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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-06-11

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-06-11

Wortprotokoll

Der Kommissionspräsident, Herr Ständerat Beat Rieder, hat Ihnen die Vorlage bereits ausführlich vorgestellt. Ich möchte mich deshalb vor allem auf zwei Aspekte konzentrieren. Der erste Aspekt betrifft das Phänomen der Transidentität selbst. Der zweite Aspekt betrifft den historischen und politischen Hintergrund dieser Vorlage.

Zum ersten Punkt: Bei den Vorarbeiten hat sich das Bundesamt für Justiz das Phänomen der Transidentität und der Geschlechtstransition von spezialisierten, interdisziplinären Teams des Inselspitals Bern und des Universitätskinderspitals Zürich detailliert erklären lassen. Die Erkenntnisse haben den Entwurf in verschiedener Hinsicht geprägt. Wichtig scheint mir zunächst, dass man sich eine Geschlechtsänderung als mehrjährigen, langwierigen Prozess vorstellen muss. Transidente Menschen verspüren in der Regel über lange Zeit die unveränderte Überzeugung, im falschen Körper zu sein. Viele dieser Menschen unternehmen früher oder später Schritte, um den Körper und die gelebte soziale Rolle [PAGE 498] mit der erlebten Geschlechtsidentität in Übereinstimmung zu bringen. Für Betroffene und ihr familiäres und soziales Umfeld ist dieser Prozess teilweise äusserst entbehrungsreich, und er ist schwierig.

Die Transitionsphase bringt unangenehme soziale Veränderungen und Verlusterlebnisse mit sich. Diese werden aber in Kauf genommen, weil der Prozess als Befreiung und Harmonisierung erlebt wird. Betroffenen werden in dieser Phase zunächst oft Hormonersatztherapien empfohlen, um zu prüfen, ob der Anpassungsprozess trotz aller Schwierigkeiten zu einer Verbesserung der Lebensqualität führt. Nach typischerweise etwa zwei Jahren stellt sich dann für einige Betroffene die Frage weiterer folgenschwerer, chirurgischer Massnahmen, um die körperliche Identität der erlebten weiter anzugleichen. Diese Massnahmen der Angleichung sind unterschiedlich erfolgreich. Teilweise sind sie zudem irreversibel. Sie setzen das Leben der Betroffenen Verlusten und Gefahren aus, weshalb eine Transition in aller Regel psychotherapeutisch begleitet wird.

Zudem wird über jeden medizinisch irreversiblen Schritt interdisziplinär befunden. Bei alledem ist das, was im Innersten einer transidenten Person vorgeht, für Aussenstehende oft nicht nachvollziehbar. Auch Ärztinnen und Ärzte können letztlich oft nur die Selbstwahrnehmung der betroffenen Person feststellen.

Die Weltgesundheitsorganisation betrachtet die Transidentität seit Juni 2018 offiziell nicht mehr als Krankheit, sondern als geschlechtlichen Zustand. Das ist für das vorgeschlagene Erklärungsmodell wichtig; ich komme noch darauf zurück.

Praktisch bedeutsam ist schliesslich, dass nach Auskunft der Fachleute die behördliche Anerkennung des erlebten Geschlechts in der Regel den letzten Schritt der Transition darstellt; Herr Ständerat Rieder hat das ausgeführt. Für die gesetzliche Ausgestaltung des Geschlechtsänderungsverfahrens im Entwurf sind diese Erkenntnisse wichtig. Es geht nicht um eine Laune oder um einen Schnellschuss.

1.[NB]Wer beim Zivilstandsamt vorspricht, hat in aller Regel bereits einen komplexen, mehrstufigen psychischen, sozialen und medizinischen Transitionsprozess hinter sich. Ein Übereilungsschutz oder eine staatlich verordnete Überlegungsfrist erübrigen sich damit. Niemand unterzieht sich dieser Prozedur aus einer momentanen Laune oder Stimmung heraus. Herr Salzmann hat gesagt, ja, es sei eine einfache Erklärung. Aber diese einfache Erklärung, die öffentliche Beurkundung vor dem Zivilstandsamt, ist ein sehr hohes Erfordernis.

2.[NB]Wenn man sich die einschneidenden Massnahmen, die in Kauf genommen werden, und das seelische Leiden dieser Menschen und auch das Leben dieser Menschen vor Augen führt, dann erscheint eine staatliche Überprüfung der Beweggründe und ihrer Ernsthaftigkeit weder notwendig noch zumutbar. Der Bundesrat und Ihre Kommission schlagen deshalb vor, auf eine Begründungspflicht zu verzichten. Eine solche würde dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeitsgewähr der Personendaten und Angaben vermutlich wenig bringen.

Herr Ständerat Salzmann hat gesagt, es brauche ein Gerichtsverfahren, weil es wegen der Übereinstimmung der Daten und auch der Geschlechtsidentität ein gewichtiges öffentliches Interesse gebe. Aber diese Übereinstimmung haben Sie natürlich, wenn das Zivilstandsregister entsprechend einen Namen oder ein Geschlecht führt.

Würde man eine Begründungspflicht einführen, dann käme es zu einer Art Gewissensprüfung - das war auch der Grund, weshalb man in der Kommission darauf verzichtet hat, das hat Ständerat Caroni etwas angedeutet. Das wäre ein grosser Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Person. Beides erscheint heute nicht mehr zeitgemäss und auch nicht mit der Würde der betroffenen Person vereinbar. Im Gegenteil: Man würde damit in die Konzeptionen zurückfallen, von denen der Entwurf ja gerade wegkommen will.

3.[NB]Aus einer medizinisch-psychologischen Sicht ist es richtig, dass der Gesetzgeber allein auf die innerste Selbstwahrnehmung der betroffenen Person abstellt. Das Geschlecht ist ein höchstpersönliches Recht, ein höchstpersönliches Empfinden.

Aus all diesen Gründen schlägt der Bundesrat ein Erklärungsverfahren vor, das vom Verband der Zivilstandsbeamten in der Vernehmlassung übrigens einhellig und ausdrücklich begrüsst wurde. Das war 2018, das ist noch nicht so lange her. Ich bin froh, dass Ihre Kommission diesen Entscheid unterstützt.

Das Erklärungsmodell drängt sich aber - und das ist der zweite Teil meiner Ausführungen - auch aus historischen und politischen Gründen auf: Wie Sie wissen, galt Transidentität bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts gesellschaftlich, so schrecklich das heute klingen mag, als "abartig" und als "sittlicher Verfall". Die Medizin war auf die Umstimmung transidenter Personen durch psychiatrische Behandlung, durch Psychotherapie oder sogar durch Zwangsmassnahmen fokussiert.

Seither wurden medizinische Verfahren mit dem Ziel geschaffen, dem Wunsch nach Geschlechtsveränderung schrittweise nachzugeben und diese Veränderung klinisch und therapeutisch zu begleiten. In der Schweiz werden diese Leistungen seit den Achtzigerjahren unter bestimmten Voraussetzungen auch von den Krankenkassen vergütet. Allerdings war der Zugang zu medizinischen Leistungen lange weniger durch das Patientenwohl als durch medizinisch-gesellschaftliche Leitbilder geprägt.

Zum rechtlichen Nachvollzug einer Geschlechtsumwandlung finden sich seit den 1930er-Jahren erste kantonale Entscheide. 1993 entschied das Bundesgericht, dass die zivilstandesamtliche Anerkennung des Identitätsgeschlechts zu einer Statusklage besonderer Art berechtigt und einen Gerichtsentscheid voraussetzt. Zu den materiellen Voraussetzungen sagte das Bundesgericht damals, eine Änderung des Personenstands infolge Geschlechtsumwandlung verlange im Interesse der Rechtssicherheit einen irreversiblen Geschlechtswechsel. Das war 1993 und hiess für verheiratete Transsexuelle zwingend die Scheidung und in jedem Fall die Sterilisation und eine irreversible Geschlechtsoperation.

In den vergangenen zehn Jahren ist die Gerichtspraxis vom Zürcher Obergericht bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sukzessive vom Erfordernis geschlechtsangleichender Operationen und medizinischer Massnahmen abgerückt. Das führte dazu, dass Transmenschen das Identitätsgeschlecht vermehrt auch amtlich führen. Diese Entwicklung widerspiegelt die zunehmende gesellschaftliche Öffnung und eine Verbesserung des grundrechtlichen Schutzes von Transmenschen. Sie macht vor allem aber auch deutlich, dass Transmenschen jahrzehntelang einer ausgeprägten Bevormundung durch gesellschaftliche, medizinische und behördliche Leitbilder ausgesetzt waren.

Wenn Ihnen der Bundesrat mit der heutigen Vorlage ein Erklärungsmodell beantragt, so möchte er einen Paradigmenwechsel im Schweizer Recht vollziehen und damit auch ein Kapitel sozialer Ausgrenzung abschliessen. Die Änderung des Geschlechts im Zivilstandsregister soll künftig dem Grundsatz der Selbstbestimmung unterstehen.

Dieses neue Verfahren soll auch Menschen offenstehen, die mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung geboren wurden. Solche Varianten können vor oder nach der Geburt, in der Pubertät oder erst später, im Erwachsenenalter, vorkommen. Auch hier kann es in Einzelfällen nötig sein, das bei der Geburt registrierte Geschlecht der persönlichen Entwicklung der betroffenen Person anzupassen. Übrigens gab es schon im 18. Jahrhundert in Preussen ein solches Gesetz, ein sogenanntes Zwittergesetz. Kinder wurden nach dem Willen der Eltern nach dem festgestellten Geschlecht erzogen, und mit 18 Jahren konnten die Betroffenen selber feststellen lassen, welches Geschlecht tatsächlich ihrem inneren Empfinden entspricht.

