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Bieri Peter · Ständerat · 2002-09-26

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Artikel 33 ist sicher eines der Kernstücke dieser Revision. Hier geht es um die Frage der Abstützung des Führens mit Leistungsauftrag und rechnungsmässiger Verselbstständigung. Diese Art der Führung der ETH ist an sich unbestritten. Die Differenz zwischen der Ansicht des Bundesrates und der unsrigen ist die Frage, wer diesen Leistungsauftrag zu genehmigen hat. Die ETH gehört nicht zu den Flag-Ämtern im zweiten Kreis der Verwaltung, sondern zum dritten Kreis, da die ETH zwar zu hundert Prozent im Besitz des Bundes ist, jedoch ihre Aufgaben autonom bewältigen kann. Deshalb können die gesetzlichen Regeln, die für die eigentlichen Flag-Ämter gelten, nicht tel quel auf die ETH übertragen werden. Im [PAGE 792] vergangenen Jahr hat, wie gesagt, bereits eine Arbeitsgruppe entsprechende Vorschläge gemacht, wie der Leistungsauftrag zu genehmigen sei. Die Arbeitsgruppe schlägt im Weiteren vor, den zweijährlichen Zwischenbericht den parlamentarischen Kommissionen zur Kenntnisnahme zuzustellen und die Behandlung des ETH-Bereichs im Rahmen des Geschäftsberichtes des Bundesrates insbesondere zwischen GPK und Finanzkommission verstärkt zu koordinieren. Die Arbeitsgruppe hält in ihrem Bericht Folgendes fest: Im Vergleich zu anderen Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung im dritten und vierten Kreis, welche durch präzise und quantifizierte gesetzliche Leistungsaufträge geführt oder durch Marktmechanismen kontrolliert werden, erscheint ein Festschreiben der parlamentarischen Befugnis zur Genehmigung des Leistungsauftrages im neuen Gesetz als sachlich angemessen. Eine entsprechende Bestimmung im revidierten ETH-Gesetz ginge als Lex specialis entsprechend Artikel 44 RVOG vor, welcher die Kompetenz zum Erlass von Leistungsaufträgen dem Bundesrat zuweist. Ein in die gleiche Richtung zielendes Schreiben hat unsere Kommission von der Finanzkommission des Nationalrates zur Kenntnis erhalten. Die WBK nehmen in jedem Fall die vorgängige Anhörung respektive Vorbereitung des Geschäftes vor. Die Kommission übernimmt nun die Überlegungen der Arbeitsgruppe der Revision des ETH-Gesetzes. Sie beantragt Ihnen mit Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 die Genehmigung des Leistungsauftrages durch das Parlament. Mit den Absätzen 2 und 3 sowie mit Artikel 33a wird die Kongruenz zur Vorlage über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie sichergestellt.

Der Bundesrat kann sich, wie bereits bei der Eintretensdebatte gesagt wurde, diesem Ansinnen - bis jetzt zumindest - nicht vollumfänglich anschliessen. Ich habe mir aufgeschrieben, was der Bundesrat dazu denkt; ich will das jetzt hier nicht wiederholen. Frau Bundesrätin Dreifuss hat dies beim Eintreten gesagt, und sie wird es hier vielleicht auch noch einmal betonen.

Herr Stadler hat sich im Nachgang zu unserer Diskussion in der Kommission noch einmal vertieft mit der Sache auseinander gesetzt und auch das Beispiel des Leistungsauftrags der SBB beigezogen. Die SBB AG ist ebenfalls eine Anstalt, die zu 100 Prozent im Besitze des Bundes ist und via Eisenbahngesetz mit einer Leistungsvereinbarung geführt wird. Auch dort ist eine entsprechende Bestimmung vorgesehen, die es ermöglicht, dass die Leistungsvereinbarung, wenn sich die Situation ändert, durch den Bundesrat, nach Anhörung der jeweiligen Fachkommission, geändert werden kann.

Wir haben den Antrag Stadler in der Kommission nicht diskutiert. Aber ich meine, er liege durchaus auf der Linie der Kommission und ich könne Ihnen auch in Namen der Kommission empfehlen, diesem Antrag zuzustimmen.

Korrekterweise muss ich sagen, dass sich die Kommission mit 6 zu 3 Stimmen für ihren Antrag entschieden hat. Es wurde jedoch kein Minderheitsantrag eingereicht, sodass hier nur der Entwurf des Bundesrates und der Antrag der Kommission diskutiert werden.

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