Hefti Thomas · Ständerat · 2020-09-10
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-10
Wortprotokoll
Heute ist das Kriterium dafür, wann man Finanzintermediär wird, klar: Wer über fremdes Geld verfügen kann, zum Beispiel bei einer Domizilgesellschaft oder ähnlichen Gebilden, als Verwaltungsrat, Leiter oder sonst in einer Funktion mit Vollmacht über ein Konto, wird Finanzintermediär. Es ist nicht der Kleine, sondern es sind die Verwaltungsräte, solche, die leiten, solche, die in der Gesellschaft den Ton angeben und entscheiden. Es ist keinesfalls einfach nur der kleine Bankangestellte, auch in der Bank nicht. In der Bank sind alle, die mit den Geldflüssen zu tun haben, dem Geldwäschereigesetz unterstellt, vom Obersten bis zu dem an der Kasse, absolut alle. Und der Oberste wird am härtesten drankommen, wenn er etwas falsch macht.
Wer also über fremdes Geld verfügen kann und das berufsmässig tut, ist Finanzintermediär, auch wenn er Anwalt oder sie Anwältin ist. Als solcher muss er sich einer SRO anschliessen. Das ist im Übrigen mit Kosten verbunden. Es ist auch mit Prüfungen verbunden, die jährlich, alle zwei Jahre oder alle drei Jahre, wie Herr Kollege Rieder ausgeführt hat, durch Beauftragte der SRO durchgeführt werden. Beim Anschluss ist eine Grundausbildung zu absolvieren, und nachher sind in zweijährigem Rhythmus, fast wie Wiederholungskurse, Weiterausbildungen zu besuchen. Es fällt jedes Jahr eine Grundgebühr von etwa 3000 Franken an, je nach SRO, und pro Mandat werden Zusatzbeträge erhoben.
Heute ist eines klar: Wer nicht über fremdes Geld disponieren kann oder nicht fremde Werte aufbewahren kann, ist nicht Finanzintermediär. Wer das kann, dagegen schon, mit allen Pflichten und allen Folgen, die sich daraus ergeben, und auch das Geldwäschereigesetz kennt eben recht happige Sanktionen.
Was der Bundesrat nun vorlegt, ist eine völlige Abkehr von diesem Modell. Das klassische Feld des Anwalts ist nicht nur die Strafverteidigung. Das ist auch das Zivilrecht, das ist auch das Gesellschaftsrecht. Sehen Sie das OR an. Es ist nicht nur das StGB, es ist auch das OR, es sind auch Sachen im Verwaltungsrecht. Somit würde ein breiter Strauss von reinen anwaltlichen, gesellschaftlichen Beratungen einen Anwalt dem Geldwäschereigesetz unterstellen, ihn sozusagen zum Finanzintermediär machen. Es ist doch im Anwaltsleben völlig normal, dass jemand ein Mandat erhält, ein Organisationsreglement einer Gesellschaft, einen Aktionärsbindungsvertrag, einen Statutenentwurf, einen Fusionsvertrag, einen Aktienkaufvertrag zu erstellen oder allenfalls auch eine Beurteilung über die Steuersituation zu machen. Das Schlechte wird nicht vermutet; "la mauvaise foi n'est pas présumée" ist ein Grundsatz des schweizerischen Rechts. Aber da kehren wir auch diesen Grundsatz um. Es gibt Schlechte, und das sind diese Gesellschaften, die sind per se schlecht - das kann doch auch nicht sein.
Wer also in Zukunft Beratungen für Gesellschaften macht, die sich, auch später, allenfalls als Domizilgesellschaften oder als Gebilde herausstellen, die von der neuen Vorschrift erfasst werden, der ist plötzlich dem Geldwäschereigesetz unterstellt, ohne dass er über fremdes Geld verfügen konnte und kann, mit allen Pflichten, die sich daraus ergeben. Sie müssen Artikel 8b lesen, die Pflichten sind nämlich gross: Sie müssen identifizieren, nach allen Regeln, die dann aufgestellt werden, sie müssen die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, sie haben eine Dokumentationspflicht, sie müssen die Hintergründe und den Zweck des von Dritten gewünschten Geschäfts abklären. Und jetzt kommt es: Der Bundesrat wird dann konkretisieren, was diese Pflichten sind und wie sie zu erfüllen sind. Und sie müssen ihr Personal ausbilden, sich ausbilden und für Kontrollen sorgen. Das alles kommt auf ganz normale Anwälte zu, die in einer gesellschaftsrechtlichen Frage einen Ratschlag geben oder in einer Steuerfrage Beratungen machen. Sie wissen ja gar nicht, was eine Domizilgesellschaft ist. Sie wurde bis jetzt im Wesentlichen über das Steuerregime definiert. Das wird nicht mehr so sein, weil es das Steuerregime gar nicht mehr gibt. Was ist dann eine Domizilgesellschaft? Sie werden es nicht wissen, es ist lauter Unsicherheit, und das ist es ja gerade, das Heimtückische und das, was eigentlich nicht geht.
Von vornherein ist nicht mehr klar, wann und wie man dem Geldwäschereigesetz untersteht. Meint man, man sei es nicht, und stellt sich später heraus, dass dies irrig war, so sind die strafrechtlichen Folgen einschneidend, absolut einschneidend. Es können dazu noch standes- und aufsichtsrechtliche Sanktionen erfolgen, bis hin zum Berufsverbot. Was ist die Folge? Im Zweifelsfall wird man annehmen müssen, man sei dem Geldwäschereigesetz unterstellt, mit allen organisatorischen, kontrollmässigen und bürokratischen Folgen.
Als Fazit: Man wird sich als normaler Anwalt tunlichst hüten, solche Beratungen zu machen, sich tunlichst aus diesem Bereich fernhalten, denn das Risiko, das man vielleicht im Nachhinein hat, ist viel zu gross. Ich meine, das ist nicht erwünscht. Ich meine, das ist auch nicht das, was der Rechtsuchende in der Schweiz wünscht.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Bedenken Sie dabei: Wer als Anwalt tätig sein will, muss zugelassen sein. Er untersteht Artikel 305 StGB voll, wie jede andere Person auch. Wer als Anwalt tätig ist, untersteht der staatlichen Aufsicht bereits jetzt; die Anwälte stehen unter einer Aufsicht.