Lexipedia

Thurnherr Walter · 2020-09-17

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-17

Wortprotokoll

Ich beginne bei Artikel[NB]8a, da geht es um eine Differenz in Absatz 1 bezüglich der Härtefallregelung.

Die Härtefallregelung ist noch in einem programmatischen Stadium. Man muss noch fixieren, was genau ein Härtefall ist. Es ist das Anliegen des Ständerates gewesen, das zu definieren. Er hat es so definiert, dass der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt, wenn überhaupt ein Durchschnitt errechnet werden kann. Bei Jungunternehmen, die erst vor einem oder zwei Jahren gegründet worden sind - das habe ich heute Morgen auch in der Kommissionssitzung gesagt -, könnte man nur diese Zeitspanne zur Bemessung nehmen. Auf jeden Fall ist es ein Versuch gewesen, den Härtefall aufgrund des Umsatzes zu definieren. Ihre Kommission befand, dass das nicht günstig sei, es seien die Kriterien der Umsatzeinbusse und des Insolvenzrisikos heranzuziehen.

Es geht darum zu vermeiden, dass ein Unternehmen wirklich in Konkurs geht. Ich glaube, wir sind in einem Stadium, in dem man dem Bundesrat und den Kantonen den Auftrag geben soll, die Verordnung auszuarbeiten. Hier ist es für den Bundesrat zu diesem Zeitpunkt nicht entscheidend, wie die Formulierung ausschauen soll. Wichtig ist vor allem, die Kantone mit einzubeziehen. Die Kantone sollen Härtefälle bezeichnen können. Dazu braucht es eine gewisse Bandbreite. Aber ich habe festgestellt, dass beide Räte hier nur wirkliche Härtefälle unterstützen wollen. Damit glaube ich, dass man hier eine Lösung auf Stufe Verordnung finden wird.

Bei Absatz 2 geht es um ein sprachliches Problem. Die Mehrheit der Kommission hat festgestellt, dass es nicht nur darum geht, zuvor profitable und - kumulativ - überlebensfähige Unternehmen als Härtefälle zu bezeichnen; es gibt, wie wir von der Verwaltung aus gesagt haben, auch zuvor nicht profitable Unternehmen, die man als Härtefall bezeichnen können muss. Deshalb unterstützen wir hier den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission.

Jetzt zum entscheidenden Artikel 10: Da geht es im Wesentlichen darum, ob man es schafft, Kriterien dafür zu finden, was "massgeblich eingeschränkt" sein soll. Sie wurden zu Recht daran erinnert: Der Bundesrat hat Ihnen den Vorschlag gemacht, dass man nur Direktbetroffene für den Erwerbsausfall entschädigen soll. Es wurde auf jene erweitert, die eine massgebliche Einschränkung erfahren. Der Ständerat hat beschlossen - er hat verschiedene Varianten wie 75 Prozent Umsatzrückgang diskutiert -, dass "massgeblich eingeschränkt" bedeutet, dass der Umsatzrückgang mindestens 60 Prozent beträgt.

Das ist ein scharfes Kriterium. Ihre Kommission hat bemängelt, dass es hier dann einen Schwelleneffekt gibt. Es liegt jetzt ja auch ein Antrag vor, der das Ziel hat, Schwelleneffekte zu vermeiden. Ich mache Sie einfach auf Folgendes aufmerksam: Wenn Sie keine Schwelleneffekte wollen, dann bedeutet das, dass Sie, basierend auf dem Beschluss des Ständerates, für 60 Prozent Umsatzrückgang die maximale Taggeldentschädigung ausrichten, also 196 Franken. Wenn auch darunter keine Schwellenwerte akzeptiert werden sollen, bedeutet das, dass Sie bei 50 Prozent Umsatzrückgang vielleicht nicht das Maximum des Taggelds entschädigen, sondern vielleicht 80 Prozent davon. Wenn Sie keine Schwellenwerte wollen, dann müssen Sie das eigentlich linear machen. 50 Prozent Umsatzrückgang ergeben dann - 50 mal 10 durch 6 - etwa 83 Prozent des maximalen Taggelds, 40 Prozent Umsatzrückgang ergeben dann etwa 66,6 Prozent des maximalen Taggelds. Sie müssten also ein lineares Modell machen.

Dann machen Sie eigentlich einen Systemwechsel, bei dem Sie nicht die massgebliche Einschränkung berücksichtigen, sondern sagen: "Massgeblich eingeschränkt" bedeutet 60 Prozent Umsatzeinbussen und darüber; darunter sind sie teilweise oder beträchtlich eingeschränkt. Man soll dann nicht nichts bekommen, sondern einen Teil des Taggelds. Sie ändern im Prinzip dann das System, indem Sie sagen, das Gesetz liefert Ihnen nicht nur die Grundlage dafür, dass die massgeblich Beeinträchtigten einen Erwerbsausfall bekommen; vielmehr soll nach Massgabe der Beeinträchtigung eine Entschädigung ausgerichtet werden. Das ist schon etwas grundsätzlich anderes. Der Ständerat fährt hier auf einer ganz anderen Schiene.

Wir empfehlen Ihnen, der Version des Ständerates zu folgen.

Was Absatz 2 Buchstabe c betrifft, so empfehlen wir Ihnen, dem Ständerat zu folgen. Die nationalrätliche Version hiess ja, eine Bezugsberechtigung hätten "Personen mit einem anrechenbaren Einkommen bis 150[NB]000 Franken". Die Tagesentschädigung beträgt maximal 196 Franken. Ich habe das sowohl im Ständerat als auch heute Morgen in der Kommission gesagt: Es geht dem Bundesrat darum, keinen Schwelleneffekt zuzulassen - Frau Badran hat das in der ersten Diskussion deutlich zum Ausdruck gebracht -, in dem Sinn, dass jemand, der mehr als 90[NB]000 Franken verdient, nicht mehr zu einer Entschädigung des Erwerbsausfalls berechtigt wäre; damals war die Schwelle ja bei einem Einkommen von 90[NB]000 Franken. Wir sind der Meinung, dass jemand, der mehr hat als 90[NB]000 Franken, dann trotzdem eine Erwerbsausfallentschädigung bekommen soll, einfach nicht mehr als das Maximum.

Diese Kompetenz soll wieder so bestimmt werden, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat. Er hat ja in Absatz 2 Buchstabe c vorgeschlagen: "Er kann hierzu Bestimmungen erlassen über [...]." Ich gebe hier gerne zu den Materialien, dass man diesen Vorschlag so versteht, dass man keinen Schwelleneffekt zulassen will in dem Sinne, dass eine Person, die über einer bestimmten Schwelle liegt, zum Beispiel 90[NB]000 Franken, keinen Anspruch mehr auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat.

Bei den restlichen Artikeln empfehlen wir Ihnen, sich dem Ständerat anzuschliessen. Da haben wir eine neue Formulierung für Artikel 10 Absatz 3 gefunden: "Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft." Ich merke einfach an: Je weiter Sie jetzt die Bezugsberechtigung auftun, desto mehr solche Stichproben sind natürlich nötig, wenn man einigermassen kontrollieren will, dass das richtig gemacht worden ist.