Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-06-09
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-09
Wortprotokoll
In Artikel 95 des Militärstrafgesetzes schlägt die Kommission zum letzten Mal etwas Eigenes vor, nämlich Ziffer 3 neu zu integrieren und damit vorzusehen, dass in einem leichten Fall bloss eine disziplinarische Bestrafung erfolgt. Artikel 95 betrifft die sogenannte Verstümmelung, also eigentlich einen typischen Militärtatbestand. Hier ist die Situation so, dass aktuell eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist - zumindest in Friedenszeiten.
Hier sagt Ihre Kommission für Rechtsfragen nun, es sei, wie auch bei anderen Tatbeständen üblich, ein leichter Fall einzuführen, bei dem eine mildere Bestrafung, also eine disziplinarische Bestrafung, erfolgen könne - dies schlicht und ergreifend deshalb, weil Fälle, in denen sich Angehörige der Armee während des Dienstes in den Zustand der Trunkenheit versetzen, ebenfalls unter diesen Tatbestand fallen und entsprechend viel zu hart bestraft werden müssen, wenn kein solcher leichter Fall eingeführt oder vorgesehen wird.