AB 261437
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-06-03
Wortprotokoll
Auch beim 12.[NB]Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht - das ist das Kapitel, das die internationale Schiedsgerichtsbarkeit regelt - befinden wir uns in der Differenzbereinigung. Die Vorlage insgesamt beschränkt sich erklärtermassen entsprechend ihrem Ziel über weite Strecken auf Kosmetik und technische Details. Vermutlich ist es darum kein Zufall, dass just bei dem einen Thema, das etwas politisches Fleisch am Knochen hat, die beiden Räte eine Differenz produziert haben, und zwar eine Differenz, die Ihre Kommission nicht sogleich zugunsten der ständerätlichen Fassung ausräumen will.
Dieses eine Thema heisst, prägnant ausgedrückt: Englisch vor Bundesgericht. In allen anderen Punkten - es sind Detailpunkte, auf sie gehe ich nicht ein - beantragt Ihnen Ihre Kommission, sich dem Ständerat anzuschliessen. Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf vorgesehen, dass Rechtsschriften vor Bundesgericht - angesprochen ist die Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Schiedsentscheid - in englischer Sprache eingereicht werden können. Dem hat dieser Rat am 19. Dezember 2019 zugestimmt. Zusätzlich hat dieser Rat die Bestimmung aufgenommen, wonach auf Antrag und Kosten einer Partei das Bundesgericht eine beglaubigte englische Übersetzung des Entscheides erstellt - lies: erstellen lässt -, die es der Eröffnung des Entscheides beilegt.
Der Ständerat hat sich gegen beides angesprochen; gegen Letzteres, die Übersetzung des Entscheides, unter anderem, weil er dafür selbst im Vollstreckungsfall kein Bedürfnis sieht. Gegen die Rechtsschriften auf Englisch hat er sich ausgesprochen, weil, so sinngemäss, die Parteien ja eben ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz gewählt hätten - und dazu gehören die Amtssprachen im Falle einer Beschwerde ans Bundesgericht - und weil sich dann auch die Frage der Zulassung von Rechtsschriften in einer anderen Sprache als der englischen stellen würde.
Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen die Kommission nun gleichermassen den Mittelweg, das heisst, auf den [PAGE 601] bundesrätlichen Entwurf einzuschwenken. Die Kommission tut dies und beantragt Ihnen, für die Zulässigkeit von Rechtsschriften auf Englisch vor Bundesgericht zu votieren, weil die Schweiz im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in einem internationalen Wettbewerb steht und dieser zunehmend härter wird. Die Schweiz hat diesbezüglich in den letzten Jahren und Jahrzehnten an Prominenz und an Marktanteil eingebüsst, die Konkurrenten haben umgekehrt zugelegt. Vor allem gegenüber Frankreich ist die Schweiz mittlerweile mächtig ins Hintertreffen geraten, und im Verhältnis zu Grossbritannien und den USA droht der Schweiz das gleiche Schicksal.
Mit der Revision des 12. Kapitels des IPRG und insbesondere mit dem Signal, das mit der Zulassung englischsprachiger Rechtsschriften vor Bundesgericht ausgesendet wird, kann sich die Schweiz wieder vermehrt ins Gespräch bringen. Sie kann gerade auch ihre Attraktivität in den Augen einer internationalen Nutzerschaft steigern.
Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen Ihre Kommission, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Damit soll dem Ständerat ein Einlenken ermöglicht werden, und insgesamt können wir so einen Beitrag zur gesteigerten Attraktivität des Schweizer Schiedsplatzes in der internationalen Schiedsszene leisten.