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AB 261283

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03

Wortprotokoll

Es geht bei Artikel 689c Absatz 4bis um den unabhängigen Stimmrechtsvertreter und darum, ob, wann und gegebenenfalls worüber genau er die Gesellschaft - gemeint ist: den Verwaltungsrat - über den Stand der eingegangenen Vollmachten und Weisungen informieren muss oder darf.

Diese Information könnte auf der einen Seite im Extremfall eine personalisierte, spezifizierte Information über eingegangene Weisungserteilungen einzelner Aktionäre sein; das verlangt niemand. Oder aber es könnte sich auf der anderen Seite - und darum geht es hier - um eine, wenn Sie so wollen, Wasserstandsmeldung allgemeiner, nicht personalisierter Art handeln, die es dem Verwaltungsrat erlauben würde, sich im Verlaufe der Tage vor der Generalversammlung an das zu erwartende Ergebnis gleichsam heranzutasten.

Der Ständerat will in diesem Zusammenhang ins Gesetz schreiben, dass der unabhängige Stimmrechtsvertreter die Weisungen der einzelnen Aktionäre bis zur Generalversammlung vertraulich behandeln muss, dass er jedoch der Gesellschaft - gemeint ist, wie gesagt, der Verwaltungsrat - eine allgemeine Auskunft über die eingegangenen Weisungen im vorher beschriebenen Sinn erteilen kann, dies allerdings nur dann, wenn diese Auskunft gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht wird.

Zugunsten dieser Auffassung, die die Minderheitsauffassung ist - die Kommission lehnte diese Ergänzung mit 13 zu 11 Stimmen ab -, wird ins Feld geführt, dass der Verwaltungsrat ein legitimes Interesse daran habe, frühzeitig vor der Generalversammlung über den Stand der eingegangenen Vollmachten und Weisungen informiert zu werden; dies, wie gesagt, um die Generalversammlung technisch und in organisatorischer Hinsicht vorbereiten zu können. Doch die ständerätliche Lösung, moniert die Mehrheit, fordert eben mehr: Sie fordert auch, dass die Information in einem solchen Fall öffentlich zugänglich gemacht wird. Darin kommt ein zusätzlicher Zweck dieser Wasserstandsmeldung zum Ausdruck, nämlich der Zweck, dass es, wenn schon der Verwaltungsrat über den Stand der eingegangenen Vollmachten und Weisungen unterrichtet wird, dann auch den Aktionären ermöglicht werden soll, im Vorfeld der Generalversammlung für ihren allenfalls gegenteiligen Antrag, für ihr Anliegen sozusagen Werbung zu machen, und dass sie ebenfalls über den aktuellen Stand informiert werden.

Die Veröffentlichungspflicht des Ständerates ist also eine Folge davon, dass man letztlich dem Verwaltungsrat gleichsam misstraut und denkt, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Information nicht nur zur Vorbereitung der Generalversammlung in technisch-organisatorischer Hinsicht verwenden könnte, sondern auch dazu, weitere Stimmen zu mobilisieren, wenn sich für ihn eine Niederlage in der Generalversammlung abzeichnet.

Die Kommissionsmehrheit will diesen zweiten Aspekt der ständerätlichen Lösung nicht. Sie will nicht die öffentliche Information und die damit verbundene Vorstellung eines Wettkampfs um Aktionärsstimmen, der durch die Zwischenmeldung über den Stand der eingegangenen Weisungen angeheizt wird. Die Kommissionsmehrheit wäre jedoch damit einverstanden, dass eine kurze Frist vor der Generalversammlung, innerhalb derer der Verwaltungsrat über den Stand der eingegangenen Weisungen informiert wird, es dem Verwaltungsrat erlaubt, die Generalversammlung entsprechend vorzubereiten und etwa ein entsprechendes Drehbuch zu formulieren. Aber sie will eben genau nicht dieses öffentliche Werben um Stimmen in einem laufenden Abstimmungskampf, wenn Sie so wollen, durch den Verwaltungsrat einerseits und die ihm in diesem Fall entgegengesetzten Aktionäre andererseits. Genau das will sie nicht.

Die Mehrheit der Kommission bittet Sie darum, eine Lösung finden zu können, die das legitime Anliegen der technisch-organisatorischen Vorbereitung auf die Generalversammlung aufnimmt, aber andererseits nicht eine vorgängige öffentliche Bekanntgabe eines Zwischenstandes des Abstimmungsergebnisses ins Gesetz nimmt. Sie bittet Sie, an der nationalrätlichen Lösung festzuhalten, damit die Differenz bestehen bleibt und zusammen mit dem Ständerat hier noch eine Lösung gefunden werden kann, die den legitimen Anteil dieser Bestimmung, eben die Möglichkeit der Vorbereitung, aufnimmt und den illegitimen Anteil, die Veröffentlichung eines Zwischenstandes und das damit verbundene Anheizen des Abstimmungskampfes, nicht ins Gesetz nimmt.