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Noser Ruedi · Ständerat · 2020-12-02

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2020-12-02

Wortprotokoll

Bitte gestatten Sie mir, gerade mit einer Frage zu starten. Ich spreche jetzt nur zu meiner Minderheit? Nachher, wenn das Konzept ganz erklärt ist, kann man sich ja noch einmal melden, denn sonst müsste ich, wie Kollege Hegglin, etwas länger werden. (Zwischenruf des Präsidenten: Nur zur Minderheit!)

Die Mehrheit will hier bei Artikel 7 Absatz 3, und zwar mit einer ganz seltsamen Argumentation, wieder das geltend machen, was eigentlich die Initianten nicht wollen: dass man bestehende Preisdifferenzen wieder begründen kann, wenn eine Ware importiert wird. Wenn Sie den Absatz bitte lesen, dann sehen Sie, dass hier einfach gesagt wird, dass ich Rechtfertigungsgründe bekomme, warum ich in der Schweiz ein Produkt, das ich importiere, zu einem höheren Preis verkaufen kann. Da können Sie beim geltenden Recht bleiben. Da müssen Sie die ganze Übung nicht machen. Das ergibt doch überhaupt keinen Sinn. Wenn Sie die Mehrheit hier unterstützen, dann wird die Weko noch eine viel kompliziertere Sache haben. Was wird der Sachverhalt sein? Nehmen wir - das Produkt ist eigentlich egal - einmal eine Schokolade, die einfach aus dem Ausland importiert wird und jetzt zu einem höheren Preis in der Schweiz angeboten wird. Dann kommt die Weko und ficht diesen Preis an. Jetzt kann der ausländische Anbieter sagen: Ich mache auch Werbung in der Schweiz. Da die Werbung in der Schweiz aber teurer ist als im Ausland, ist ein höherer Preis gerechtfertigt. Ein [PAGE 1130] anderes Beispiel: Ich mache Prävention in der Schweiz - egal, was für welche, z. B. mit einem Zahnarzt oder in Kombination mit irgendetwas anderem -, und damit ist der höhere Preis auch gerechtfertigt.

Wir haben ja vorhin festgestellt, dass die Mitwirkungspflicht des ausländischen Lieferanten gar nicht nötig sei, dass er gar nichts machen müsse. Es reiche, wenn er das so sage, und er müsse das gar nicht mit Dokumenten belegen. Hier muss jetzt die Weko bei einem privatrechtlichen Vertrag entscheiden, ob diese Preisdifferenzen gerechtfertigt sind oder nicht. Der Lieferant kann z. B. auch sagen, dass er für die Schweiz eine Menge an einem anderen Ort anders abpacke, weil die Schweiz ein kleines Land sei, und das einen höheren Preis rechtfertige. Er kann sagen, dass er die Packungen anders mache, weil wir in der Schweiz 100-Gramm-Schokoladenpackungen hätten. Er macht also 100-Gramm-Schokoladen, im ganzen Ausland hat er jedoch 120-Gramm-Schokoladen, und jetzt kann er einen höheren Preis machen.

Wenn Sie dieser Mehrheit zustimmen, dann können Sie die Sache schreddern. Das sage ich Ihnen schlicht und einfach. Das wird dann garantiert null Wirkung haben - und so wären Sie mit Nichteintreten sicher besser gefahren.

Darum bitte ich Sie hier, meiner Minderheit zu folgen und wenigstens einen stringenten Beschluss zu machen. Ich sage es jetzt vielleicht etwas burschikos, aber ich glaube, es wäre im Interesse der Initianten, wenn man das so machen würde. Zudem hat der Kommissionssprecher vorhin gesagt, dass er im Initiativkomitee sei. Bitte lassen Sie mich hier noch meine Interessenbindung offenlegen - auch ich habe vergessen, diese beim Nichteintreten zu erwähnen -: Ich bin Präsident der Wettbewerbskommission von Economiesuisse.