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Dettling Toni · Ständerat · 2002-09-18

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, ganz kurz zurückzublenden: Der Nationalrat hat bekanntlich alle Geschäftsmieten den Bestimmungen über missbräuchliche Zinsen unterstellt. Unser Rat hat in einem Kompromissvorschlag nur die so genannten örtlich gebundenen Kleinbetriebe den Mietzinsbestimmungen unterstellt. Es hat sich gezeigt, dass dies zu Definitionsproblemen führt. Aus Praktikabilitätsgründen ist es wesentlich einfacher, vom Grundsatz der Unterstellung der Geschäftsmieten auszugehen, um zu definieren, welche Unternehmungen von den Vorschriften über missbräuchliche Mietzinse auszunehmen sind. Dies entspricht notabene auch der Regelung, wie sie das Mietrecht bereits für die Wohnräume bzw. die nichtunterstellten Luxusobjekte vorsieht. Von der Grössenordnung her können Gesamtunternehmen mit einem Jahresumsatz ab einer Million Franken - Beurteilungsperiode ist das letzte Geschäftsjahr - vor Abschluss des Mietvertrages sicherlich nicht mehr als [PAGE 630] schutzbedürftige Kleinunternehmungen bezeichnet werden. Gleiches gilt für Unternehmungen mit zehn und mehr Beschäftigten inklusive Teilzeitangestellten und Geschäftsinhabern. Diese Grössenordnung entspricht auch der vom Bundesamt für Statistik verwendeten Kategorie von null bis neun Beschäftigten, welche im Statistischen Jahrbuch als so genannte Kleinstunternehmen bezeichnet werden.

Nun zum Sozialschutz: Im Bereich der Mietzinsgestaltung ist ein durchgehender Sozialschutz im Geschäftsmietbereich eindeutig fehl am Platz. Auch die Verfassung gebietet keinen durchgehenden Mietzinsschutz für Unternehmungen. Es lässt sich sachlich jedenfalls nicht rechtfertigen, Grossunternehmungen wie Grossbanken, Versicherungen und Grossverteiler als sozial schwache, schutzbedürftige Parteien zu bezeichnen. Des Schutzes bedürfen, wenn überhaupt, nur Kleinunternehmungen, deren Geschäftserfolg weitgehend vom aufgebauten Kundenstamm abhängt und die deshalb stark mit einer bestimmten Lokalität bzw. mit einem bestimmten örtlichen Umkreis verbunden sind. Nicht des Schutzes bedürfen dagegen Teile von Konglomeraten und Grossunternehmungen wie Filialen oder Betriebsstätten von Banken, Versicherungen, Warenhäusern, Restaurantketten usw. Solche Grossunternehmungen können nicht als sozial schwach oder gar geschäftsunerfahren und damit als schutzwürdige Parteien bezeichnet werden. Die Verhandlungsposition solcher relativ marktmächtiger Unternehmungen ist in vielen Fällen mindestens so stark wie jene des Vermieters.

Bei Geschäftsmieten von grossen Unternehmungen besteht für eine Überprüfung des Mietzinses nach den so genannten Missbrauchskriterien kein Bedürfnis. Dies schränkt nämlich die Vertragsfreiheit in einem unerwünschten Ausmass ein. Es besteht nämlich heute das Bedürfnis - vor allem bei Grossunternehmungen -, die Mietzinsentwicklung je nach Branchenzugehörigkeit an die Entwicklung anderer Indizes oder Geldmarktkennziffern, allenfalls auch nach Massgabe von Währungsschwankungen anzupassen und ausserdem bei veränderten Verhältnissen die Mietvertragskonditionen im gegenseitigen Einvernehmen ohne formelle und ohne materielle Schranken neu festzulegen.

Die Bevormundung durch die generelle Unterstellung unter die Missbrauchsbestimmungen widerspricht somit den ureigensten Interessen beider Parteien, also sowohl der Vermieter wie auch der Mieter, die Mietgestaltung an die jeweilige Markt- und Geschäftssituation anzupassen. Auch der Verfassungsauftrag verpflichtet nicht zur generellen Unterstellung der Geschäftsmieten unter die Mietzinsvorschriften.

Ich ersuche Sie deshalb, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.