Thurnherr Walter · 2020-09-10
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-10
Wortprotokoll
Ich glaube, das Motiv dieses Antrags entspricht dem, was ich am Schluss meiner Einführung gesagt habe: dass man dem Bundesrat jetzt so viele Kompetenzen wie möglich geben soll, aber auch nur so viele wie nötig. Das ist, glaube ich, irgendwie der Spirit dieses Antrags.
Es heisst hier: "Der Bundesrat macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies [...] notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsprozess rechtzeitig erreicht werden kann."
Wir sind mit dieser Vorlage jetzt im ordentlichen Recht. Herr Würth hat es gesagt, das Finanzhaushaltgesetz gilt. Wir ergreifen jetzt Massnahmen gestützt auf dieses Gesetz, für die wir in diesem Gesetz die Kompetenz erhalten - für keine anderen -, und wir erlassen Verordnungen. Wenn mit "Gesetzgebung" das gemeint ist, dann verweise ich auf Artikel 1 Absatz 4, den Sie noch behandeln werden, wo Ihre Kommission verlangt, dass man Verordnungen dem Parlament noch einmal zur Konsultation vorlegt. Es scheint uns also, dass man in der Kommission hier den Einbezug des Parlamentes berücksichtigt hat. Es ist so, wie Herr Rechsteiner gesagt hat: Es schadet sicher nichts, weil wir nichts anderes vorhaben als das.
Ich wüsste jetzt nicht genau, was mit dem "dringlichen Gesetzgebungsprozess" gestützt auf dieses Gesetz gemeint ist. Aber wenn damit gemeint ist, dass man keine Massnahmen treffen oder keine Verordnung erlassen soll, die man auch anders machen könnte, dann sind wir damit einverstanden. Wir erachten den Absatz, so, wie er jetzt formuliert ist, allerdings als nicht notwendig.