Salzmann Werner · Ständerat · 2020-09-22
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-22
Wortprotokoll
Mit meiner Motion will ich den Bundesrat beauftragen, für die Unternehmen die Möglichkeit zu schaffen, bei der Bundessteuer in der Buchhaltung 2019 eine zusätzliche Rückstellung zu tätigen. Das Ziel dieser Massnahme ist es, die Liquidität zu verbessern, denn mit der Bildung von Rückstellungen im Geschäftsabschluss 2019 können die Steuerbeträge für das laufende Jahr 2020 reduziert werden. Somit stehen den Unternehmen mehr liquide Mittel, z. B. für Investitionen, zur Verfügung. Damit erhöhen wir den Handlungsspielraum vieler Unternehmungen und verhindern eventuell sogar, dass zusätzlich Covid-Gelder beantragt werden müssen. Mit dieser Möglichkeit werden auch keine Gewinne vernichtet, wie es der Bundesrat sagt. Es geht nur darum, die Liquiditätssituation 2020 für die Unternehmen zu verbessern. Da diese Rückstellungen im Jahr 2020 wieder aufgelöst werden müssen, werden die Steuerausfälle für den Bund im Jahr 2021 reduziert. Ohne Rückstellungsklausel könnten die Verluste aus dem Jahr 2020 über sieben Jahre vorgetragen werden. Also haben wir mit meiner Motion einen Ausgleich und keine Gewinnvernichtung.
Die Rückstellungsmöglichkeit ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1.[NB]Die Unternehmen müssen direkt von der notrechtlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen oder nachweislich wegen massivem Umsatzeinbruch in grosse Schwierigkeiten geraten sein.
2.[NB]Der Maximalbetrag der Rückstellung ist auf 250[NB]000 Schweizerfranken beschränkt und kann erst bei einem Gewinn vor Steuern bei juristischen Personen oder einem steuerbaren Gewinn bei natürlichen Personen von einer Million Franken voll ausgenutzt werden.
3.[NB]Die Rückstellung ist zwingend im Jahr 2020 aufzulösen oder eben zu verwenden.
4.[NB]Sollte die Jahresrechnung 2019 bereits abgeschlossen sein, kann ausnahmsweise in der Steuerbilanz eine Rückstellung geltend gemacht werden.
5.[NB]Damit alle gleichermassen profitieren können, steht bereits rechtskräftig veranlagten Unternehmen der entsprechende Weg mittels einer Revision offen.
Der Antwort des Bundesrates ist zu entnehmen, dass weitere Abfederungsmassnahmen, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, geeignet sein müssen, gezielt den betroffenen Bereichen der Wirtschaft zu helfen. Zudem sollten die Massnahmen erforderlich sein und unerwünschte Nebenwirkungen vermieden werden. Sie müssen zeitgerecht und befristet sein. Dabei gilt es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirksamer Unterstützung einerseits und Sicherung der finanziellen Nachhaltigkeit des Staates andererseits sicherzustellen.
Ich meine, dass diese Rückstellungsmöglichkeit den Betrieben direkt zugutekommt. Zudem ist sie befristet, und ihre Wirkung wird im schwierigen Jahr 2020 zum Tragen kommen. Die einzigen Nebenwirkungen sind eine tiefere Progression durch eine Glättungsmöglichkeit der Einkommen 2019 und 2020 und allenfalls ein kleiner, nicht ein erheblicher Mehraufwand der Verwaltung. Eine solche Massnahme einer Korrektur oder im ordentlichen Veranlagungsverfahren benötigt nicht mehr als eine Minute pro Fall.
Zudem schliesse ich mich mit meiner Motion und den aufgelisteten Bedingungen denjenigen Kantonen an, die diese Möglichkeit bereits direkt eingeführt haben. Somit haben wir hier ein Instrument, das wirklich als einziges keine Direktunterstützung ist, sondern einen Handlungsspielraum für die Betriebe und Unternehmen ermöglicht. Der Bundesrat kritisiert zu Recht noch den Weg über die Sonderverordnung. Das ist korrekt. Wenn wir aber jetzt diese Motion annehmen, kann dann der Bundesrat diesen Weg neu definieren.
Deshalb bitte ich Sie, diese Motion anzunehmen.