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AB 261230

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03

Wortprotokoll

Es geht hier um die Vinkulierung bei börsenkotierten Namenaktien und dabei im Besonderen um die Frage, ob zusätzlich zu den gemäss dem bundesrätlichen Entwurf vorgesehenen Vinkulierungsgründen auch der Vinkulierungsgrund zulässig sein soll, dass der Erwerber nicht erklärt, dass er das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche Risiko selber trägt.

Die Mehrheit der Kommission lehnt diese Erweiterung ab. Sie weist zum einen darauf hin, dass das von den Vertretern der Minderheit angeführte Beispiel des Securities Lending, also der Aktienleihe, ja bereits durch die Formulierung im bundesrätlichen Entwurf, die auch in der nationalrätlichen Fassung [PAGE 588] enthalten ist, abgedeckt wird und dass insofern also kein Anlass besteht, diesen Vinkulierungsgrund zu erweitern.

Sie weist zum anderen darauf hin, dass der Begriff des wirtschaftlichen Risikos unklar ist, welcher hier als Grundlage eines zwar immerhin statutarischen, aber dennoch eines möglichen Vinkulierungsgrundes verwendet wird. Wirtschaftliches Risiko sei - so die Mehrheit - kein anerkannter Begriff. Es sei beispielsweise unklar, wer etwa im Fall eines institutionellen Anlegers das wirtschaftliche Risiko trage. Ist es der institutionelle Anleger selber, oder sind es die Personen, die gleichsam hinter ihm stehen? Wer trägt etwa das wirtschaftliche Risiko, wenn die Aktien von einer Organisation der kollektiven Kapitalanlage gehalten werden? Oder, ganz einfach gesagt, wer trägt das wirtschaftliche Risiko, wenn eine juristische Person Aktien hält?

Letztlich trägt, was ja auch der Standpunkt der Groupe d'action financière im steuerrechtlichen Kontext und im Kontext der Unternehmenstransparenz ist, das wirtschaftliche Risiko immer die natürliche Person, die am Ende einer Kette steht. Wollen Sie nun also eine solche Konzeption zur Grundlage eines statutarischen Vinkulierungsgrundes machen?

Die Mehrheit der Kommission weist darauf hin, dass das Auseinanderfallen von Aktionärsstellung und wirtschaftlichem Risiko - was auch immer der Begriff bedeutet - nicht eine Anomalie ist, sondern geradezu die Regel, was die Verbreitung in quantitativer Hinsicht betrifft. Die Mehrheit der Kommission hat auch darauf hingewiesen, dass sich beispielsweise im Fall, dass jemand Aktien erwirbt und sich das Verlustrisiko mit einer Put-Option absichert, die Frage stellt, ob er dann tatsächlich nicht eingetragen werden können soll, nur weil er das wirtschaftliche Risiko nicht selber trägt. Dazu würde die Fassung des Ständerates ja führen.

Jedenfalls bittet Sie die Mehrheit der Kommission, allein schon nur zur Ausräumung dieser Unsicherheiten, die mit dem vagen, aktienrechtlich nicht bekannten Begriff des wirtschaftlichen Risikos verbunden sind, an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten und die Differenz zum Ständerat zu erhalten, um so in der noch verbleibenden Zeit eine Lösung zu finden, die den Anliegen, wie sie von der Minderheit vertreten werden, Rechnung trägt. Die Mehrheit erachtet diese Anliegen durchaus auch als legitim. Aber es geht darum, eine Formulierung zu finden, die nicht überschiessend ist, indem mit dem Begriff des wirtschaftlichen Risikos letztlich dem Verwaltungsrat, wenn eine statutarische Grundlage besteht, ein Mittel in die Hand gegeben wird, um geradezu frei, wenn nicht willkürlich, zu entscheiden, dass er einen bestimmten Aktienerwerber ablehnen will.

Deshalb beantragt die Mehrheit Festhalten.