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AB 261410

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03

Wortprotokoll

Beim vorgeschlagenen Artikel 757 Absatz 4 geht es um die Berechnung des mittelbaren Schadens in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Bundesrat hatte hier vorgeschlagen, dass, so die Formulierung des betreffenden Absatzes, die mit einem Rangrücktritt belasteten Forderungen nicht in die Schadensberechnung einzubeziehen sind. Dies formulierte er als Antwort auf eine gegenteilig lautende bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie mit dem Ziel und der wahrscheinlichen Logik, dass die Aussicht auf einen höheren Schadensbetrag und das damit verbundene Verantwortlichkeitsrisiko nicht an sich erwünschte Sanierungen mittels Rangrücktritten erschweren sollen.

Ihre Kommission und auch Sie haben sich bis anhin gegen diese Bestimmung gewehrt. Die Mehrheit der Kommission tut es nach wie vor, und zwar vor allem mit dem Argument, dass es letztlich gegenüber den anderen Konkursgläubigern, deren Forderungen nicht mit einem Rangrücktritt belastet sind, nicht richtig sei, dass der Schadensbetrag trotz festgestellter Pflichtwidrigkeit - denn ohne festgestellte Pflichtwidrigkeit gibt es keinen Schadensfall - verringert werden soll, was sich dann, bei der Verteilung des Vermögens der Konkursmasse, zum Nachteil anderer Gläubiger als der Rangrücktrittsgläubiger auswirkt. Mit anderen Worten: Es sei ungerecht, ja störend, wenn die Pflichtwidrigkeit gerade darin bestanden habe, dass der Richter trotz fehlender Sanierungsaussichten, aber zufolge von Rangrücktritten nicht benachrichtigt worden sei, und die anderen Gläubiger just in einem solchen Fall auch noch gleichsam bestraft würden, indem ein geringerer Schadensbetrag in die Konkursmasse einbezahlt werden müsse. Das ist die Meinung der Mehrheit der Kommission.

Die Minderheit, der sich nach dem Kommissionsbeschluss verschiedene Mitglieder der Kommission ebenfalls angeschlossen haben, betont hingegen etwas anderes. Die Minderheit hält fest, dass der Schaden einer konkursiten Gesellschaft in einem Fall wie dem vorliegenden die Differenz zwischen dem gegenwärtigen tatsächlichen Vermögensstand und dem Stand ist, den das Vermögen hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das entspricht der klassischen Schadensdefinition, die in diesem Fall die Differenz zwischen zwei Überschuldungsbeträgen ist.

Beim hypothetischen Vermögensstand sind die in Wirklichkeit rangrücktrittsbelasteten Forderungen in die Ermittlung des Vermögensstandes bzw. der Überschuldung einzubeziehen. Wäre der Richter etwa wegen fehlender Sanierungsaussichten benachrichtigt worden, so hätte es keine Rangrücktritte gegeben - denn sonst wäre der Richter nicht benachrichtigt worden.

Hingegen sind die rangrücktrittsbelasteten Forderungen beim tatsächlichen Vermögensstand nicht zu berücksichtigen, denn die konkursite Gesellschaft schuldet die Erfüllung der betreffenden Forderungen nicht mehr. Das ist dann der Fall, wenn der Rangrücktritt als ein auf die Konkurseröffnung bedingter Forderungsverzicht ausgestaltet ist, wie es heute der Praxis entspricht. Dann ist die Forderung tatsächlich nicht mehr geschuldet, also ist sie beim tatsächlichen Vermögensstand nicht zu berücksichtigen. Aber auch dann, wenn der Rangrücktritt nicht als Forderungsverzicht ausgestaltet sein [PAGE 598] sollte, muss die Konkursmasse die betreffenden Forderungen nicht erfüllen, solange nicht alle anderen Forderungen erfüllt und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.

Mit anderen Worten: Die Nichtberücksichtigung der rangrücktrittsbelasteten Forderungen beim tatsächlichen Vermögensstand vermindert die Differenz zum hypothetischen Vermögensstand und reduziert somit den Schaden. Dies ist nach Ansicht der Minderheit eben auch dann richtig, wenn namentlich der Verwaltungsrat deshalb getadelt wird, weil er den Richter zu spät benachrichtigt hat. Auch in diesem Fall sind die rangrücktrittsbelasteten Forderungen beim tatsächlichen Vermögensstand herauszurechnen, beim hypothetischen Vermögensstand jedoch mit einzubeziehen.

Artikel 757 Absatz 4 bringt dies zugegebenermassen in viel weniger Worten zum Ausdruck, als ich es Ihnen eben beschrieben habe. Darum ist es der Antrag der Mehrheit, am Beschluss festzuhalten. Es wird - meine Kollegin hat es angekündigt - wohl aber einige geben, die sich den Argumenten der Minderheit mittlerweile angeschlossen haben.