Bangerter Käthi · Nationalrat · 2002-10-02
Bangerter Käthi · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Mit 12 zu 11 Stimmen, d. h. mit einer knappen Mehrheit, hat die Kommission mit Artikel 6bis eine völlig artfremde Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die in jeder Hinsicht nicht in dieses Gentechnikgesetz hineingehört, weder formal noch inhaltlich. Deshalb beantragen wir die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.
Das eigentliche Ziel - so steht es auch im Zweckartikel des Gesetzes - ist es, den Menschen, die Umwelt und die Tiere vor Schäden der Gentechnologie zu schützen. Das ist unbestritten. Dieses Ziel wird in Artikel 6 Absätze 1 bis 5 eng konkretisiert; damit ist ein umfassender Schutz verankert. Was nun aber in Artikel 6bis noch dazukommt, ist ein zusätzlicher Schutzartikel für Bioprodukte und für die konventionelle Produktion. Dieser Artikel ist somit nicht ein Schutzartikel für den Menschen oder die Umwelt, sondern ein Schutzartikel für eine spezifische landwirtschaftliche Produktegattung. Von der Rechtslogik her gehört ein solcher Schutzartikel für einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Produktionsarten allenfalls in Gesetzerlasse wie z. B. das Landwirtschaftsgesetz, aber ganz sicher nicht in ein Gentechnikgesetz.
Artikel 6bis ist klar ein Marketingartikel für Bioprodukte und für Produkte aus konventionellem Anbau, oder, umgekehrt formuliert, ein Verhinderungsartikel für gentechnisch veränderte Organismen; er richtet sich konkret gegen gentechnisch veränderte Pflanzen oder Pflanzenschutzmittel.
Als zusätzliche Marketingmassnahme für biologische und traditionelle Landwirtschaft taucht dann als Feigenblatt die Wahlfreiheit der Konsumenten auf. Eine Wahlfreiheit gibt es aber in diesem Gesetz nicht mehr. Das hat auch Kollegin Graf gestern deutlich proklamiert. Sie sagte, dass die Biobauern mit diesem Gesetz eine gentechfreie Schweiz wollen. Wo ist da die Wahlfreiheit? Und was hat die Wahlfreiheit der Konsumenten in einem Gentechnikgesetz zu tun? Eine solche Bestimmung gehört in ein Konsumentenschutzgesetz. Im Gentechnikgesetz hat diese Wahlfreiheit überhaupt nichts zu suchen. Wir haben in diesem Gesetz - das ist wichtig - Deklarationsbestimmungen, welche über eine klare Kennzeichnung die Wahlfreiheit ermöglichen. Wir haben in diesem Gesetz die Grundlagen gelegt, damit Wahlfreiheit entstehen kann, und mehr braucht es nicht. Wahlfreiheit bedeutet auch, dass die Entwicklung von Gentechprodukten möglich ist. Jede Verhinderung schränkt aber Wahlfreiheit ein oder verunmöglicht sie.
Der erste Teil von Artikel 6bis steht damit in krassem Widerspruch zum zweiten Teil: Im ersten Teil sollen gentechnisch veränderte Produkte verhindert werden, und im zweiten Teil wird die Wahlfreiheit zelebriert. Unter Wahlfreiheit verstehe ich die Wahl zwischen konventionellen, biologischen und GVO-Produkten. Mit der Verhinderung von Gentechprodukten gibt es keine Wahlfreiheit mehr.
Ich empfehle Ihnen, den Minderheitsantrag Bangerter anzunehmen und Artikel 6bis zu streichen.