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Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-06-18

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-06-18

Wortprotokoll

Artikel 59b unter Kapitel 4a, "Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung", der sogenannte Experimentierartikel, ist neben dem Vorschlag einer verbindlichen Zielvorgabe für das OKP-Kostenwachstum eine gemäss dem Expertenbericht "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" zentrale Massnahme. Mit dem Experimentierartikel sollen Pilotprojekte zur Eindämmung der Kosten erlaubt werden - Projekte, die heute nicht möglich sind, weil sie gegen das KVG und die einschlägigen Verordnungen verstossen würden.

Das KVG gibt zwar viele Möglichkeiten und lässt den Tarifpartnern grossen Spielraum für KVG-konforme Projekte. Gemäss Artikel 41 Absatz 4 KVG können Versicherte bereits heute ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungen beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstige Versorgung auswählt. Es gibt denn auch verschiedene innovative Modelle wie integrierte Versorgungsnetze mit Budgetmitverantwortung.

Mit dem neuen Artikel 59b soll die Möglichkeit geschaffen werden, Massnahmen und Projekte zu entwickeln und durchzuführen, die explizit von der Pflicht zur Einhaltung gewisser Bestimmungen des KVG und seiner Verordnungen befreit werden können. Die Kommission hat Artikel 59b kontrovers diskutiert, sowohl bezüglich der Notwendigkeit eines Pilotartikels wie auch bezüglich der Ausgestaltung. Das Konzept des Bundesrates wurde kritisch beurteilt, insbesondere bezüglich der folgenden Punkte:

1.[NB]Der Fokus wird allein auf die Eindämmung der Kostenentwicklung gelegt. Die Kommissionsmehrheit möchte da auch die Qualität integrieren.

2.[NB]Die Bereiche sollen im Gesetz eng definiert werden.

3.[NB]Versicherer wie Leistungserbringer werden zur Teilnahme an Projekten verpflichtet, sofern eine freiwillige Teilnahme nicht sicherstellt, dass die Akteure repräsentativ vertreten sind.

Mehrheitlich will die Kommission ein anderes Konzept, das auf Tarifpartnerschaft und Freiwilligkeit beruht sowie echte Innovationen zulässt. Pilotprojekte sollen von den Tarifpartnern entwickelt und nicht gesetzlich vorgegeben werden. Pilotprojekte müssen freiwillig sein und von Tarifpartnern, das heisst Versicherern und Leistungserbringern, und mit den Kantonen entwickelt und vereinbart werden. Die Kommissionsmehrheit möchte deshalb von einer gesetzlich eng definierten Definition möglicher Pilotprojekte absehen. Innovation entsteht bottom-up, nicht top-down. Unter Zwang werden Pilotprojekte kaum die erwünschten Ergebnisse erzielen.

Eine abschliessende Auflistung der Bereiche von Pilotprojekten in Absatz 1 erachtet die Kommissionsmehrheit daher als nicht zielführend. Die Gesundheitsversorgung entwickelt sich weiter, und mit einer abschliessenden Aufzählung könnten echte Innovationen von vornherein ausgeschlossen werden.

Die zahlreichen Minderheitsanträge zu Artikel 59b Absatz 1 dokumentieren die Schwierigkeit, gesetzlich abschliessend zu definieren, in welchen Bereichen Pilotprojekte lanciert werden dürfen. Einig ist sich die Kommission darin, dass der Zweck des Pilotartikels nicht einzig auf die Eindämmung der Kostenentwicklung begrenzt werden darf, sondern auch auf die Stärkung der Qualität ausgerichtet werden muss. Es ist davon auszugehen, dass die Qualitätssicherung in der Regel mit Kostendämpfung einhergeht, weil unnötige oder falsche Behandlungen wegfallen. Weiter muss das Mitwirken in einem Pilotprojekt grundsätzlich auch für Versicherte freiwillig sein, wie das bereits heute der Fall ist. Versicherte dürfen beispielsweise nicht gezwungen werden, ein Angebot im Ausland zu nutzen. Aber sie können freiwillig ein solches Modell wählen.

Es sind auch Pilotprojekte denkbar, bei denen die Versicherten nicht direkt betroffen sind, weil die Leistungen unverändert bleiben, aber die Finanzströme umgeleitet werden. Das wäre beispielsweise bei einem Pilotprojekt zur einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen der Fall.

