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Roth Franziska · Nationalrat · 2020-06-16

Roth Franziska · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-06-16

Wortprotokoll

Der erste Antrag will Artikel 3 Absatz 3 aufheben. Die Schweiz hat die globalen Standards über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten übernommen. Absatz 3 ist somit nicht mehr zeitgemäss. Zudem ist er hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein Problem, denn sehr oft ist eine Verkürzung fiskalischer Abgaben einfacher nachzuweisen als Geldwäscherei oder gar Terrorismusfinanzierung. Sind Gelder kriminell erworben worden oder zur Finanzierung von Terrorismus bestimmt, so werden sie meist nicht ordentlich versteuert. Werden nicht versteuerte Gelder Gegenstand der internationalen Rechtshilfe, so wird es einfacher, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu erkennen.

Einen zweiten Antrag haben wir zu Artikel 80dbis, den wir ebenfalls streichen wollen. Die vorgesehene Weitergabe von Ergebnissen aus der Beweismittelerhebung an ausländische Behörden vor dem Erlass einer Schlussverfügung führt zu einer starken Verwässerung des bisherigen Rechtsschutzes, denn hier geht es um nichts anderes als die vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an Stellen im Ausland, ohne jegliche gerichtliche Überprüfung und ohne jegliche Information an die Betroffenen. Die betroffene Person muss im Vorfeld nicht informiert werden. Das ist rechtsstaatlich höchst fragwürdig. Laut Absatz 1 Buchstabe a geht es auch nicht allein um Terrorismus, sondern um sämtliche Straftaten, bei denen die Strafandrohung mehr als ein Jahr beträgt. Das würde also nahezu das gesamte Strafgesetzbuch betreffen. In Absatz 4 werden gewisse Auflagen an die ersuchende Behörde im Ausland formuliert. Freilich kann diese versprechen, was sie will, aber die Schweiz kann dies unmöglich überprüfen. Schliesslich soll es künftig nicht nur dem Nachrichtendienst des Bundes, sondern auch den kantonalen Behörden möglich sein, entsprechende Informationen weiterzuleiten. Eine einheitliche und sorgfältige Übermittlung der sensiblen Daten ist aber nur gewährleistet, wenn sie zentralisiert und stets von derselben Dienststelle ausgeführt wird, zumal kantonale Ämter und Beobachtungsbehörden alle Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus[NB]umgehend[NB]dem Nachrichtendienst des Bundes mitteilen müssen.

Sollte der Streichungsantrag nicht angenommen werden, stelle ich den Antrag, in Absatz 2 die Formulierung "einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung" durch "eines Verbrechens" zu ersetzen. Zu einer Auslieferung befähigen inzwischen schon sehr bescheidene Straftaten wie das Stehlen eines Kleidungsstückes, das mehr als 300 Franken kostet. Wir dürfen keine derart weitgehende Aushebelung des Rechtsschutzes ermöglichen. Die vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln soll darum nur bei einem Verbrechen möglich sein. Die kleine und mittlere Kriminalität soll davon ausgeschlossen bleiben.

Dann noch zu Artikel 80dterdecies des Rechtshilfegesetzes (IRSG), zu dem wir die Einführung von drei neuen Absätzen beantragen: Es ist richtig und legitim, dass der Gesetzgeber der Verwaltung im Rechtshilfegesetz zusätzliche Ermittlungsmöglichkeiten einräumt. Aus rechtsstaatlichen Gründen muss er aber gleichzeitig dafür sorgen, dass parallel eine starke Aufsicht sichergestellt ist und dass die Verhältnismässigkeit und die Grundrechte gewahrt bleiben. Obschon die gemeinsamen Ermittlungsgruppen sehr weitgehende Ermittlungsbefugnisse auch bei blossen Vorbereitungshandlungen erhalten, sieht das Rechtshilfegesetz bisher allein das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde vor. Es entsteht so ein Ungleichgewicht namentlich im Vergleich zum Nachrichtendienstgesetz, das eine ausgebaute und mehrstufige Aufsicht vorsieht. Die gleichwertigen Kontroll- und Aufsichtsverfahren fehlen im IRSG. Je stärker das Rechtshilfegesetz Rechtsgrundlage für Ermittlungen bereits im Vorfeld von Straftaten wird, desto mehr braucht es eine angemessene Aufsicht. Indem eine kantonale oder eidgenössische Rechtshilfebehörde selber Ermittlungen einleiten kann, verändert sich nämlich deren Charakter. Die Rechtshilfebehörden leiten nicht mehr einfach Erkenntnisse weiter, sondern werden selbst zur ermittelnden Behörde in Strafsachen. Sie treten damit an die Stelle der üblichen Ermittlungsbehörden. Wenn das Rechtshilfegesetz nun den kantonalen und eidgenössischen Rechtshilfebehörden das Recht einräumt, Ermittlungsgruppen einzusetzen, muss das zwingend kontrolliert werden können. Darum diese neuen Absätze.