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Gmür-Schönenberger Andrea · Ständerat · 2020-09-22

Gmür-Schönenberger Andrea · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-22

Wortprotokoll

Das Recht zur Beschwerde ist ein Notinstrument, welches klarerweise nur in einer ausserordentlichen Lage angerufen werden sollte. Es sichert den Institutionen aber die Möglichkeit, in einer Notsituation eine unabhängige Instanz verbindlich anzurufen. Das Beschwerderecht ist bei wichtigen Entscheiden des ETH-Rates zwingend. Würde der ETH-Rat nämlich Entscheide fällen, die in unzulässigem Masse in die Autonomie der Institutionen eingreifen, könnte dagegen andernfalls kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Es bliebe nur die Möglichkeit, dass die Institutionen eine Aufsichtsbeschwerde gegen den ETH-Rat beim Bundesrat einreichen. Ein solches Kräftemessen politischer Art ist jedoch nicht im Interesse der ETH-Institutionen und auch nicht wirklich im Interesse des Bundesrates. Ohne Artikel 37 Absatz 2bis würde eine Weisung des ETH-Rates unverzüglich Rechtskraft erhalten, selbst wenn diese eben in unzulässiger Weise in die Autonomie einer Institution eingreifen würde.

Die Führung einer ETH lässt sich nur beschränkt mit der Führung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens vergleichen. Autonomie ist ein entscheidender Erfolgsfaktor für Forschungs- und Bildungsinstitutionen. Der Gesetzgeber hat das 2002 erkannt und die Eingriffsmöglichkeiten des ETH-Rates deshalb limitiert.

Von 2002 bis heute gab es nur gerade zwei Fälle. Das Beschwerderecht ist eine Notbremse "für den Fall, dass". Fehlt diese Bremse, muss der Bundesrat entscheiden.

Ich bitte Sie, der Minderheit Baume-Schneider, vertreten von Frau Carobbio Guscetti, zuzustimmen.

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