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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2020-09-23

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2020-09-23

Wortprotokoll

Ich übernehme quasi noch als Sprecher der grünen Fraktion der alten Legislatur die letzten Stellungnahmen im Differenzbereinigungsprozess. Bei der Mehrheit in Artikel 7 Absatz 3 schliessen sich die Grünen den Argumenten der Kolleginnen Riniker und Seiler Graf an; ich glaube, dem gibt es nichts weiter hinzuzufügen.

Bezüglich der Mehrheit bei Artikel 20 Absatz 3 hingegen ist es aus meiner Sicht schon etwas sonderbar, wenn von der Seite derjenigen, die für die Minderheit plädieren, gerade jetzt darauf verwiesen wird, dass ja eine Gesetzesrevision im Gange sei in Bezug auf die häufigere Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator ausserhalb des Bereiches, für den sie ursprünglich überhaupt zugelassen wurde, nämlich des Sozialversicherungsbereiches.

Wenn wir vor einer Grundsatzentscheidung stehen, ob wir die Verwendung der AHV-Nummer ausweiten wollen oder nicht, dann heisst das für mich ja gerade nicht das, was Sie jetzt gesagt haben, nämlich dass wir einen Teil des Entscheides schon vorwegnehmen und jetzt schon in die Richtung gehen, in die der Bundesrat gehen möchte, nämlich dass man die AHV-Nummer überall direkt und nicht in abgeleiteter Form als Personenidentifikator verwenden kann. Nein, korrekt wäre genau das Umgekehrte, nämlich dass Sie sagen: "Wir sind jetzt noch im alten Recht, und gemäss dem alten Recht verwenden wir, wenn wir uns auf die AHV-Nummer beziehen, als Standard eben die abgeleitete Variante", so, wie das die Mehrheit Ihnen auch vorschlägt. Und wenn wir das dann in diesem einzelnen Gesetz gemacht haben, behandeln wir nachher die Grundsatzfrage in diesem Rahmenerlass. Die Grundsatzfrage soll jetzt nicht vorweggenommen werden. Wenn Sie jetzt schon quasi mit der Minderheit stimmen, dann sind Sie in einer Situation, in der Sie eigentlich den Grundsatzentscheid vorwegnehmen. Das ist einfach im Ablauf falsch.

Des Weiteren: Von der Funktionalität her - und das ist ja das Entscheidende hier, das wir beurteilen müssen - sind beide Anträge gleichwertig. Das Wichtige ist ja, dass man einen pro Person eindeutig zuordenbaren Schlüssel hat, dass dieser auf jeden Fall sicher ermittelt werden kann und dass dieser auf jeden Fall sicher nicht auf unterschiedliche Personen gleichzeitig zutrifft. Das ist bei der AHV-Nummer ebenso der Fall wie bei einer einmalig abgeleiteten Form dieser Nummer.

Von dem her: Kehren Sie den Gesetzgebungsprozess nicht um, bleiben Sie bei der Variante mit der abgeleiteten AHV-Nummer - also der Variante der Kommissionsmehrheit -, und regeln Sie die Grundsatzfrage dann, wenn Ihnen die Grundsatzfrage gestellt wird!

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