Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · 2002-10-02
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Riesenschweine für die Landwirtschaft und Züchtungen von Riesenlachsen, transgene Ziegen klonen und als Bioreaktoren in der Pharmaindustrie einsetzen, Züchtungen von Affen für Organtransplantation, dies sind heute Realitäten von Genmanipulationen an Tieren.
Seit 1992 steht in der Verfassung, der Mensch und seine Umwelt sollen vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt werden und dabei sei der Würde der Kreatur Rechnung zu tragen. Mit der Würde der Kreatur ist damit ein Prinzip in die Verfassung aufgenommen worden, das zum einen ganz konkret Auswüchsen der Gentechnologie einen Riegel vorschieben soll, zum anderen aber auch ein Umdenken, eine Neubesinnung im Verhältnis des Menschen zur Natur signalisiert.
Welch komplexe und schwierige Fragen die Umsetzung des Verfassungsauftrages dabei aufwirft, hat die Diskussion in der Kommission mit Mitgliedern der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich gezeigt. Von welchen Würdegrundsätzen ist auszugehen? Wann können Eingriffe in die Würde durch Gentechnologie vertretbar sein? Nach welchen Kriterien hat eine Güterabwägung zu geschehen? Nehmen wir solche ins Gesetz auf, oder überlassen wir es dem Bundesrat und dahinter der Ethikkommission?
Hier die Argumentation zu meinem von der SP-Fraktion unterstützten, gegenüber dem Kommissionsantrag in der Struktur schlankeren und in drei Punkten restriktiveren Antrag:
1. Was wir mit Würde bezeichnen, ist als Gut so hoch einzuschätzen, dass nur in dringendsten und wichtigsten Fällen die Integrität ihrer Träger verletzt werden darf. [PAGE 1560]
2. Menschen und Kreaturen werden vom Verfassunggeber in dieser Hinsicht gleich bewertetet, darum die parallele Erwähnung von Menschenwürde und Würde der Kreatur in Artikel 24novies der alten Bundesverfassung bzw. in den Artikeln 119 und 120 der neuen Verfassung. Der Verfassungsexperte Rainer J. Schweizer dazu im Kommentar zu Artikel 24novies: "Nach Absatz 1 sind der Mensch und seine Umwelt gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Mensch und die Natur zu einer Einheit verbunden sind und dass nicht nur dem Menschen, sondern auch dem nichthumanen Leben, namentlich dem Tier- und Pflanzenleben, ein Eigenwert zukommt." So weit der Verfassungsexperte.
3. Daraus folgt für mich, dass die "Würde-Messlatte" sehr hoch zu legen ist. Gemäss meinem Antrag zu Absatz 2 muss die Rechtfertigung für menschliche Eingriffe zwingend immer an Existenznotwendigkeit und Unvermeidbarkeit gebunden sein. Der Minderheitsantrag Graf basiert ebenfalls auf diesen Grundkriterien.
Die Güterabwägungsformulierung der Kommissionsmehrheit in Absatz 1, wonach über Eingriffe in die Würde gemäss überwiegenden schutzwürdigen Interessen zu entscheiden sei, ist zu schwammig.
4. Aufgrund der real zu fällenden Güterabwägungsentscheide ist es zweckmässig und entspricht auch der Notwendigkeit eines kontinuierlichen ethischen und gesellschaftlichen Diskurses, in Absatz 2 eine nicht abschliessende Liste von Rechtfertigungsgründen aufzunehmen.
5. Im Gegensatz zur Kommissionsmehrheit präzisiere ich den Bereich Wissensvermehrung und grenze ihn auf therapiebezogenes Wissen ein. Wissensvermehrung explizit als generelles "Würde-Eingriffskriterium" zu nennen, verträgt sich nicht mit dem hohen Rang der Würde, der in der Verfassung allen Kreaturen zugestanden wird. Weiter verzichte ich auf das Kriterium "ökonomischer und sozialer Nutzen". Letzteres ist sowieso total unklar. Generell hat zu gelten, dass Nutzenerwägungen dem hohen ethischen Wert der Würde nachgestellt bleiben. Wenn in diesem Gesetz wirtschaftlich-materielle Überlegungen Eingriffe in die Würde rechtfertigen können, verkommt die Würde der Kreatur schnell zur Nebensache und der Verfassungsauftrag zur Leerformel. Ich haben dazu auch einen Eventualantrag eingereicht, der sich auf dieses Kriterium beschränkt.
Noch ein Wort zu Artikel 7bis und zum Antrag Gutzwiller: Die Kommission hat diese Regelung mit deutlicher Mehrheit verabschiedet. Unmissverständlich klar ermöglicht sie generell die Forschung an Wirbeltieren - vorausgesetzt, sie ist nicht aufgrund der Bestimmungen zur Würde der Kreatur von Artikel 7 sowieso ausgeschlossen. Unmissverständlich klar ausgeschlossen sind Forschungszwecke zur Herstellung gentechnisch veränderter Nutztiere für die Landwirtschaft. Das heisst, Gentherapien, gentechnische Forschung, z. B. in der BSE-Problematik, sind wie bis anhin möglich. Forschung aber zur Herstellung und zum kommerziellen Einsatz, z. B. von 60-Liter-Kühen, von Riesenschweinen und federlosen Super-Masthühnern ist ausgeschlossen.
Ich finde es einigermassen schwierig, hier in fünf Minuten die Würde der Kreatur auszulegen und diesem hohen ethischen und moralischen Anspruch, der dahinter steht, gerecht zu werden.
Meine fünf Minuten Redezeit sind vorbei - ich bitte Sie, und die SP-Fraktion tut dies auch, meinem Antrag zuzustimmen, allenfalls meinem Eventualantrag, und den Antrag Gutzwiller zu Artikel 7bis abzulehnen.