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Rieder Beat · Ständerat · 2020-06-11

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-11

Wortprotokoll

Es gibt nun einen Bruch in der Debatte, es ist ein ganz anderes Thema als Schengen/Dublin. Aber es ist ein wichtiges Geschäft, das wir jetzt beraten, und zwar für eine ganz kleine Personengruppe in der Schweiz. Es geht um die Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister. Es geht zwar nur um eine einzige Änderung in Artikel 30b ZGB, es ist für die Gruppe der Betroffenen aber doch eine bedeutende Vorlage, die der Bundesrat am 6. Dezember 2019 in seiner Botschaft zur Änderung des Personenrechts im ZGB verabschiedet hat. Kern dieser Vorlage ist die Vereinfachung des Verfahrens zur Änderung des Geschlechts und des entsprechenden Eintrags im Personenstandsregister. Der Ständerat ist Erstrat, wir beraten die Vorlage heute zum ersten Mal.

Der Entwurf des Bundesrates möchte die Geschlechtsänderung erleichtern. Menschen mit Transidentität und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung sollen den Eintrag ihres Geschlechts im Personenstandsregister mittels Erklärung ändern können. Der Bundesrat schlägt ein einfaches und rasches Verfahren vor, das auf dem Prinzip der Selbstbestimmung der betroffenen Personen beruht. Die Idee einer Geschlechtsänderung war dem bisherigen ZGB völlig fremd. Die Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechts wurden bislang durch die Gerichte definiert; eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlte. Bis vor einigen Jahren musste sich eine Person, die ihr zivilstandsamtliches Geschlecht ändern wollte, vorher scheiden lassen oder sich sogar medizinischen Eingriffen unterziehen. Heute sehen die Gerichte von solchen Anforderungen glücklicherweise ab, aber es braucht nach wie vor ein Gerichtsverfahren.

Das Schweizer Recht basiert auf dem binären Geschlechtsmodell. Jedem Neugeborenen muss aufgrund der ärztlichen Feststellung innerhalb kurzer Frist das weibliche oder männliche Geschlecht zugewiesen werden. Dies soll auch so bleiben, aber für die betroffenen Personen soll es sinnvolle Erleichterungen geben.

Wer ist betroffen? Es sind zwei Personengruppen: Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Transidentität liegt vor, wenn sich die Geschlechtsidentität einer Person vom Geschlecht unterscheidet, das ihr bei der Geburt zugewiesen wurde. Es handelt sich um 100 bis 200 Fälle in der Schweiz, die bekannt sind. Die Varianten der Geschlechtsentwicklung umfassen seltene angeborene Abweichungen von der typischen Geschlechtsentwicklung. Diese Abweichungen können die geschlechtsspezifischen Entwicklungen des inneren oder äusseren Genitalbereichs des Kindes betreffen. Früher sprach man auch von der Intersexualität oder Zwischengeschlechtlichkeit. Jährlich gibt es in der Schweiz 8 bis 10 solche Fälle.

Der vorliegende Entwurf sieht die Einführung von Artikel 30b ZGB vor. Nach diesem Entwurf sollen Personen, die innerlich fest davon überzeugt sind, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, die Möglichkeit haben, den Eintrag zu ändern. Dies soll durch eine Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten geschehen. Gleichzeitig können die betroffenen Personen einen neuen Vornamen wählen. Diese Vereinfachung soll Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung zugutekommen.

Ihre Kommission hat sich eingehend über dieses Geschäft orientieren lassen und dann in einer regen Debatte insbesondere folgende Problemkreise erörtert:

1.[NB]Die neue Zuständigkeit der Zivilstandsbeamten für die Entgegennahme der Erklärung über die Geschlechtsänderung wurde nicht in allen Kantonen positiv aufgenommen. Es gab auch Kantone, die ein schriftliches Verfahren, analog zum bestehenden Namensänderungsverfahren gemäss Artikel 30 ZGB, bevorzugt hätten. Die Kommission hat sich aber hier für das vom Bundesrat vorgeschlagene Verfahren vor dem Zivilstandsbeamten entschieden.

2.[NB]Die betroffene Person muss gemäss dem Entwurf des Bundesrates vor dem Zivilstandsbeamten eine einfache Erklärung abgeben, dass sie den Eintrag ändern lassen will. In diesem Bereich wurde in der Kommission ausgiebig erörtert, ob diese Erklärung schriftlich und mündlich begründet werden müsse oder nicht. Der Kommission lag ein Antrag vor, der entsprechend eine schriftliche oder mündliche Begründung verlangte. Auch ein einfaches Verfahren vor dem Zivilstandsamt müsse ein Minimum an Begründung voraussetzen, um die Ernsthaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines solchen Gesuches beurteilen zu können.

