Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-08
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-08
Wortprotokoll
Herr Ständerat Rechsteiner hat die Beispiele, deren Abklärung ich beim Bundesamt für Justiz in Auftrag gegeben habe, als etwas exotisch beschrieben; Sie haben es nicht direkt so genannt, sondern etwas verklausuliert. Ich wollte aber solche Beispiele vortragen, um die Tragweite dieser Änderung abschätzen zu können, um darlegen zu können, dass die heutige Praxis wahrscheinlich nicht eine massgebliche Ausweitung erfahren dürfte; ich komme noch darauf zurück.
Wenn Sie hier nun Ziffer 1 von Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe bbis streichen, stellt sich natürlich das Problem, dass wir eine Unterscheidung zwischen zwei Kategorien von materiellem Verfassungsrecht machen. Die Grundrechte würden dann anders behandelt als sonstige Verfassungsmaterie. Das ist die rechtliche Betrachtung. Und dann gibt es noch die politische Betrachtung, die man unterschiedlich vornehmen kann. Es ist in der Tat so, dass im Anwendungsfall das Ständemehr hier natürlich eine höhere Hürde bedeuten würde. Das hat auch Herr Ständerat Zopfi sehr deutlich ausgeführt.
Ich möchte vielleicht noch ein Missverständnis auflösen. Ich hatte in der Zwischenzeit die Gelegenheit, nochmals in der Botschaft nachzuschauen, was über die Kinderrechtskonvention geschrieben wird. Es ist in der Tat nicht so, dass die Kinderrechtskonvention ein Beispiel wäre, das neu unter dieses obligatorische Staatsvertragsreferendum fallen würde. Sie finden das auf den Seiten 1261 und 1262. Im Gegenteil wird dort ausgeführt, dass dann, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag einen Grundrechtsbezug hat, aber nicht den Bestand von Grundrechten betrifft, das obligatorische Referendum nicht zum Tragen kommen soll. Bei der Kinderrechtskonvention wurde das fakultative Referendum bejaht. Anders wäre es, und das ist vielleicht der Hintergrund dieses Antrags, bei den Zusatzprotokollen zur EMRK, welche den Katalog der EMRK-Garantien erweitern und den Bestand der Grundrechte der Bundesverfassung betreffen. Wenn der Bund diese Zusatzprotokolle, die Protokolle 1, 4 und 12, ratifizieren würde, was er bis heute nicht gemacht hat, würde das dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum unterliegen. Hier kommt auch eines der Beispiele zum Zug, das ich vorhin genannt habe, nämlich die Freizügigkeit im Sinne der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb eines Vertragsstaates gemäss Zusatzprotokoll 4 zur EMRK. Das heisst also, wenn man dieses Protokoll ratifizieren würde, dann würde das unter diese Ziffer 1 fallen. Das sage ich zur Präzisierung.
In der Vernehmlassung wurde die Streichung von Ziffer 1 auch angeregt, jedoch von einer Minderheit. Der Bundesrat hat sich an der Mehrheit in der Vernehmlassung orientiert und bittet Sie deshalb auch, den Antrag Rechsteiner Paul abzulehnen.