen ist. Das ist diese Güterabwägung: Wollen wir alle schützen, oder wollen wir den entsprechenden Geschädigten schützen? Wir sind der Meinung, dass das Gesamtinteresse hier überwiegt und Sie beim Ständerat, also bei Ihrer Mehrheit bleiben sollen, damit das Kündigungsrecht vier Wochen nach Feststellung der Anzeigepflichtverletzung erlischt. Das schützt das Gros der Versicherten, und ich glaube, wir haben auch diese Rechte im Auge zu behalten.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 6 der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen. Sie würden damit auch diese Differenz ausräumen.

Dann kommen wir zu Artikel 35c. Dieser betrifft die Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung. Die Kommissionsmehrheit möchte bei der ursprünglichen Fassung bleiben und diese Nachhaftung streichen. Die Minderheit Birrer-Heimo möchte die Nachhaftung im Gesetz belassen. Hier sind wir der Meinung, dass Sie der Minderheit folgen sollten.

Worum geht es? Nehmen wir - um auch hier ein Beispiel zu machen - an, dass Sie im letzten Jahr in den Tropen in den Ferien waren. Anfang dieses Jahres bricht bei Ihnen eine Tropenkrankheit - Malaria oder was auch immer - aus. Sie haben aber die Zusatzversicherung gekündigt. Die Krankheit haben Sie aufgelesen, als Sie noch versichert waren. Die Versicherung ist aber, weil Sie gekündigt haben, nicht mehr verpflichtet, zu bezahlen. Hier meinen wir, dass es im Sinne des Versichertenschutzes sinnvoll ist, die Nachhaftung auch in der Zusatzversicherung noch einzufügen; in der obligatorischen Versicherung ist es kein Problem. Auch hier ist eine Güterabwägung zwischen Versichertem und Versicherung vorzunehmen.

Wir sind der Meinung, dass Sie hier der Minderheit folgen und bei Ihrer ursprünglichen Fassung bleiben können. Der Charme des Antrages der Mehrheit liegt nur darin, dass Sie in diesem Punkt keine Differenz zum Ständerat mehr hätten.

Ich komme damit zu Artikel 60 Absatz 1bis. Hier geht es um das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten. Der Ständerat ist hier zur ursprünglichen Lösung des Bundesrates zurückgekehrt. Die Minderheit de Courten will die Fassung des Ständerates und damit des Bundesrates übernehmen. Hier bin ich der Meinung, dass Sie der Minderheit folgen und sich dem Ständerat anschliessen sollten. In Bezug auf dieses Pfandrecht, dieses direkte Zugriffsrecht, hat der Bundesrat und damit auch der Ständerat eine gewisse Einschränkung vorgenommen. Der Nationalrat hat das völlig geöffnet. Das ist unserer Meinung nach nicht notwendig.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 60 der Minderheit und damit dem Ständerat zu folgen.

Dann möchte ich noch auf die formale Differenz hinweisen, die zwischen Ihnen und dem Ständerat entstanden ist. Sie betrifft Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe e. Sie haben hier keine Minderheitsanträge auf der Fahne. Wir haben über öffentlich-rechtliche Körperschaften diskutiert. Sie haben dann den Begriff "öffentlich-rechtliche Anstalten" eingefügt. Ich möchte hier einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins noch einmal festhalten, dass in Artikel 98a Absatz 2 Buchstabe e öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen gemeint sind. "Öffentlich-rechtlich" bezieht sich also auf alle drei Begriffe - das einfach der Klarheit halber, da offenbar nach der Sitzung noch Diskussionen aufkamen.

Das wären meine Anträge. Besten Dank für Ihre Arbeit!

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