Die Kommission entschied sich gegen eine solche Pflicht zur Begründung des Gesuches. Der Bundesrat sieht in seinem Entwurf ebenfalls von einer solchen Begründungspflicht ab. Eine zusätzliche Pflicht zur schriftlichen oder mündlichen Begründung ginge inhaltlich-materiell nicht über den Entwurf des Bundesrates hinaus. Allenfalls würde eine Begründungspflicht sogar zu Unsicherheiten führen, denn mit der Begründungspflicht wäre dann wiederum auch eine Prüfungspflicht vonseiten des Zivilstandsamtes verbunden. Es gäbe dann eine offene Reihe von Fragen. Was müsste eine Begründung beinhalten? Wäre die allfällige Begründung nachvollziehbar oder genügend? Wann müsste eine zusätzliche Begründung verlangt werden? Genügt bereits ein Satz für eine Begründung, oder bräuchte es Erläuterungen und entsprechende zusätzliche Beweise? Dies wäre für die betroffenen Personen eine hohe Belastung, und eine Begründungspflicht würde als Pflicht zur Rechtfertigung an das bisherige Prozedere vor Gericht anschliessen; wir wollen ja nicht die Richter durch die Zivilstandsbeamten ersetzen.

Mit dem Verzicht auf die Begründung will der Bundesrat einen Paradigmenwechsel vollziehen und das Kapitel sozialer Ausgrenzung abschliessen. Der Bundesrat wie auch die Kommission gehen nicht davon aus, dass Personen in der Schweiz, die ein solches Gesuch stellen, dies aus einer Laune heraus tun werden. In der Praxis ist es so, dass dieser Schritt zur rechtlichen und behördlichen Anerkennung des erlebten Geschlechtes typischerweise den letzten Schritt in einem langen, schmerzhaften Prozess darstellt. Der Entscheid, sich rechtlich einem anderen Geschlecht zuzuordnen und im Register die entsprechende Änderung vornehmen zu lassen, steht am Ende eines Prozesses. Transidente Menschen [PAGE 496] haben eine Belastung, da sie bereits über Jahre vorher, vor diesem Schritt, psychotherapeutisch und medizinisch behandelt werden.

3.[NB]Eine dritte und zentrale Frage war die Problematik des Missbrauchs. Mit anderen Worten: Falls wir nun diese Schwelle zur Eintragungsänderung dermassen tief ansetzen würden, gäbe es da nicht die Gefahr von entsprechenden missbräuchlichen Anträgen? Hier war die Kommission der Ansicht, dass sich in der Realität diese wenigen Fälle in der Schweiz dadurch auszeichnen, dass sich niemand aus einer momentanen Laune heraus, aus einer Stimmung heraus einem solchen Prozedere unterzieht. Wenn man bedenkt, wie einschneidend die Massnahme ist und welche Entbehrungen durch die Personen in Kauf genommen werden müssen, ist es kaum vorstellbar, dass es in diesem Bereich zu Missbräuchen kommen könnte. Die entsprechenden Anträge wurden mit unterschiedlichen Mehrheiten dann auch in der Kommission abgelehnt bzw. zurückgezogen. Der Bundesrat legte ausdrücklich dar, dass das Missbrauchspotenzial in diesem Bereich geprüft worden sei und es nicht bestehe; dies unter den Stichworten Vermeidung des Militärdienstes, Erschleichung von Rentenberechtigung oder Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung.

So, wie die Fahne jetzt aussieht, scheint es daher für die Nichtkommissionsmitglieder, als sei diese Vorlage schlank durch die vorberatende Kommission gekommen. Dies ist unzutreffend. Insgesamt gab es sechs Abänderungsanträge bei einem einzigen Artikel, die aber im nun berichteten Sinn entweder abgelehnt oder zurückgezogen wurden. Für einige Anträge sehen Sie Minderheiten auf der Fahne. In der Gesamtabstimmung stimmte Ihre Kommission dem Entwurf des Bundesrates mit 7 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Sie sehen, die Kommission hat sich ausführlich mit den einzelnen Aspekten des Gesetzesartikels befasst und ist der Überzeugung, dass die vom Bundesrat vorgelegte Lösung der Problematik der wenigen in der Schweiz betroffenen Personen gerecht wird.

Ich bitte Sie, in diesem Sinne auf die Vorlage einzutreten.

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