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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-08

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-08

Wortprotokoll

Es geht bei dieser Vorlage und der Ausgliederung aus der Strafprozessordnung um ein Anliegen der Kantone. Ich bin froh, dass Ihre Kommission dieses Anliegen, wie ich selbst auch, unterstützt. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat einstimmig beantragt, dem Nationalrat zu folgen. [PAGE 689]

Worum geht es? Der Entwurf 2 enthält in den Artikeln 364a und 364b eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Zusammenhang mit dem sogenannten nachträglichen Verfahren. Solche Verfahren kommen vor allem dann zur Anwendung, wenn während des Straf- und Massnahmenvollzugs eine freiheitsentziehende Massnahme verlängert oder aufgehoben und durch eine andere ersetzt werden soll. So darf zum Beispiel eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 Absatz 3 StGB bekanntlich für höchstens fünf Jahre angeordnet werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde entscheiden, ob diese Massnahme verlängert oder durch eine andere, wie zum Beispiel eine Verwahrung, ersetzt werden soll.

Für diesen Entscheid braucht es ein Gutachten über die Frage, welche Massnahme für die betroffene Person geeignet ist. Es kann deshalb, und das ist das Problem, zwischen dem Ablauf der Massnahme und dem Entscheid über deren Verlängerung oder Ersatz eine gewisse Zeit verstreichen. Da von der betroffenen Person eine Gefahr für Dritte ausgehen kann, ist es in der Tat oft nötig, diese Person bis zum Entscheid des Gerichtes in Gewahrsam zu behalten.

Die geltende Strafprozessordnung enthält hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich der Antrag auf Verlängerung oder Ersatz einer Massnahme zeitlich immer so anordnen lässt, dass keine Lücke entsteht, da der Zeitpunkt des Ablaufs der ersten Massnahme ja lange im Voraus bekannt ist. Diese Annahme hat sich aber aus verschiedenen Gründen als praxisfremd erwiesen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes liess in solchen Fällen bis anhin die Anordnung von Sicherheitshaft in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft während des Strafverfahrens zu. Allerdings hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg die Schweiz am 3. Dezember 2019 gerade deswegen verurteilt. Er hat festgehalten, dass die Strafprozessordnung keine genügende gesetzliche Grundlage für solche Fälle enthalte. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei nicht zulässig. Das Urteil des EGMR ist in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden. Dieses Urteil kam nicht vollständig unerwartet. Der Bundesrat war sich der Problematik bewusst. Deshalb sah bereits der Vorentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung die gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft im Zusammenhang mit nachträglichen Verfahren vor.

Die Kantone, das ist der springende Punkt, befürchten nun, dass sie im schlimmsten Fall eine Person im Wissen darum, dass von dieser Person immer noch eine Gefahr für Dritte ausgeht, aus einer freiheitsentziehenden Massnahme in die Freiheit entlassen müssen. Zwar verfügen gewisse Kantone, z. B. Bern, Aargau, St. Gallen und Zürich, in ihrer kantonalen Gesetzgebung über eine gesetzliche Grundlage, die die Anordnung von Sicherheitshaft ermöglicht. Zahlreiche andere Kantone hingegen kennen keine solche gesetzliche Grundlage. Die Kantone sind deshalb verständlicherweise an den Bund bzw. die RK-N herangetreten, damit die notwendige gesetzliche Grundlage auf Bundesebene möglichst rasch geschaffen wird. Ein entsprechender Vorschlag ist im Entwurf des Bundesrates bereits enthalten. Der Nationalrat erachtet es aufgrund der geschilderten Situation für sinnvoll, die Beratung dieser beiden Bestimmungen vom Rest der Vorlage abzutrennen. Die damalige Minderheit, die Ständerat Jositsch erwähnt hat, stand, so habe ich das verstanden, im Banne der Corona-Krise und hatte irgendwie den Eindruck, das sei eine Form von Notrecht. Letztlich hat sich das aber dann, glaube ich, auch im Nationalrat geklärt.

Das Bundesgericht hat den Ernst der Lage auch erkannt und versucht, seine in der Form, aber nicht in der Sache kritisierte Praxis so lange wie möglich weiterzuführen. So sind seit dem Urteil des EGMR vom Dezember 2019 mittlerweile vier weitere Urteile des Bundesgerichtes ergangen, in denen es sich mit dem Thema Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren befassen musste. Das Bundesgericht vertritt dort nach wie vor die Auffassung, dass seine Rechtsprechung den Anforderungen der EMRK genüge und Sicherheitshaft auch ohne explizite Grundlage angeordnet werden könne. Es ist allerdings sehr fraglich, ob diese Praxis des Bundesgerichtes vor dem EGMR Bestand haben wird, und aufgrund dieser Unsicherheiten erachten wir es als sinnvoll, dass hier abgekoppelt rasch eine klare rechtliche Grundlage geschaffen wird.

Ich danke Ihnen, wenn Sie darauf eintreten und diese auch gutheissen.

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