Es ist auch für die Kommissionsmehrheit klar, dass Pilotprojekte inhaltlich, zeitlich und räumlich zu begrenzen sind und evaluiert werden müssen und dass der Bundesrat Mindestanforderungen an die Evaluation von Pilotprojekten durch die Projektpartner festlegen muss. Eine aussagekräftige Evaluation von Pilotprojekten ist entscheidend: Änderungen müssen rückgängig gemacht werden, wenn sie keinen Mehrwert [PAGE 1079] bringen; erfolgreiche Pilotprojekte hingegen können später zu einer Anpassung des KVG führen.

Das nun von der Kommissionsmehrheit beantragte Konzept wurde mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

Zuvor wurde das bundesrätliche Konzept bereinigt. Die Minderheiten beziehen sich alle auf das Konzept des Bundesrates. Beim Einleitungssatz in Absatz 1 möchte die Minderheit Gysi Barbara als weitere Elemente die Verbesserung der Pflegequalität, die Prävention und die Förderung der integrierten Gesundheitsversorgung aufnehmen. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 11 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Bei Buchstabe b wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass "Leistungen" der bessere Oberbegriff sei als "Behandlungen", weil darin auch Medikamente und Migel-Produkte mit eingeschlossen seien. Dennoch hat sich die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen für die bundesrätliche Fassung entschieden und den Antrag, der dann zur Minderheit I (Nantermod) wurde, abgelehnt.

Die Minderheit II (Gysi Barbara) möchte Buchstabe b streichen und Behandlungen im Ausland nicht zulassen. Dieser Antrag wurde mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Die Minderheit Gysi Barbara möchte auch Buchstabe c streichen und damit keine Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers zulassen. Dieser Antrag wurde mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt.

In Buchstabe d möchte die Minderheit Prelicz-Huber eine einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen durch die Kantone vorsehen. Dieser Antrag wurde mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt.

In Buchstabe e möchte die Minderheit Porchet die Ergänzung "sowie der Präventions- und der Gesundheitsförderungsmassnahmen" anbringen. Dieser Antrag wurde mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt.

Es liegen verschiedene Anträge auf neue Buchstaben vor:

Mit Buchstabe f möchte die Minderheit Prelicz-Huber die Schaffung von kantonalen Einheitskassen aufnehmen. Der entsprechende Antrag wurde mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Bei Buchstabe g zur Einholung von Zweitmeinungen wurde der von der Minderheit Prelicz-Huber aufgenommene Antrag mit 11 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.

Mit Buchstabe h möchte die Minderheit Gysi Barbara neu die Ausbildung des Pflege- und Gesundheitspersonals aufnehmen. Der entsprechende Antrag wurde mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt.

Bei Buchstabe i zur Digitalisierung im Gesundheitswesen wurde der von der Minderheit Gysi Barbara aufgenommene Antrag mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Weil es aber eine Anpassung des Konzepts des Bundesrates war und sich die Kommission für ein anderes Konzept entschieden hat, ist dieser Antrag jetzt ein Minderheitsantrag.

Der von der Minderheit Gysi Barbara aufgenommene Antrag zu Buchstabe j - Finanzierung von neuen Leistungen zur Erhöhung der Qualität und der Effizienz der Versorgung - wurde mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Absatz 3 soll gemäss Minderheitsantrag Wasserfallen Flavia ergänzt werden und den Einbezug der Patientinnen und Patienten sicherstellen. Dieser Antrag wurde mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Bei Absatz 4 geht es darum, dass der Bundesrat Versicherer und Leistungserbringer zur Teilnahme an einem Pilotprojekt verpflichten kann, falls bei einem Projekt nur eine ungenügende Zahl von Akteuren mitmachen würde. Die Minderheit Wasserfallen Flavia will, dass eine Verpflichtung nur möglich ist, wenn die Mehrheit der betroffenen Leistungserbringer und Versicherer dem Projekt zustimmt. Diese jetzige Minderheit wurde in der Kommission in der ersten Abstimmung mit 19 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen, ist dann aber durch die Annahme des Mehrheitskonzepts zur Minderheit geworden.

Zu Absatz 5: Der Antrag, den die Minderheit Gysi Barbara aufgenommen hat, die wissenschaftliche Begleitung aufzunehmen, wurde in der Kommission mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Sodann wurde das jetzige Mehrheitskonzept, welches Absatz 5 gegenüber dem Entwurf des Bundesrates insofern modifiziert, als der Bundesrat die Mindestanforderungen an die Evaluation von Pilotprojekten regelt, mit 16 zu 8 Stimmen angenommen.

Bei Absatz 6 wurde der Antrag Porchet, die Gleichbehandlung der Versicherten aufzunehmen, mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Zusammenfassend bitte ich Sie, bei diesem Pilotartikel dem Konzept der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen. Die Kommission hat ihren Entscheid mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefällt.