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Thurnherr Walter · 2020-09-09

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-09

Wortprotokoll

Ihre Kommissions- und Fraktionssprecherinnen und -sprecher haben die Ausgangslage sehr gut zusammengefasst. Ich beschränke mich auf das Wichtigste.

Mit der Vorlage soll das Notrecht in ordentliches Recht überführt werden. Es geht um die Frage, welche Teile der Verordnungen, die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung und auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes erlassen wurden, jetzt auslaufen bzw. in welcher Form sie weitergeführt werden sollen. Das Notrecht soll enden, und ein normales Gesetz soll die Rechtsgrundlage für die weiteren Massnahmen bilden.

Der Bundesrat hat seit dem 13. März dieses Jahres rund zwanzig Notverordnungen erlassen, etwa die Covid-19-Verordnung 2 - das war die umfassendste. Weitere Verordnungen betrafen den Fristenstillstand, die Abfederungsmassnahmen im Bereich Sport und Kultur, die Solidarbürgschaften oder die Maturitätsprüfungen. Diese Verordnungen haben wir in Bezug auf die Erarbeitung des Gesetzes überprüft.

Bereits am 8. April, also nicht einmal einen Monat nach Beginn der Notverordnungen, hat der Bundesrat beschlossen, die Vorbereitungen zu treffen, um gemäss Gesetz spätestens nach sechs Monaten ins ordentliche Recht zurückzukehren. Am 4. Mai hat er einen Bericht über die Aufhebung und Umsetzung des Notrechts in Aussicht gestellt. Der Bericht liegt seit dem 27. Mai vor. Darin wird skizziert, welche Verordnungsteile in das Gesetz überführt werden sollen. Am 19.[NB]Juni hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Gesetz eröffnet.

In den Medien gibt es immer wieder Stimmen, die davor warnen, dass der Bundesrat das Notrechtsregime ausdehnen könnte, weil ihm das "Durchregieren" - so hat es geheissen - grosse Macht verleihe und ihn ausserdem sehr bequem dünke. Es wird auf das Vollmachtenregime während der zwei Weltkriege verwiesen, das erst Anfang der Fünfzigerjahre vollständig beendet wurde.

Diese Vorwürfe treffen nicht zu. Der Bundesrat hat sehr bald nach Erlass der Notrechtsverordnungen die Weichen für die gesetzlich verlangte Ablösung und die Rückkehr zum ordentlichen Verfahren gestellt. Er hat das Parlament so schnell wie möglich einbezogen. Auch das Parlament hat seine verfassungsmässige Rolle nach kurzer Zeit wieder erfüllen können. Die Rahmenbedingungen sind heute grundlegend anders als in der Zeit des 20. Jahrhunderts, die auch in der Schweiz von autoritären und antidemokratischen Ideen geprägt war und in der sich nicht nur der Bundesrat, sondern auch das Parlament mit dem Vollmachtenregime arrangiert hatte. [PAGE 1304] Heute droht keineswegs eine Perpetuierung des Notrechts. Das genaue Gegenteil trifft zu: Das Covid-Gesetz trägt dazu bei, eine solche zu vermeiden.

Ich komme zum Konzept und zum Inhalt. Wir haben die 18 Notverordnungen geprüft und uns jeweils folgende Fragen gestellt: Braucht es die Bestimmung noch? Müssen wir sie anpassen - wenn ja, in welcher Form? Viele Verordnungen und Artikel lassen wir auslaufen. 14 Artikel aus 10 Sachbereichen sind übrig geblieben, dies von all den Verordnungen, die ich vorhin genannt habe, und von anderen mehr. Es sind dies Massnahmen in den Bereichen Gesundheitsversorgung sowie Ausländer- und Asylrecht, es sind justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen, gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Massnahmen, Fördermassnahmen im Bereich Kultur, Massnahmen im Bereich der Medien, der Erwerbsausfallentschädigung sowie der ALV. Daraus ist ein heterogenes Gesetz entstanden. Deshalb war das Mitberichtsverfahren mit den vielen beteiligten Kommissionen auch nötig. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Bestimmungen, die Ihnen in einer separaten Vorlage unterbreitet werden.

Das Gesetz ist so konzipiert, dass der Bundesrat bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes Verordnungen wieder abschaffen muss, sollte sich zeigen, dass diese nicht notwendig sind. Das Gesetz umfasst zudem ausschliesslich Rechtsgrundlagen für Massnahmen, die in einem unmittelbaren und ausschliesslichen Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie und deren Folgen für Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden stehen. Es ist nicht möglich, zu anderen Epidemien oder Fragen, die mittelbar mit anderen Epidemien zu tun haben, Massnahmen gestützt auf dieses Gesetz zu beschliessen.

Der Bundesrat verfügt auf der Grundlage von Spezialgesetzen bereits über zahlreiche Verordnungskompetenzen, die er auch zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aktivieren konnte und auch weiterhin für diesen Zweck nutzen kann. Mit der Gesetzesvorlage sollen dem Bundesrat für einen begrenzten und absehbaren Zeitraum zusätzliche und sachlich klar umrissene Befugnisse eingeräumt werden, die zu den bereits bestehenden gesetzlichen Verordnungsermächtigungen hinzukommen.

Einige Worte zu den Vernehmlassungsergebnissen: Es gingen mehr als tausend Stellungnahmen ein. Die Kantone beurteilten die Vorlage positiv. Die GLP, die Grünen, die EDU sowie die CVP und die EVP stimmten der Vorlage, teilweise mit Vorbehalten, zu. FDP, SP und SVP lehnten das Gesetzesprojekt in der damaligen Form ab. Es ist unterdessen nicht mehr dasselbe Projekt. Verbände und Organisationen aus diversen Branchen stimmten grossmehrheitlich zu. Im Übrigen stammen zahlreiche Stellungnahmen von Privatpersonen, die sich kritisch und ablehnend äussern. Es sind vor allem Impfgegner. Da gab es eine Reihe von Missverständnissen und Verunsicherungen, die man sehr ernst nehmen muss. Es gibt aber auch eine Reihe von bewusst geschürten Missverständnissen, gegen die man Stellung nehmen sollte.

Ich weiss schon, dass der Begriff des Impfobligatoriums in der Vernehmlassung etwas aufgeschreckt hat. Der Begriff "Impfobligatorium" ist Teil des Epidemiengesetzes - siehe Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 22. Auch das Impfobligatorium ist kein Impfzwang. Ein Impfzwang kommt weder hier in diesem Covid-19-Gesetz noch im Epidemiengesetz vor. Beim Impfobligatorium handelt es sich um eine Vorsichtsmassnahme des Gesetzgebers bei besonders schützenswerten Personen. Damals hat das Parlament beschlossen, dass man gewisse Personen schützen muss, indem man sagen kann, dass sich ihre Betreuer obligatorisch impfen lassen müssen, sonst können sie die besonders schützenswerten Personen nicht betreuen. Es ist also nicht so, dass in diesem Gesetz im Bereich der Impfungen etwas neu geregelt wird. Es gibt auch keinen Impfzwang, wie es vorhin verschiedentlich gesagt wurde.

Der Bundesrat hat aber trotzdem aufgrund der Vernehmlassung verschiedene Änderungen vorgenommen, zum Teil auch grundsätzlicher Art. Er hat zum Beispiel einen generellen und verbindlichen Einbezug der Kantone vorgesehen - das ist neu in Artikel 1 Absatz 3. Er hat auf die Befugnisse zur Einschränkung des Warenverkehrs an der Grenze verzichtet. Er hat Präzisierungen der Massnahmen im Gesundheits- und Kulturbereich vorgenommen - wenn Sie Artikel 2 und Artikel 8 des Gesetzes, das Ihnen nun vorliegt, mit der Vernehmlassungsvorlage vergleichen, dann sehen Sie, dass es ganz andere Artikel sind. Und die Geltungsdauer ist wesentlich kürzer: Der überwiegende Teil, also alles bis auf einen Artikel, ist nur noch gültig bis Ende 2021.

Noch ein letztes Wort zur Ausgangssituation ohne Covid-19-Gesetz: Wenn das Parlament nicht auf die Vorlage eintritt oder wenn die Räte das Gesetz nicht annehmen, dann treten die dann noch in Kraft stehenden verfassungsunmittelbaren Verordnungen des Bundesrates automatisch ausser Kraft, insbesondere die gesundheitspolitischen Massnahmen, die Unterstützungsmassnahmen in den Bereichen Kultur und Medien sowie die Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls und im Bereich der ALV.

Tritt das Parlament auf die Vorlage ein und beschliesst, die Vorlage für dringlich zu erklären, wie wir es beantragen, tritt das Gesetz unmittelbar in Kraft. Es untersteht dem fakultativen Referendum. Wird das Gesetz bei der Referendumsabstimmung abgelehnt, endet die Geltungsdauer des Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen vorzeitig.

Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 6 des Epidemiengesetzes in jedem Szenario weiterhin zahlreiche Massnahmen ergreifen. Verschlechtert sich die Lage wesentlich, muss er auch eine Rückkehr zur ausserordentlichen Lage in Erwägung ziehen. Es ist klar: Ohne dieses Gesetz wird er eher früher als später wieder Verordnungen unmittelbar gestützt auf die Verfassung erlassen müssen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bedenken Sie, dass wir die Corona-Krise noch nicht überstanden haben. Es ist eine globale Krise, es gibt weltweit offiziell über 27 Millionen Infizierte, wahrscheinlich sind es noch viel mehr, es gibt Hunderttausende von Toten. Es ist eine globale Wirtschaftskrise. Sie kennen die Zahlen für das zweite Quartal in der Schweiz. In vielen Ländern ist es noch schlimmer: Die Eurozone verzeichnet im zweiten Quartal ein Minus von 12 Prozent, in Spanien sind es minus 18, in Frankreich minus 13 Prozent. In den USA sind es auf das ganze Jahr hochgerechnet minus 33 Prozent. Der globale Handel ist abgesackt, einzelne Volkswirtschaften erholen sich nicht gut, andere schneller, aber bei vielen dürfte es länger dauern.

Wir waren in vielerlei Hinsicht besser vorbereitet als andere Staaten, wir waren gut vorbereitet. Wie gut wir epidemiologisch vorbereitet waren, ist nun Gegenstand erster Evaluationen; die Zwischenresultate sollten bis Ende des Jahres vorliegen.

Das Gesetz, das Ihnen nun vorliegt, soll uns in die Lage versetzen, auch rechtlich gut für die nächste Zeit vorbereitet zu sein. Es ist ein befristetes Gesetz, es läuft Ende 2021 aus und gilt somit nur etwas mehr als ein Jahr. Für diese Zeit möchten wir rechtlich so gut wie möglich, aber auch nur so gut wie nötig vorbereitet sein.