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preparatory:AB 273001

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2020-12-07

Wortprotokoll

Rückverfolgbarkeit und Seuchenbekämpfung sind auch bei Gemeinschaftsställen gewährleistet. Wenn an einem Standort seuchenpolizeiliche Massnahmen ergriffen werden müssen, können alle Tiere betroffen sein. Die seuchenpolizeilichen Massnahmen werden entsprechend unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und den verantwortlichen Tierhaltenden getroffen. Vor diesem Hintergrund ist eine neue IT-Lösung zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.

Im Einzelnen gilt, dass gemäss Tierseuchenverordnung alle Tierhaltungen registriert werden müssen. Den Tierhaltungen wird eine Nummer in der Tierverkehrsdatenbank zugeteilt, zu der die Standortadresse und die Koordinaten erfasst werden. Bei den erwähnten Gemeinschaftsställen muss der verantwortliche Tierhalter oder die verantwortliche Tierhalterin alle Tierbewegungen melden, sodass die Rückverfolgbarkeit jederzeit sichergestellt ist. Zudem ist in der Tierverkehrsdatenbank ersichtlich, wenn pro Standort mehrere Nummern vorhanden sind. Die Rückverfolgbarkeit ist also auch in diesen Fällen gewährleistet.

[VS]