preparatory:AB 261231
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der dritten Runde der Differenzbereinigung der Revision des Aktienrechts und damit mit gleichsam auf der Zielgeraden dieses Geschäfts.
Ich amte dabei heute, wie die Präsidentin es gesagt hat, als Stellvertreter der Kommissionssprecherin, die an der heutigen Sitzung leider nicht teilnehmen kann. Ich tue dies auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Kommission. Ebenfalls auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Kommission werde ich bei Artikel 725b die von mir angeführte Minderheit I vertreten, und insbesondere bei Artikel 757 Absatz 4 werde ich auch für die Fraktion sprechen. Ich werde bei alldem jeweils so gut wie möglich signalisieren, wann ich welchen Hut trage.
In zentralen politischen Fragen haben sich die beiden Kammern bei diesem Geschäft inzwischen geeinigt. Es verblieben vor der letzten Runde noch neunzehn Differenzen. Fünf davon hat die Kommission nun bereinigt, bzw. sie stellt Ihnen entsprechende Anträge. Diese betreffen die Artikel 689a, 699b Absatz 1 Ziffer 1, 716a Absatz 1 Ziffer 8, 734a Absatz 1 Ziffer 4 und 734e.
Nebst dem Zugehen auf den Ständerat hat Ihre Kommission zudem an drei Stellen Kompromissvorschläge erarbeitet, die die Bedenken des Ständerates aufnehmen und ihm ein Einschwenken auf die nunmehr modifizierte nationalrätliche Lösung erlauben sollen. Das betrifft erstens Artikel 621 Absatz 2 betreffend das Aktienkapital in ausländischer Währung, zweitens Artikel 701a bzw. 701b betreffend die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung und drittens in gewisser Weise auch Artikel 725b Absatz 4 Ziffer 2. All das ist, wie gesagt, verbunden mit der Hoffnung, dass sich der Ständerat in der Folge diesen Kompromissvorschlägen der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen und hoffentlich des Gesamtrates anschliessen kann.
Vorweg mache ich, wie es auch die französischsprachige Berichterstatterin getan hat, noch kurz ein paar Bemerkungen zu drei Punkten, zu denen kein Minderheitsantrag besteht, die aber nichtsdestotrotz aus Sicht der Kommission wichtig sind.
Der erste Punkt betrifft das Aktienkapital in ausländischer Währung, Artikel 621 Absatz 2 und die zahlreichen damit zusammenhängenden Bestimmungen. Es geht hier darum, dass eine schweizerische Aktiengesellschaft auch ein auf eine ausländische Währung - die wesentliche ausländische Währung - lautendes Aktienkapital haben kann und dann in der Folge auch die Buchführung und die Rechnungslegung entsprechend zu führen hat.
Der Ständerat hat es zweimal abgelehnt, eine andere Währung als den Schweizerfranken für das Aktienkapital zuzulassen. Aus Sicht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sind diese Argumente teils nachvollziehbar und berechtigt, namentlich dort, wo es darum geht, dass der Zweck des Gläubigerschutzes, der nicht nur, aber auch mit dem Aktienkapital gewährleistet werden soll, bei nicht stabilen Währungen, bei einem Zusammenbruch des Wertes der betreffenden Währung nicht erfüllt würde.
Dieses Bedenken hat Ihre Kommission für Rechtsfragen aufgenommen. Es soll gleichsam sichergestellt sein, dass es sich um stabile Währungen handelt. Es ist dieser in der Kommission geäusserte Gedanke, den die Kommission mit dem Antrag aufnimmt, dass der Bundesrat die Währungen festlegen soll. Es sollen also nicht irgendwelche Währungen durch den Bundesrat festgelegt werden, auch nicht notwendigerweise nur der US-Dollar und der Euro, sondern es soll eine Währung sein, die man auch mit Blick auf Stabilität und somit Substanzerhalt in einer Gesellschaft als stabil bezeichnen kann.
Die Kommission hat sich weiter auch zur Frage geäussert, wie es sich denn verhielte, wenn der Bundesrat bestimmte Währungen durch Verordnungsänderung plötzlich nicht mehr als zulässig ansehen würde. Es wurde dabei klar die Auffassung geäussert, dass in einem solchen Fall die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes zu beachten wären, dass also eine Gesellschaft nicht von einem Tag auf den anderen damit konfrontiert wäre, dass sie das Aktienkapital in eine andere Währung wechseln müsste.
