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Brenzikofer Florence · Nationalrat · 2020-09-24

Brenzikofer Florence · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2020-09-24

Wortprotokoll

Die grüne Fraktion unterstützt, wie mein Vorredner Nicolas Walder ausgeführt hat, die Grundzüge dieser Vorlage. Menschen mit Transidentität und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung soll die Änderung ihres Geschlechts und ihres Vornamens im Personenstandsregister erleichtert werden. Damit diese Vorlage dem Selbstbestimmungsrecht der Gesuchstellenden Rechnung trägt, braucht es bei der aktuellen Vorlage aus Sicht der Grünen jedoch einige Verbesserungen.

Minderheitsanträge, welche das Verfahren verkomplizieren und erschweren, lehnt die grüne Fraktion ab. Dies ist beispielsweise der Fall beim Minderheitsantrag Bregy zu Artikel 30b Absatz 4. Denn bereits heute stellen alle urteilsfähigen Personen, auch Minderjährige, diese Gesuche selbstständig, ohne Zutun der gesetzlichen Vertretung. Das vom Bundesrat beantragte Zustimmungserfordernis in Absatz 4 brächte also eine Verschlechterung zuungunsten von urteilsfähigen Minderjährigen und von Personen unter umfassender Beistandschaft. Dies erhöht das Risiko von innerfamiliären Konflikten, Mobbing und Suizid.

Auch den Antrag der Minderheit Nidegger zu Artikel 30 lehnt die grüne Fraktion ab, da diese Änderung die Hauptvorteile der nun vorliegenden Gesetzesrevision wieder zunichtemachen würde. Mit diesem Minderheitsantrag gäbe es weiterhin kantonale Unterschiede, die Kosten wären weiterhin hoch, und es gäbe lediglich eine Verschiebung der Bürokratie von den Gerichten zur Verwaltung. Die Gesuchstellung würde mit dieser Anpassung gegenüber der aktuellen Gesetzeslage kaum vereinfacht.

Wir bitten Sie jedoch, dem Antrag auf Anpassung der Marginalie in Artikel 30b zuzustimmen. Der Begriff "Geschlechtsidentität" wird auch in kommunalem, kantonalem und internationalem Recht sowie vom Bundesgericht verwendet und[NB]ist[NB]in diesem Zusammenhang der präzise Begriff. Herr Kollege Walder hat dies zu seinem Minderheitsantrag ausgeführt.

Zudem beantragt Ihnen die grüne Fraktion, bei Artikel 30b Absatz 1 der Minderheit I zu folgen. Diese beantragt, den Passus so anzupassen, dass das Ändern des Geschlechts im Personenstandsregister auch mit einem schriftlichen Verfahren möglich sein soll. Damit das Verfahren tatsächlich allen Transmenschen und Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zugänglich ist, muss es explizit sowohl schriftlich als auch mündlich möglich sein; denn es ist für viele schwierig, persönlich vor einer staatlichen Behörde zu erscheinen und dort ihre Geschlechtsidentität zu rechtfertigen. Die Vorstellung, vor einer mit staatlicher Entscheidungsmacht über ihren Geschlechtseintrag ausgestatteten Person die eigene Geschlechtsidentität verteidigen zu müssen, ist für einige sehr belastend und beängstigend. Der im Entwurf vorgesehene Zwang zur Mündlichkeit kann somit einigen den Zugang zum Verfahren versperren.

Auch die weltweite Vereinigung der Fachpersonen zur Transgesundheit weist darauf hin, dass solche Anhörungen zu psychologischen, logistischen und finanziellen Hürden führen würden. Das persönliche Erscheinen vor dem Zivilstandsamt kann auch eine ganz praktische Hürde sein, wenn Menschen beispielsweise in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Nicht nur vor dem Hintergrund der Selbstbestimmung, sondern auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention brächte die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens grosse Vorteile. Entsprechend wurde die jetzige Fassung in der Vernehmlassung mehrfach moniert.

In der Praxis hören diverse Gerichte die Gesuchsteller nicht an, sondern erledigen die Verfahren schriftlich. Eine generalisierte Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Zivilstandsamt wäre demnach für viele betroffene Transmenschen eine Erschwerung gegenüber heute. Der Bundesrat argumentiert, dass das persönliche Erscheinen vor dem Zivilstandsamt wichtig sei, um die Urteilsfähigkeit dieser Person zu beurteilen. Wenn diese Prozedur vor dem Zivilstandsamt nicht eine Gesinnungsprüfung mit unangenehmen Fragen darstellen soll, dann ist es sowieso illusorisch, die Urteilsfähigkeit mit dem Verfahren auf dem Amt feststellen zu wollen.

Ziel des Gesetzes ist es, einen kleinen, aber wichtigen Schritt hin zu mehr Selbstbestimmung von Transmenschen zu machen und das Leben dieser Menschen zu vereinfachen. Besten Dank, wenn Sie den entsprechenden Anträgen wie ausgeführt folgen und auf diese Vorlage eintreten.