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Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · 2020-09-17

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-17

Wortprotokoll

Das Datenschutzgesetz ist zum dritten Mal in unserem Rat, es geht um die fast finale Bereinigung. Ich möchte an dieser Stelle eigentlich zuerst allen danken, die hier über mehrere Monate, ja sogar über mehrere Jahre hinweg aktiv an diesem Datenschutzgesetz mitgearbeitet haben. Ein besonderer Dank geht an das Bundesamt für Justiz, das uns tatkräftig unterstützt hat und mit guten Lösungen auch immer wieder dazu beigetragen hat, dass wir hier an diesem Punkt stehen. Wir sind noch nicht ganz am Ende. Ja, wir haben noch eine starke offene Position, das sogenannte Profiling. Ich komme noch kurz darauf zurück.

Zuerst zu Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3, auf der deutschen Fahne auf Seite 2, und damit zu den genetischen Daten: Es wurde bereits genannt, da hat der Ständerat an seiner Lösung festgehalten. Ihre Kommission, die SPK-N, folgt hier einstimmig dem Ständerat; daher gibt es keine Minderheit. [PAGE 1601] Das ist der Grund, warum es auf der Fahne so nicht ersichtlich ist.

Dann komme ich zu Artikel 4 Buchstabe fbis, zum Profiling, auf der deutschen Fahne auf Seite 4 und folgende. Bei Artikel 4 geht es nicht um das Profiling, sondern um den Begriff. Mit dem Begriff "Profiling" will man den alten Begriff "Persönlichkeitsprofil" aus dem geltenden Datenschutzgesetz, der bereits von der Frau Bundesrätin angesprochen worden ist, durch ein zeitgemässes, international anerkanntes Konzept aus der Datenschutz-Grundverordnung der EU ersetzen. In einer ersten Beratung dieses Gesetzes haben wir als Kommission tatsächlich darauf hingewiesen, dass die SPK-S zu bitten sei, sich nochmals Gedanken darüber zu machen, ob es zum neuen Profiling-Begriff noch Präzisierungen braucht. Der Ständerat will nun zwei unterschiedliche Profiling-Definitionen ins Gesetz schreiben, nämlich zum normalen Profiling und zum Profiling "mit hohem Risiko".

Für die Mehrheit der SPK-N schafft diese doppelte Profiling-Definition des Ständerates gegenüber der Datenschutz-Grundverordnung einen Swiss Finish mit negativen Folgen für die Schweizer Wirtschaft und das Gewerbe. Eine vom Nationalrat eingebrachte Zwischenlösung passte dem Ständerat nicht. Dafür hat der Ständerat seine Version des Profilings mit hohem Risiko noch mit dem Wortlaut aus dem alten Datenschutzgesetz ergänzt, nämlich mit "Verknüpfung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt".

Der auslegungsbedürftige Begriff "wesentliche Aspekte der Persönlichkeit" wurde entgegen der Aussage der Frau Bundesrätin nie genügend konkretisiert und schafft für die Wirtschaft eben keine Rechtssicherheit. Die heutige Gerichtspraxis bezieht sich auf das alte Datenschutzgesetz. In der Botschaft des Bundesrates - ich komme nochmals auf die Seiten 6771 und 7021 - wird der Begriff "Persönlichkeitsprofil" sogar als überholt bezeichnet.

Das Ergebnis, das nun nach diversen Differenzbereinigungen vorliegt, ist nach Ansicht der Mehrheit der SPK-N aber weder für die Wirtschaft noch für die Datenbearbeiter eine praxistaugliche Lösung. Diese Unterscheidung vermochte die Mehrheit der Kommission nicht zu überzeugen. Daher entschied sich die Kommission an der Sitzung vom 2. Juli 2020, auf den ursprünglichen Vorschlag der nationalrätlichen Kommission zurückzukommen. Dabei hat sie eine Profiling-Definition analog zur europäischen Datenschutzverordnung im Entwurf verankert, dabei aber auf besondere Voraussetzungen, wie namentlich die Einwilligung, verzichtet. Dem liegt zugrunde, dass eben nicht das Profiling an und für sich risikobehaftet ist, sondern das Resultat daraus. Die Kommissionsminderheit möchte dem Ständerat folgen und sieht beim Profiling die Gefahr, dass dies ein risikobehafteter Vorgang sei. Zudem ist die Minderheit der Ansicht, dass das[NB]geltende[NB]Schutzniveau mit der Version der SPK-N nicht erreicht wird. Der Entscheid fiel in der Kommission mit 13 zu 12 Stimmen.

Artikel 5 Absatz 8, Minderheit Glättli, Widerspruchsrecht: Dieser Zusatzartikel ist nicht nötig. Es gibt im neuen Datenschutzgesetz bereits ein Widerspruchsrecht der betroffenen Person, es ist gegenüber der europäischen Datenschutzverordnung lediglich umgekehrt formuliert. Die Minderheit Glättli will nun einen zusätzlichen Absatz einfügen und ein Widerspruchsrecht unter "Grundsätze" festlegen. Der Entscheid in der Kommission fiel mit 15 zu 10 Stimmen. Die Mehrheit bittet Sie, den Antrag dieser Minderheit abzulehnen.

Dann noch zu den Rechtfertigungsgründen, Artikel 27 Absatz 2: Hier geht es darum, wie alt Daten sein dürfen, um für eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit herangezogen zu werden. Bei Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c hat der Ständerat an seiner Lösung von fünf Jahren festgehalten. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen, an der Version des Nationalrates festzuhalten und hier auf zehn Jahre zu gehen.

Sie sehen, es wurde mit harten Bandagen gekämpft. Wir sind noch nicht ganz am Ende. Es kann durchaus sein, dass wir noch eine Runde in der Einigungskonferenz werden machen müssen. Ich bitte Sie aber, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.