Der zweite Punkt, bei dem es keinen Minderheitsantrag gibt, betrifft die Loyalitätsaktien. Hier beantragt Ihnen Ihre Kommission erneut mit grosser Mehrheit, 16 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen, an diesem Konzept festzuhalten. Es ist ein Konzept, das auf Freiwilligkeit beruht; keine Gesellschaft ist verpflichtet, solche Loyalitätsaktien vorzusehen. Es ist ein Konzept, das auch darauf beruht, dass es nicht um eine Kumulierung von Stimmrechten geht, sondern nur um eine allenfalls erhöhte Dividendenausschüttung, eine erhöhte Rückzahlung von Kapitalreserven, ein Vorzugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien usw. Dies vor dem Hintergrund, dass namentlich in Frankreich und auch in Italien entsprechende gesetzliche Grundlagen bestehen und dass man in Frankreich zwar nicht sehr viele Erfahrungen gemacht hat, die Erfahrungen bei einzelnen Gesellschaften aber doch positiv sind: Sie erlauben es namentlich auch Individualaktionären und machen es für sie attraktiv, einer Gesellschaft gegenüber loyal zu sein und ihr Investment über längere Zeit zu behalten. Damit ermöglichen sie es der Unternehmensleitung - und das ist der eigentliche Zweck -, eine längerfristige Strategie zu verfolgen, gleichsam das dauernde Gedeihen des Unternehmens zu fördern. Hinzu kommt, dass ein stabiles Aktionariat, das durch solche Loyalitätsaktien, durch einen feinen Anreiz, gefördert wird, auch ein Schutz vor unfreundlichen Übernahmen sein kann.
Der dritte Punkt - wenn Sie mir erlauben, Frau Präsidentin -, bei dem Ihre Kommission einen Kompromissvorschlag an die Adresse des Ständerates macht, betrifft das Thema des ausländischen Tagungsortes. Die Kommission war hier mit einer schwierigen rechtlichen Ausgangslage konfrontiert. Denn wenn der Ständerat bei seinem Beschluss bleibt, dass die Bestimmung bezüglich eines ausländischen Tagungsortes nach Artikel 701b gestrichen werden muss, steht man vor der wundersamen Rechtsfrage, ob denn nun ein ausländischer Tagungsort unzulässig ist, nachdem man nach geltendem Recht davon ausgegangen ist, dass er zulässig ist. Auch mit Blick darauf hat Ihre Kommission nun den Antrag erarbeitet, dass der allgemeine Grundsatz des [PAGE 586] Rechtsmissbrauchsverbots, bezogen auf die aktienrechtliche Situation im Kontext der Festlegung des Tagungsortes, durch eine Bestimmung konkretisiert wird, die sagt, dass durch die Festlegung des Tagungsortes für keinen Aktionär die Ausübung seiner Rechte im Zusammenhang mit der Generalversammlung in unsachlicher Weise erschwert werden darf.
Es geht auch um das Sachlichkeitsgebot, ebenfalls ein allgemeines aktienrechtliches Prinzip, gerichtet namentlich an die Adresse des Verwaltungsrates, der in erster Linie für die Festlegung des Tagungsortes zuständig ist. Damit soll sichergestellt sein, dass der Tagungsort nicht in missbräuchlicher Art und Weise festgelegt wird. Erwähnt wurde in der Kommission etwa der Fall von geschlossenen Gesellschaften, bei denen beispielsweise ein 52-Prozent-Aktionär einem 48-Prozent-Aktionär gegenübersteht. Der Verwaltungsrat wird vom Mehrheitsaktionär kontrolliert, womit durchaus die Gefahr besteht, dass durch eine bestimmte Festlegung des Tagungsortes der Mehrheitsaktionär den Minderheitsaktionär drangsaliert. Das soll nicht der Fall sein. Zudem soll es nicht nur im internationalen Verhältnis der Fall sein, sondern die Festlegung des Tagungsortes kann natürlich potenziell auch innerhalb der Schweizer Grenzen missbräuchlich sein. Wenn Sie in Kreuzlingen sind, dann ist der Tagungsort in Konstanz weniger problematisch, als wenn Sie die Sitzung nach Genf oder Poschiavo verlegen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission eine allgemeine Bestimmung der Sachlichkeit bei der Festlegung des Tagungsortes vorgeschlagen - dementsprechend auch die Einordnung bei Artikel 701a.[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté