AB 26987
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-23
Wortprotokoll
Im Baubewilligungsverfahren soll verlangt werden können, dass Benachteiligungen unterlassen werden. Dies im Rahmen meiner Ausführungen zu den Artikeln 3 und 8a. Die Beseitigung kann nicht bei bestehenden privaten Bauten verlangt werden, wenn diese nicht umgebaut werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beim Verkehr eine Frist für die Anpassung gesetzt wird; allerdings werden auch öffentliche Gelder zu deren Umsetzung bereitgestellt. Hinzuweisen ist hier auch auf Artikel 13 Absatz 3, wonach der Bundesrat über die Wirkungen dieser Bestimmungen innert vier Jahren Bericht erstatten muss, und allenfalls dann aufgrund der Erfahrungen ergänzende Bestimmungen beantragt werden können.
In Artikel 7 ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen: So wurde in diesem Artikel nur ein Teil der Benachteiligungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 berücksichtigt, weil sich die Diskussion in der Kommission auf Bauten und Erneuerungen konzentriert hat. Es ist klar, dass der fehlende Teil ergänzt werden muss. Im Einvernehmen mit den Mitgliedern unserer Kommission habe ich die Verwaltung gebeten, eine Formulierung zu suchen. Sie finden diese Formulierung in Absatz 1 Buchstabe b des Antrages Brändli. Ich bitte Sie im Einvernehmen mit der Kommission, diesem Antrag zuzustimmen.
Ich möchte noch etwas zur Differenz zum Nationalrat sagen; es geht hier um eine wichtige Differenz. Wir gehen von Folgendem aus: Wenn man will, dass die Anliegen der Behinderten berücksichtigt werden, muss man dies im Baubewilligungsverfahren anmelden. Der Bauwillige muss, wenn er die Baubewilligung bekommt, also wissen, was er zu tun hat. Der Nationalrat geht demgegenüber davon aus, dass man diese Beseitigung auch nachher verlangen kann. Ein Behinderter, der also beispielsweise in ein Gebäude umzieht, das vor einem Jahr umgebaut wurde, und feststellt, dass Behinderungen bestehen, soll auch dann die Beseitigung verlangen können. Wir sind der Meinung, dass dies nicht angängig ist und dass man sich im Baubewilligungsverfahren melden muss. Es ist unmöglich, dass man dies erst später tut. Es gibt natürlich auch sonstwo in unserer Rechtsordnung ähnliche Fälle. Wenn ich z. B. irgendwo eine Bauparzelle besitze, und es gibt eine Zonenplanänderung, muss ich diese Fristen auch einhalten und mich zur rechten Zeit melden.
Ich bitte Sie auch hier, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.