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Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · 2002-10-02

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Die Würde der Kreatur in Artikel 1 des Umweltschutzgesetzes zu verankern wurde in der Kommission nur mit einer Stimme Unterschied abgelehnt. Hintergrund dieses Antrages ist der Verfassungsauftrag. Ich verweise auf Artikel 120 Absatz 2 der Bundesverfassung: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten." Abgestützt auf diesen Verfassungsartikel argumentieren Verfassungsrechtler wie Ethikfachleute gemeinsam folgendermassen: Die Verankerung des Prinzips der Würde der Kreatur in Artikel 120 der Bundesverfassung hat als allgemein gültiger Verfassungsgrundsatz zu gelten; er muss in allen Bereichen der Rechtsordnung beachtet und konkretisiert werden. Die Würde der Kreatur kann sich also demnach nicht auf Gentechnik beschränken, nur weil sie in Artikel 120 der Bundesverfassung unter dem Titel "Gentechnologie im Ausserhumanbereich" aufgeführt ist.

Konkret dazu unser Verfassungsexperte, Herr Schweizer, der beiden vorberatenden Kommissionen zur Verfügung stand: "Das Prinzip der Achtung der Würde der Kreatur geht selbstverständlich über die Gentechnologie hinaus. Das macht der Verfassungsartikel mit dem Wort 'dabei' auch deutlich. Ferner sind die Sicherheit des Menschen und die Artenvielfalt nicht allein von der Gentechnologie betroffen. Es sind drei Güter in Artikel 120 Absatz 2 zweiter Satz der Bundesverfassung, die im Zusammenhang mit der Gentechnologie beachtet werden müssen. Der Schutz dieser Güter geht immer über die Gentechnologie hinaus." So weit Herr Schweizer.

Gleich wie er argumentiert die Eidgenössische Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich. Ihre Präsidentin, Frau Arz de Falco, hat vor der Kommission ebenfalls deutlich festgehalten, dass gemäss Artikel 120 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schutz der Würde der Kreatur ein Grundsatzartikel ist, der überall und nicht nur in bestimmten Bereichen oder bei bestimmten gentechnischen Eingriffen zu gelten hat. Abgestützt auf diese Haltung hat sich die Ethikkommission denn auch schon gegenüber dem Ständerat explizit dagegen ausgesprochen, dass der vom Bundesrat in den Zweckartikel des Umweltschutzgesetzes aufgenommene Schutz der Kreatur wieder herausgestrichen wird.

Wir und der Ständerat haben vorletzte Woche mit grossem Mehr dem Anliegen "Tiere sind keine Sache" zugestimmt. Wir als Gesetzgeber sind also nach einigem Hin und Her doch noch zur Ansicht gelangt, dass zwischen einem Stuhl und einem Tier ein wesentlicher Unterschied besteht. Worin, so frage ich Sie heute, soll dieser bestehen, wenn eben nicht in der Würde der Kreatur? Das Anliegen, das voraussichtlich jetzt in verschiedenen Gesetzeswerken umgesetzt werden muss, ist ein direkter Ausfluss des Grundkonzeptes der Würde der Kreatur, das uns die Verfassung in Artikel 120 vorgegeben hat.

Ich fordere Sie auf, hier also den ersten Tatbeweis zu erbringen. Im Namen der SP-Fraktion empfehle ich Ihnen deshalb, heute mit der Verankerung dieses Grundsatzes der Würde der Kreatur mindestens einmal die Lücke im Zweckartikel des Umweltschutzgesetzes zu schliessen.