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Thurnherr Walter · 2020-09-23

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-23

Wortprotokoll

Der Präsident hat heute Morgen gesagt, es wäre nicht gut, wenn diese Besprechung am Nachmittag stattfinden würde. Ich halte mich deshalb sehr kurz.

Der Bundesrat unterstützt den Antrag der Einigungskonferenz. Es geht ja, wie gesagt worden ist, im Wesentlichen darum, dass man diese Differenz zu Artikel 8a klärt. Das ist jetzt zugunsten einer schärferen, präzisierten Vorgabe für den Bundesrat im Hinblick auf die Verordnunggebung geklärt worden, auch im Sinne einer etwas besseren Beschreibung der Kapitalsituation und der Reservesituation. Bei Artikel 10 geht es um eine gesetzliche Bestimmung für den Begriff der massgeblichen Einschränkung. Da ist unseres Erachtens eine gute Lösung gefunden worden, die der Lage der Betroffenen, aber auch dem Erfordernis einer möglichst schnellen und guten Umsetzung dieser Bestimmung Rechnung trägt.

Es werden jetzt zu verschiedenen Artikeln auch noch Verordnungen kommen. Die Arbeit ist also alles andere als abgeschlossen. Namentlich im Bereich der Härtefallklausel in Artikel 8a werden wir jetzt noch viel Arbeit tätigen müssen. Herr Germann hat die Reisebranche angesprochen; ich werde das Anliegen sicher auch zurück in den Bundesrat nehmen. Es ist dort eine prekäre Situation, und der Imperativ ist jetzt natürlich, möglichst rasch auch die gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, damit dort auch Hilfen ausgeschüttet werden können. Sie haben im Gesetz jetzt geregelt, dass dort auch A-Fonds-perdu-Beiträge gesprochen werden können. Dort kann also auch auf die Situation, wie sie im Frühling, wie sie im Juni, wie sie im Herbst bestanden hat, Rücksicht genommen werden. Da ist der Zeitpunkt für die Rückwirkung nicht ausschlaggebend.

Bei Artikel 10 Absatz 1 hingegen haben Sie entschieden, dass für diesen Artikel eine Rückwirkung bis zum 17. September möglich sein soll. Wir werden uns dabei am EO-Gesetz orientieren, dort ist ein maximales Taggeld von 196 Franken die Regel. Das ist etwas anderes als das, was wir in der bisherigen Erwerbsausfallverordnung hatten. Dort hatten wir dieses Fenster von 10[NB]000 bis 90[NB]000 Franken. Das wird jetzt nicht mehr der Fall sein. Wir werden einfach Taggelder bis zu diesem Maximum von 196 Franken auszahlen. Aber abgesehen von der Bagatellgrenze von 10[NB]000 Franken, so wie es Ihr Kommissionspräsident als Ihr Sprecher auch gesagt hat, werden wir also jetzt in dieser Verordnung, die auf dieses [PAGE 1014] Covid-19-Gesetz folgen wird, nicht mehr von 90[NB]000 Franken als Schwelle sprechen. Es gibt diese Schwelle nicht mehr, sondern wir werden die Verordnung einfach mit einem maximalen Taggeld von bis zu 196 Franken gestalten, genauso, wie es vorher im EO-Gesetz geregelt worden ist. Wir werden sie Ihnen auch noch zur Konsultation vorlegen, damit Sie sehen können, ob dies im Sinne des Gesetzes formuliert worden ist oder nicht.

Auf jeden Fall ist es so, dass es rückwirkend ab dem 16. September 2020 auch für die Reisebranche gelten wird. Alle diese Fälle, die Sie jetzt unter das Kriterium des Umsatzrückgangs von 55 Prozent aufgelistet haben, werden dort auch profitieren können. Diese haben dann Anspruch auf eine monatliche Entschädigung im Umfang, den Sie gesprochen haben, mit Taggeldern bis zu 196 Franken; es ist aber nicht so, dass man nachher keine Entschädigung mehr erhält.

In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.