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Hefti Thomas · Ständerat · 2020-09-22

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-22

Wortprotokoll

Mit meinem Einzelantrag möchte ich, dass die ETH-Beschwerdekommission inskünftig vom Bundesrat und nicht vom ETH-Rat gewählt wird. Entsprechend soll in Absatz 5 dieses Artikels festgelegt werden, dass der Bundesrat auch zuständig sein soll für den Erlass des Organisationsreglementes der Beschwerdekommission. Das Übrige bleibt sich gleich; insbesondere der zweite Satz von Artikel 37a Absatz 1, wo festgelegt ist, dass mindestens vier der sieben Mitglieder der Beschwerdekommission wie bis anhin dem ETH-Bereich angehören sollen. Ein ähnlicher Antrag wurde bereits im Nationalrat von einer Minderheit vertreten und leider abgelehnt. Es scheint mir aber richtig, dass auch in unserem Rat über diese Frage zumindest diskutiert wird. Die Gründe lege ich Ihnen im Folgenden dar.

Bei der ETH-Beschwerdekommission handelt es sich eigentlich um ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht, dessen Entscheide ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können. In Artikel 37a Absatz 3 auf Seite 15 der deutschen Fahne kann man lesen, dass die ETH-Beschwerdekommission über Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten entscheidet. Das heisst, es geht oft um hochschulrechtliche und personalrechtliche Fragen.

Wenn man sich den Budgetbericht für 2021 der ETH vor Augen hält und darin auf Seite 32 und Seite 2 liest, dass es in der ETH rund 19[NB]000 Vollzeitstellen und etwa 33[NB]000 Studierende gibt, dann entspricht die ETH-Beschwerdekommission einem Verwaltungsgericht eines kleineren Schweizer Kantons. Die Amtsdauer ihrer Mitglieder beträgt vier Jahre, sie sind wiederwählbar, und das soll nach Gesetz auch nach der Revision so bleiben.

Damit nähern wir uns Fragen, die in den letzten Jahren und gerade in jüngster Zeit stark an Aktualität gewonnen haben: Wie werden Richter gewählt? Wie ist es mit ihrer Wiederwahl, insbesondere im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit? Und wer ist das geeignete Gremium, das geeignete Wahlorgan?

Die ETH gilt als die wichtigste, als die Hochschule des Bundes, als ein Flaggschiff oder Leuchtturm in der Bildungslandschaft Schweiz. Ziel ist es, dass sie in internationalen Rankings vorderste Plätze erreicht und auch ein Beispiel für Good Governance ist. Als verselbstständigte Verwaltungseinheit des Bundes geniesst die ETH eine recht weitgehende Autonomie, auch gegenüber dem Parlament; dies ist so gewollt und steht auch nicht zur Debatte. Ständig zur Debatte steht jedoch die Good Governance, die in den Rankings mitberücksichtigt wird.

Ist es unter dem Gesichtspunkt der Good Governance wirklich richtig, wenn der ETH-Rat die ETH-Beschwerdekommission wählt, welche über Verfügungen der ETH und deren Forschungsanstalten entscheidet? Ich meine nein, selbst wenn die Ratsmitglieder gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 3 des ETH-Gesetzes dabei in den Ausstand treten müssen. Diese Ausstandsregelung, welche vier von elf Mitgliedern betrifft, spricht eher gegen den ETH-Rat und für den Bundesrat als Wahlorgan. "Es hat immer funktioniert", ist man vielleicht geneigt zu sagen. Die aktuellen Diskussionen um die Wahlen und Wiederwahlen von Richterpersönlichkeiten und Bundesanwälten stellen zumindest das "immer" infrage. Das scheint mir auch für die ETH-Beschwerdekommission zu gelten. Ich möchte dazu auf je einen Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" und im "Tages-Anzeiger" verweisen. In der "Neuen Zürcher Zeitung" erschien der Artikel am 1. November 2019, im "Tages-Anzeiger" einen Tag später, wenn ich mich richtig erinnere.

Ich zitiere aus dem Artikel der "Neuen Zürcher Zeitung": "Gegen ihren Willen müssen drei Mitglieder die ETH-Beschwerdekommission verlassen. Bis Ende August 2019 gingen [PAGE 967] diese drei davon aus, dass sie für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt würden. Dies, nachdem sie Anfang 2019 eine entsprechende Anfrage des damaligen ETH-Ratspräsidenten Fritz Schiesser positiv beantwortet hatten. Schriftlich teilte ihnen die interimistische ETH-Ratspräsidentin am 27. August 2019 jedoch mit, dass aus dem Kreis des ETH-Bereichs neue Kandidaturen eingegangen seien. Diese neuen Leute seien geeigneter für die Aufgaben der ETH-Beschwerdekommission." Wenn man weiterliest und erfährt, dass bis zum Ende der offiziellen Eingabefrist keine zusätzlichen Kandidaturen eingegangen waren, dass aber die Frist um zwei Tage verlängert wurde und dass es nach zwei Amtsperioden von je vier Jahren Zeit sei für einen neuen Präsidenten, macht das doch stutzig. Ist das Good Governance? Ist das hilfreich für gute Rankings? Was geschehen ist, kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für die Zukunft können wir aber vorsehen und den Bundesrat als Wahlorgan bestimmen.

Wiederwahlen sind vom Gesetz gewollt, auch vom revidierten. Wenn aber die Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission um ihre Wiederwahl nach vier Jahren fürchten müssen - beim Bundesgericht sind es immerhin sechs Jahre -, wird das in Zukunft ihre Entscheide beeinflussen. Gerade das ist es doch, was wir nicht wollen und was den Grundsätzen der Good Governance widerspricht. Es wird auch der ETH nichts bringen, im Gegenteil. Ziehen wir die Konsequenzen, schauen wir in die Zukunft, und machen wir den Bundesrat zum Wahlorgan! Vielleicht möchte er das nicht, doch das soll uns von der richtigen Lösung nicht abbringen. Er wird das sehr wohl können, und er tut es richtigerweise bereits in anderen Bereichen; ich nenne nur deren zwei: die Militärgerichtsbarkeit, wo er Gerichte und Appellationsgerichte wählt, und die Weko.

Ich bitte Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen. Sie stärken damit die Stellung der ETH-Beschwerdekommission und machen sie unabhängiger. Sie tragen zur Good Governance bei, die sich der Bundesrat ebenfalls zum Ziel gesetzt hat, und Sie stärken nicht zuletzt den guten Ruf der ETH.