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Thurnherr Walter · 2020-09-17

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-17

Wortprotokoll

Frau Rytz, es ist so: Die Härtefallklausel ist ein Projekt. Die Härtefallklausel muss im Rahmen der Gesetzgebung definiert werden. Wir haben ja noch kein Finanzierungsgefäss bestimmt, es ist noch nicht klar, wie der ganze Meccano aussehen soll. Wir müssen das in Zusammenarbeit mit den Kantonen machen. Darum habe ich auch in den Räten gesagt: Es ist ein Projekt, das jetzt noch ausgearbeitet werden muss.

Wir hatten ursprünglich von uns her einen dringlichen Bundesbeschluss für die Wintersession vorgeschlagen. Sie haben anders entschieden; Sie sagen, Sie möchten das jetzt im Gesetz festsetzen und möchten eine Verordnung. Aber es geht tatsächlich bis Ende Jahr, bis wir diese Härtefallklausel definiert haben und bis wir die ersten Auszahlungen machen können. In dieser Zeit steht keine Härtefalllösung zur Verfügung.

Solange das Unternehmen noch in Betrieb ist oder noch existiert, kann es natürlich Erwerbsausfallentschädigung beanspruchen, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, so, wie Sie diese ausgestalten. Aber wenn es nicht mehr existiert, sind die betroffenen Mitarbeiter dann auf die Arbeitslosenversicherung angewiesen. Das sind dann ganz andere Instrumente. Die Härtefallklausel greift für Unternehmen, die überlebensfähig sind, die man retten will. Die Erwerbsausfallentschädigung richtet sich an Personen, die in diesem System jetzt einfach eine Umsatzeinbusse in Kauf nehmen müssen oder, wie der Bundesrat vorgeschlagen hat, von einer Massnahme direkt betroffen sind.