Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-09-08
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-08
Wortprotokoll
Bei Artikel 80dbis geht es um die vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln im Zusammenhang mit Ermittlungen zu strafbaren Handlungen im Ausland. Es geht also darum, dass einer ausländischen Behörde Informationen und Beweise zur Verfügung gestellt werden können. Hintergrund oder Ursache, warum dieser Artikel im Zusammenhang mit der Terrorbekämpfung einige Bedeutung hat, ist, dass kriminelle Organisationen und insbesondere auch terroristische Organisationen grenzüberschreitend arbeiten. Sie sind international tätig, und um sie wirkungsvoll verfolgen zu können, braucht es deshalb auch eine internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden. Dies bedeutet, dass Informationen, die zur Aufdeckung und zur Verhinderung von terroristischen und sonstigen kriminellen Aktivitäten führen, frühzeitig übermittelt werden können.
Artikel 80dbis gibt nun das Instrumentarium, um solche Informationen an ausländische Behörden weiterzugeben. Im Prinzip ist das Konzept nach dem ersten Durchgang unbestritten. Ihr Rat hat aber im ersten Durchgang in zweifacher Hinsicht Einschränkungen vorgenommen: Einerseits soll die Zusammenarbeit nur dann möglich sein, wenn es um die Verhinderung unverhältnismässiger Erschwerung im ausländischen Verfahren geht und kumulativ - und eben nicht alternativ - das Ziel ist, schwere und unmittelbare Gefahr, und zwar nur Gefahr für Leib oder Leben, abzuhalten. Die Möglichkeit der Zusammenarbeit wird also eingeschränkt. Ausserdem bedarf es gemäss Entscheid Ihres Rates im ersten Durchgang einer vorgängigen schriftlichen Verpflichtung der ausländischen Behörden zu den Einschränkungen, die beim Einsatz der übermittelten Informationen und Beweismittel bestehen.
Der Nationalrat lehnt diese Einschränkung des Ständerates ab. In der Kommission war es so, dass die Mehrheit beantragt, dem Nationalrat zu folgen, also auf dieses Konzept, das Sie im ersten Durchgang eingeführt haben, mit diesen Einschränkungen zu verzichten. Die Minderheit Zopfi möchte an der Position Ihres Rates aus dem ersten Durchgang festhalten. Das Stimmenverhältnis war 8 zu 4 Stimmen ohne Enthaltungen.
Vielleicht noch ein Wort zu dieser Gefahr bzw. dazu, was hinter dieser Einschränkung steht, die Sie im ersten Durchgang vorgenommen haben: Es besteht natürlich die Befürchtung, dass solche Informationen und Beweismittel im Ausland unter Umgehung der Rechtshilfevorschriften und der Möglichkeiten, sich als Beschuldigter gegen die Rechtshilfe zur Wehr zu setzen, verwendet werden. Wenn Sie Artikel 80dbis lesen, dann werden Sie allerdings sehen, dass die Möglichkeiten dieser vorzeitigen Übermittlung sehr eingeschränkt sind. Insbesondere ist klar festgehalten, dass diese Informationen und Beweismittel nur zur Ermittlung, also zur Aufklärung von strafbaren Handlungen, verwendet werden dürfen, nicht aber zur Begründung eines Strafentscheides. Das heisst, wenn sie nachträglich im Ausland im Rahmen eines Strafverfahrens verwendet werden sollen, dann muss der ordentliche Rechtshilfeweg beschritten werden. Es besteht also von der Gesetzeslage her keine Gefahr.
Nun können Sie sagen, wir wissen nicht, was das Ausland dann tatsächlich macht. Das stimmt. Aber das wissen Sie auch nicht, wenn Sie die Rechtshilfe jetzt hier einschränken und zum Beispiel eine schriftliche Verpflichtung verlangen; auch dann haben Sie das letztlich nicht mehr in der Hand.
Ein Punkt, um hier noch einmal die Klammer zu machen: Wir müssen, wenn wir den Terrorismus wirkungsvoll bekämpfen wollen, international zusammenarbeiten. Nur dann haben wir eine Chance, denn kriminelle Organisationen, terroristische Organisationen sind international bestens vernetzt. Wir sind immer im Hintertreffen. Sie wissen auch, was für Diskussionen es gibt, wenn ein Terroranschlag erfolgt und sich im Nachhinein herausstellt, dass in einem anderen Land bereits bestens bekannt war, dass das Personen sind, die in entsprechende Aktionen verstrickt sind, und Beweise schon [PAGE 672] vorliegen. Dann kommt die Öffentlichkeit und fragt: Arbeiten denn die nicht zusammen? Damit man aber in diesem Bereich zusammenarbeiten kann, braucht es die entsprechende gesetzliche Grundlage.
Die Mehrheit Ihrer Kommission und ich glauben, dass hier in Artikel 80dbis ein gutes Gleichgewicht zwischen spontaner Übermittlung von Beweisen und der Gewährleistung, dass das ordentliche Rechtshilfeverfahren weiterhin aufrechterhalten wird, besteht. Deshalb empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission, auf die Einschränkungen, die Sie im ersten Durchgang vorgenommen haben, zu verzichten und sich dem Nationalrat anzuschliessen.