Thurnherr Walter · 2020-09-10
Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-10
Wortprotokoll
Es ist einiges von Ihrem Kommissionspräsidenten bereits richtig gesagt worden. Herr Minder hat im Grundsatz völlig recht. Die Situation, die wir hier in Artikel 2 beschreiben, ist etwas speziell. Sie basiert auf einigen Voraussetzungen. [PAGE 770]
Erste Voraussetzung: Es gibt Güter, die im Markt nicht mehr erhältlich sind. Es gibt also einen Mangel an gewissen Gütern. Das war in der Covid-19-Krise der Fall.
Zweite Voraussetzung: Es gelingt den privaten Marktteilnehmern nicht, gewisse Güter zu beschaffen. Der Bund muss diese beschaffen. Wir haben das in den Monaten März und April erlebt. Der Bund hat gewaltige Anstrengungen zur Beschaffung gewisser Güter unternommen. Er muss diese Güter dann an die Leute bringen können. Herr Würth hat richtig gesagt, dass das ordentliche Recht gilt. Artikel 41 des Finanzhaushaltgesetzes verbietet dies dem Bund unter normalen Umständen. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g soll die Möglichkeit schaffen, dass der Bund spätestens bei der Rückkehr in die normale Lage die beschafften Güter an die Verbraucher im Gesundheitswesen oder an die Kantone abgeben kann, und zwar zu den Einkaufskosten.
Wenn gegebenenfalls Marktpreise bezahlt werden, braucht es eine gesetzliche Grundlage, sonst kann er dies nicht tun. Diese Grundlage würden Sie hier schaffen, denn die Teilnahme des Bundes am wirtschaftlichen Wettbewerb führt sonst zu Wettbewerbsverzerrungen. Das ist eigentlich der ganze Witz an Buchstabe g.
Wie Herr Minder richtig gesagt hat, werden keine medizinischen Güter direkt an den Endkunden verkauft. Der Handel, die Grossverteiler, die Detaillisten, die Apotheker und die Drogerien werden mit diesen Bestimmungen nicht direkt konkurrenziert. Es geht darum, diese Mittel wieder unter die Leute zu bringen, und zwar zum Einkaufspreis. Das ist die gesetzliche Grundlage dafür.