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preparatory:AB 263505

Studer Lilian · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-11

Wortprotokoll

Wie schon im Eintretensreferat erwähnt, wurde im Verlaufe der Anhörungen klar, dass der umstrittene Artikel 37 Absatz 2bis nur eine Präzisierung, eine Klärung des bestehenden Gesetzes darstellt und keinen Autonomieverlust bedeutet, der den Institutionen ihre Beschwerdemöglichkeiten kappen soll. Schon heute hätten die Institutionen die Möglichkeit des Rechtsweges an das Verwaltungsgericht, falls ein Entscheid des ETH-Rates nicht akzeptiert wird, nicht. Von der Verwaltung wurde ausgeführt: Es geht um interne Entscheide bzw. eine Verwaltungseinheit. Interne Konflikte vor dem Bundesverwaltungsgericht auszutragen, wäre nicht stufengerecht und sachgerecht und würde zu lange dauern. Es handelt sich um dem ETH-Rat per Bundesgesetz zugeteilte Aufgaben. Der ETH-Rat muss diese Aufgaben auch innert einer bestimmten Frist umsetzen können. Sie sollen intern geregelt werden, entweder durch ein Wiedererwägungsgesuch an den ETH-Rat oder die Möglichkeit für die Institutionen, beim Bundesrat eine Aufsichtsbeschwerde einzulegen.

Aus Sicht des Bundes besteht diese Situation bereits heute; die Gesetzesrevision ändert an dieser Situation nichts. Da aber das Bundesverwaltungsgericht 2013 und 2015 auf zwei Beschwerden der EPFL - aus Sicht des Bundes zu Unrecht - eingetreten ist, soll mit der Präzisierung in Artikel 37 Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Institutionen hingegen haben ein Rechtsgutachten erstellt, das zu einem anderen Schluss gelangt. Sie führen aus, dass dieses Ventil sinnvoll ist und bisher auch nicht falsch genutzt worden ist; in fünfzehn Jahren ist es zu zwei derartigen Einsprachen gekommen. Solche Ventile sind in einer gut funktionierenden Organisation nötig und sollten nicht abgeschafft werden, wird von ihnen begründet.

Der Antragstellende begründet den Antrag der Mehrheit folgendermassen: Der Gesetzgeber soll bei einer Gewaltenteilung nicht vorschreiben, wann ein Gericht auf eine Beschwerde eintreten soll und wann nicht. Diese Frage müssen wir den Gerichten überlassen. Grundsätzlich sollte man in der Schweiz bei allen Entscheiden eine Beschwerde an irgendeine Instanz richten können. Er gehe dabei auch davon aus, dass es diese Bestimmung nicht braucht, wenn wir einen unabhängigen, unvoreingenommenen ETH-Rat haben, der einstimmige Entscheide treffen möchte, und es ist anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine nächste Beschwerde nicht eintreten wird. Dies hat die Mehrheit der Kommission überzeugt.

Die Minderheit findet den Gesetzentwurf des Bundesrates richtig. Wichtig ist, dass der Einbezug der Institutionen via Anhörung verankert ist. Darum gibt es eben auch diese Erweiterung im Minderheitsantrag. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission in einer ersten Abstimmung mit 9 zu 4 Stimmen bei 11 Enthaltungen angenommen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Antrag Aebischer Matthias, dem jetzigen Antrag der Mehrheit, obsiegte der Antrag Aebischer Matthias mit 20 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung.

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