Lexipedia

AB 271605

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2020-10-30

Wortprotokoll

Der Inhalt dieser Motion ist problematisch. Wenn wir uns einmal vergegenwärtigen, um was es geht: Wir haben das Bundespersonalgesetz. Es regelt das Anstellungsverhältnis mit allen unseren Mitarbeitern, die mit dem Bund einen Anstellungsvertrag abgeschlossen haben. Mit allen diesen Details ist es das Gesetz, welches das Arbeitsverhältnis zwischen dem Bund und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelt. Das sind etwa 97 Prozent der Anstellungen. Dann kommen etwa 3 Prozent von sogenannten Personalleihverträgen dazu: Das sind Leute, die vorübergehend ebenfalls bei uns arbeiten. Sie sind aber nicht bei uns angestellt, sie haben vielmehr einen Anstellungsvertrag bei der Firma, die sie ausleiht.

Wenn dieser Arbeitsvertrag oder dieses Ausleihverfahren im Bundespersonalgesetz Einlass finden muss, dann besteht die Gefahr von Überschneidungen. Die Ausgeliehenen bleiben ja angestellt - dort, wo sie eben angestellt sind, wo sie ihren Arbeitsvertrag haben -, und sie arbeiten für eine bestimmte Dauer bei uns. Oder sie erfüllen einen Auftrag, den wir nicht selbst erfüllen können, oder sie helfen aus, wenn wir eine Arbeitsspitze haben, die wir mit dem bestehenden Personal nicht bewältigen können.

Bis jetzt gilt als Grundlage dafür das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG), das den Ämtern die Möglichkeit gibt, solche Personalleihverträge abzuschliessen. Das scheint uns sachgerecht zu sein, denn diese Leute haben vielleicht auch individuelle Arbeitsbedingungen, Teilzeitarbeit usw. Es sind völlig andere Bedingungen, als wir sie haben. Das geht aber, weil wir sie ja nicht anstellen. Sie bleiben dort angestellt, wo sie sind. Dieser Arbeitgeber hat auch für Sozialleistungen, für Ferien und all das entsprechend aufzukommen.

Wir haben also zwei völlig unterschiedliche Bereiche: zum einen unser Personal, das von uns einen Arbeitsvertrag hat; zum andern Personal, das ausgeliehen wird, vorübergehend bei uns arbeitet, aber nicht bei uns angestellt ist, sondern dort angestellt bleibt, wo es eben ist. Es können Temporärfirmen, Spezialistenbüros und alle möglichen Unternehmen sein, von denen wir vorübergehend Personal leihen. Diese alle mit ihrer unterschiedlichen Herkunft im Bundespersonalrecht zu vereinnahmen, das schafft mehr Unklarheiten als Klarheit.

Unserer Meinung nach genügt die bestehende Rechtsgrundlage im RVOG. Die Kontrolle durch das Parlament ist gewährleistet. Wir weisen das immer aus, sowohl in Statistiken wie in der Rechnung. Sowohl die Finanzkommissionen wie die Geschäftsprüfungskommissionen haben die Möglichkeit, das entsprechend zu überprüfen, wenn es notwendig ist. Wir sollten aber nicht zwei unterschiedliche Dinge miteinander vermischen.

Lassen wir das Bundespersonalgesetz das regeln, wofür es geschaffen wurde, nämlich die Anstellung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter! Ein Ausleihvertrag, den wir mit juristischen Personen und nicht mit Einzelpersonen abschliessen, ist etwas anderes. Das hat in diesem Gesetz nichts zu suchen.

Ich bitte Sie, die Motion nicht anzunehmen. Wir schaffen damit nur Konfliktpotenzial - nicht mehr Klarheit, sondern mehr Unklarheit.