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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-09

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-09

Wortprotokoll

Es wurde zu Recht gesagt, dass wir an sich eher über die Durchführung von Generalversammlungen im Ausland sprechen. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass Generalversammlungen in der Praxis bereits heute teilweise im Ausland durchgeführt werden. Der Entwurf will deshalb auf Gesetzesstufe Rechtssicherheit schaffen und eigentlich das abbilden, was sich heute bereits abspielt, und die Grundsätze regeln.

So wird gesetzlich geregelt, dass eine Generalversammlung nur dann im Ausland durchgeführt werden kann, wenn gleichzeitig ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird. Damit wird auch der Schutz der Minderheitsaktionäre im Vergleich zum geltenden Recht gestärkt. Ihr Rat hat hier ja bekanntlich Bedenken geäussert; ich muss das nicht wiederholen. Der Nationalrat hat aber hier beschlossen, an seiner bisherigen Position und dem Entwurf festzuhalten. Mit Blick auf die Skepsis des Ständerates und die Befürchtungen in Bezug auf den Schutz der Minderheitsaktionäre schlägt der Nationalrat eine zusätzliche Schutznorm vor. Demnach darf durch die Festlegung des Tagungsortes die Ausübung der Aktionärsrechte an der Generalversammlung nicht in unsachlicher Weise erschwert werden. Es trifft zu, dass das Puschlav als Beispiel genannt wurde. Vielleicht war es nicht gerade das Sensibelste - ich sehe, Herr Zanetti ist darüber schon fast empört - im Nationalrat ein solches Beispiel zu nennen. Aber man muss schon sehen: Dieses Erfordernis, das der Nationalrat eingefügt hat, ist als Brückenschlag gegenüber Ihrer Kommission zu werten. [PAGE 419]

Ich möchte Sie bitten, diese Handreichung anzunehmen und hier die Manövriermasse etwas zu verkleinern.

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