Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2002-09-19
Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-19
Wortprotokoll
Der Minderheitsantrag zu diesem Artikel hat dann auch Auswirkungen auf Artikel 17a Absatz 1 Literae g und h und Absatz 2bis. Ich werde aber nur einmal sprechen, und nachher muss das dann je nachdem, ob er angenommen wird oder nicht, entsprechend angepasst werden.
Ich beantrage Ihnen, dem Nationalrat zu folgen und auch die inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und die inländischen, der Bundesaufsicht unterstellten Lebensversicherer von der Abgabe zu befreien, weil ich der Meinung bin, dass es nicht sein kann, dass wir eine Abgabe mit dem Argument einführen: Die Ausländer müssen wir entlasten, die wandern sonst ab; die Eigenen können wir belasten, denn sie sind gezwungen zu bleiben. Natürlich hat es Auswirkungen auf den Betrag, den wir ausgeben. Das ist richtig. Wir haben aber bei der Familienbesteuerung etwas weniger als der Nationalrat ausgegeben. Wir haben die Reduktion des Satzes bei der Unternehmensbesteuerung abgelehnt, auch das bringt 300 Millionen Franken, und wir werden auch beim Systemwechsel des Eigenmietwertes noch einmal eine gewisse Entlastung gegenüber dem Nationalrat einführen, sodass das Argument, dass wir es uns nicht leisten können, nur begrenzt stichhaltig ist.
Die Aussage, wonach bei den Pensionskassen keine akute Abwanderungsgefahr bestehe und man sie deshalb nicht von der Stempelabgabe befreien müsse, ist nicht wirklich stichhaltig, denn die Abwanderungsgefahr wird falsch eingeschätzt. Das Worst-Case-Szenario der Pensionskassen sieht Möglichkeiten vor, wie Geschäfte ins Ausland verlegt werden könnten, sollten Stempelabgabe und Effektenhändlerstatus ins ordentliche Recht überführt werden. Das wird zwar eine gewisse Zeit dauern, aber es ist trotzdem bedauerlich, dass Mittel und Wege gefunden werden müssen, um einen falschen Zustand zu umgehen.
Da gemäss Bundesrat und Kommissionsmehrheit angeblich keine Abwanderungsmöglichkeiten bestehen, wird nicht auf die Nachteile der Stempelabgabe und des Effektenhändlerstatus bei Pensionskassen und Lebensversicherern eingegangen. Vergessen wir aber nicht, dass Pensionskassen in der Schweiz von den Unternehmen rechtlich und vermögensmässig ganz klar getrennte Rechtspersonen sind, welche die Vorsorgegelder ihrer Versicherten, das heisst unserer Arbeitnehmerinnen und unserer Arbeitnehmer, treuhänderisch verwalten.
Diese Gelder dienen einzig der Vorsorge für die Risiken Alter, Tod und Invalidität; sie dürfen nicht zweckentfremdet werden. Jede zusätzliche Belastung, wie z. B. jetzt die Stempelabgabe, bezahlen letztlich die Versicherten - dies in einem sehr schwierig gewordenen Umfeld mit sinkenden Erträgen bei einem hohen Umwandlungs- und Mindestzinssatz. Die Besteuerung widerspricht der abgesicherten Förderung der zweiten Säule der Altersvorsorge. Der Effektenhändlerstatus ist für Pensionskassen nicht lediglich eine Bestätigung des Status quo, sondern er kommt einer neuen Steuer gleich, welche die Rendite der Versicherten schmälert. Wenn ich an die Aufregung denke, die nun wegen dem neuen BVG-Mindestzinssatz gesamtschweizerisch ausgebrochen ist - wir werden dazu ja sogar eine ausserordentliche Session abhalten -, dann ist es doppelt unverständlich, weshalb wir hier nun noch eine Stempelsteuer einführen wollen.
Es kommt dazu, dass auch das Bundesamt für Sozialversicherung zwar nicht eine absolute Notwendigkeit sieht, jedoch trotzdem darauf hinweist, dass gerade Einrichtungen der zweiten und dritten Säule sowie deren entsprechende Hilfseinrichtungen entlastet werden müssten. Es sei schwer nachvollziehbar, dass diese Institute als Effektenhändler gelten sollten, während Anlagefonds vom Stempel befreit sind. Steuerliche Massnahmen, schreibt das Bundesamt für [PAGE 664] Sozialversicherung weiter, sollten bei vergleichbaren Marktteilnehmern zu keiner Ungleichbehandlung führen, weil sonst daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert. Und weiter besteht die Gefahr, dass diese Unterstellung unter den Effektenhändlerstatus in der EU als Indiz verstanden werden könnte, die Einrichtungen und Stiftungen seien nicht mehr Einrichtungen der beruflichen Altersvorsorge, sondern Banken oder Versicherungsgesellschaften, auf welche alle gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Banken oder Versicherungen anwendbar wären.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag auf Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates zu folgen.