Die Nationale Ethikkommission empfiehlt, dass auch in den Fällen einer Variante der Geschlechtsentwicklung in erster Linie auf die Selbsteinschätzung der betroffenen Personen abgestellt wird. Selbstbestimmung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass jede urteilsfähige Person selbst am besten in der Lage ist, die eigene Geschlechtsidentität zu kennen, ohne von der Beurteilung von Gerichten oder Behörden abhängig zu sein. Menschen mit Transidentität und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung sollen den [PAGE 499] Eintrag ihres Geschlechts im Personenstandsregister mittels Erklärung ändern können.

Bei alledem hat der Bundesrat bewusst ein strenges Formerfordernis vorgesehen. Erklärung heisst, dass vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine öffentliche Beurkundung mit Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu durchlaufen ist. Das ist die strengste Formvorschrift des Privatrechts. Die Erklärung führt direkt zu einem Registereintrag, dem gemäss Artikel 9 ZGB Richtigkeitsgewähr zukommt.

Die Betroffenen sind darüber nicht ganz glücklich. Sie hatten während der Vorarbeiten und in der Vernehmlassung gefordert, dass das zu schaffende Verfahren ohne persönliches Erscheinen auskommen solle. Der Bundesrat hat hier aber bewusst einen vorsichtigen Ansatz gewählt. Das öffentliche Interesse an der Richtigkeitsgewähr von Personenstandsangaben verlangt auch, dass sich die Zivilstandsbeamten von der Identität und Handlungsfähigkeit der erklärenden Person überzeugen können. Ich bin froh, dass Ihre Kommission diesen Überlegungen gefolgt ist.

Das war alles zur Ausgestaltung des Verfahrens. Ich habe das jetzt bewusst etwas ausführlich beschrieben, denn in der Tat ändert die Vorlage ansonsten an der geltenden Rechtslage wenig bis nichts.

Der Kommissionssprecher hat die weiteren Aspekte bereits erwähnt. Die betroffene Person kann aus Anlass einer Geschlechtsänderungserklärung einen oder mehrere neue Vornamen wählen. Bestehende familienrechtliche Beziehungen wie eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft oder ein Kindsverhältnis bleiben auch bestehen. Bei Geschlechtsänderungserklärungen Minderjähriger sieht der Entwurf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vor. Dazu werde ich mich noch im Rahmen des Minderheitsantrags Mazzone äussern.

Wichtig ist schliesslich, dass die Vorlage bei der heutigen binären Geschlechterordnung bleibt. Entsprechend wird die geltende Geschlechterordnung beibehalten; das heisst, es gibt weiblich und männlich. Auch der Verzicht auf einen Geschlechtseintrag bleibt unzulässig.

Ob in Zukunft auch ein drittes Geschlecht nötig sein wird, das werden Sie dann irgendeinmal entscheiden. Es wird dazu einen Postulatsbericht geben, ich möchte dem nicht vorgreifen.

Vielleicht noch kurz eine Bemerkung zu den genannten Missbräuchen respektive zum Missbrauchspotenzial: Ich glaube, dass ich jetzt doch auch darlegen konnte, dass es bei einer Geschlechtsänderung oder bei einer Änderung der Geschlechtsidentität, bei einem geänderten Eintrag im Zivilstandsregister, um einen jahrelangen Prozess geht, der von einem inneren Leiden begleitet ist und der auch familiär und sozial zu erheblichen Spannungen und zu Leiden führen kann. Es gibt international dort, wo Rechtsvergleiche vorliegen, keine beschriebenen Missbrauchsfälle.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein junger Mann sich einfach wegen der Militärdienstpflicht im Zivilstandsregister als Frau eintragen lässt. Sie müssen sich vorstellen: Ich müsste dann dem Arbeitgeber erklären, warum ich - in meinem Fall wäre es natürlich umgekehrt - am nächsten Tag plötzlich der Karl Keller bin und nicht mehr die Karin Keller. Diese Personen ändern alles, die ganze Identität. Sie stellen ihr Leben auf den Kopf. Das macht niemand einfach so aus einer Laune heraus. Es ist ja auch nicht ganz verwunderlich, dass es gerade bei diesen Personen auch sehr viele Suizide gibt, weil sie auch nach operativen Eingriffen mit ihrem Leben und mit den Folgen der Transidentität nicht zurechtkommen.

Herr Ständerat Rieder hat zu Recht gesagt: Es ist eine kleine Gruppe von Menschen, über die wir heute sprechen. Man kann sich fragen, ob es überhaupt eine solche Vorlage braucht. Ja, das kann man sich fragen. Es ist vielleicht auch Ausdruck unserer Gesellschaft und unseres gesellschaftlichen Verständnisses, dass wir möglichst allen Menschen gerecht werden wollen, dass wir auch die Menschenwürde einer kleinen Gruppe betroffener Personen ins Zentrum stellen möchten. Ich möchte Ihnen einfach sagen: Für die Öffentlichkeit, für das öffentliche Interesse sind hier keine schädlichen Auswirkungen zu befürchten. Wenn eine Person ihre Geschlechtsidentität selber bestimmen kann, hat das keine Schäden für die Gesellschaft zur Folge.

Deshalb möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten, ihr zuzustimmen und dann auch durchgehend der Mehrheit zu folgen.