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Bieri Peter · Ständerat · 2002-09-26

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Zu Artikel 4 Absatz 1: Artikel 4 ist zweifellos eines der Kernelemente dieser Revision. Es geht um den Aufbau und die Autonomie der ETH. Es wird einerseits die Integration der ETH innerhalb des Departementes und andererseits das Innenleben der ETH geregelt. In Absatz 1 wird neu der Begriff der Zuordnung und nicht mehr jener der Unterstellung verwendet. Darin ist jedoch keine Lockerung der Anbindungen der ETH an das Departement enthalten. Als dezentrale Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) untersteht der ETH-Bereich gemäss Artikel 8 [PAGE 789] Absatz 4 RVOG der Aufsicht des Bundesrates. Mit der Verwendung des Wortes "zugeordnet" wird lediglich der Begriff übernommen, wie er in der Gesetzgebung über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation für das Verhältnis zwischen dem Departement mit dem engsten Sachbezug und einer dezentralen Verwaltungseinheit verwendet wird.

Zu den Absätzen 2, 3 und 4: Bei Absatz 2 haben wir uns an dem uns etwas gar an die K.u.K.-Monarchie erinnernden Begriff "Oberbehörde" etwas gestört. Die Kommission erachtet die in der Botschaft des Bundesrates verwendete Umschreibung als wesentlich besser: Dort findet sich die klare Aussage, dass an der Spitze des ETH-Bereichs der ETH-Rat steht. Der ETH-Rat wird im Rahmen dieser Gesetzesrevision gestärkt, jedenfalls dort, wo ihm nun durch das Gesetz ausdrücklich Kompetenzen zugewiesen werden. Die Aufgaben des ETH-Rates werden in Artikel 25 abschliessend beschrieben. Alle Aufgaben, die nicht vom ETH-Rat wahrgenommen werden, stehen im Verantwortungs- und Kompetenzbereich der beiden Schulen und der Forschungsanstalten. Absatz 4 bringt dies klar zum Ausdruck. Es entsteht dadurch eine lückenlose Kompetenzabgrenzung zwischen ETH-Rat einerseits und ETH-Institutionen andererseits. Die eindeutigen Aussagen in den Absätzen 2 und 4 erübrigen deshalb die Aussage in Absatz 3. Wir vermeiden damit auch, dass der in Absatz 2 nicht mehr verwendete Begriff der Unterstellung bei der Beschreibung des Verhältnisses zwischen ETH-Rat und ETH-Anstalten plötzlich wieder auftaucht. Absatz 3 kann deshalb im Einverständnis mit der Bundesrätin gestrichen werden, ohne dass die klare Kompetenzenverteilung verloren geht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den aufzuhebenden Artikel 5 Absatz 4 zu verweisen, welcher die Grenzen der internen Autonomie des ETH-Bereichs festlegt. Mit dieser unscharfen Formulierung wurde in der Vergangenheit die Verwischung der Aufgabenzuteilung zwischen ETH-Rat und den Schulen und Forschungsanstalten geradezu provoziert. Wir haben in der Kommission intensiv und sehr ausgiebig die Frage diskutiert, ob dieser Absatz 4 zu streichen sei. Schliesslich haben wir uns dem Bundesrat angeschlossen, weil in Artikel 4 die Integration in das System der universitären Hochschulen - wie bereits bei Artikel 3 gesagt - geregelt ist und die Abgrenzung der Aufgaben innerhalb des ETH-Bereichs erfolgt.