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Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2020-12-07

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-07

Wortprotokoll

Es geht, wie von den Sprechern und meiner Vorrednerin ausgeführt, um die noch verbleibenden Differenzen im Erbrecht. Die eine Differenz betrifft die grundsätzliche Antwort auf die Frage, welche Auswirkungen die Zuweisung des überhälftigen Vorschlags an den anderen Ehegatten auf die Pflichtteile der Nachkommen hat; das ist Artikel 216 Absatz 2. Die andere Differenz betrifft die Frage, ob im Fall einer Änderung des geltenden Rechts die neue Regelung auch für solche bereits getroffenen Vereinbarungen gelten soll oder nur für jene, die ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts getroffen worden sind; das betrifft Artikel 16a der Übergangsbestimmungen.

In der erstgenannten Differenz, der Grundsatzfrage der Berechnung der Pflichtteilsmasse, schliesst sich eine knappe Mehrheit Ihrer Kommission - sie entschied mit 13 zu 12 Stimmen - der Fassung des Bundesrates und des Ständerates an. Die Mehrheit will den Meinungsstreit betreffend die Berechnung der Pflichtteilsmasse, den es heute in der Rechtslehre gibt, klären. Sie will ihn so klären, dass die Pflichtteilsansprüche der Kinder in der Tendenz zulasten der Meistbegünstigung der überlebenden Ehegatten etwas stärker geschützt werden, und so, dass die Vermögensgrundlage zur Berechnung des Pflichtteils für alle Pflichtteilsberechtigten die gleiche sein soll.

Die Minderheit beantragt Ihnen demgegenüber, beim bisherigen Recht und damit beim Beschluss des Nationalrates zu bleiben; dies nicht einmal in erster Linie deshalb, weil sie die Abwägung zwischen Pflichtteilsschutz und Meistbegünstigung anders vornehmen würde, sondern weil sie sich dagegen wehrt, dass, allein weil in den Lehrbüchern etwas umstritten ist, das Gesetz geändert wird, während die Praxis seit Jahrzehnten mit dem Meinungsstreit in den Lehrbüchern lebt und funktioniert - in der Deutschschweiz so, in der Welschschweiz offenbar anders. Als persönliche Bemerkung gestatte ich mir den Hinweis: Wenn Sie alle Punkte, die gemäss der massgeblichen Kommentierung zum Zivilgesetzbuch umstritten sind, klären möchten, müssten Sie ungefähr 100 Änderungen des ZGB vornehmen; das wäre verfehlt. Vor allem aber ist die Minderheit der Auffassung, dass wir beim geltenden Recht bleiben sollen, weil gemäss Bundesrat und Ständerat die mitunter als neu anzusehende Art der Berechnung rückwirkend gelten soll, also auch für Verträge, die bereits geschlossen wurden.

Aus genau diesem Grund - und damit komme ich zum zweiten Aspekt der noch strittigen Frage - beantragt Ihnen die Mehrheit eine Übergangsbestimmung, die sicherstellt, dass die allenfalls von Ihnen zu beschliessende neue Berechnungsmethode nur für Vorschlagszuweisungen gilt, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts vereinbart wurden. Die Mehrheit hielte es für einen schweren und ungerechtfertigten Eingriff des Gesetzgebers in privatrechtliche Geschäfte, wenn eine jedenfalls für Teile des Landes neue Methode der Berechnung der Pflichtteilsmasse rückwirkend angewendet würde.

Dies würde dazu führen, dass Tausende von Verträgen, die in den letzten Jahren und Jahrzehnten geschlossen wurden, von den betreffenden Personen beziehungsweise ihren Anwälten und Beratern überprüft und allenfalls angepasst werden müssten. Tausende Eheleute und Familien in diesem Land, die froh sind, dass sie die Vermögensverhältnisse im Todesfall der Eltern gütlich und ohne Streit regeln konnten, die während Jahren, ja Jahrzehnten im Vertrauen darauf gelebt haben, dass ihre Übereinkunft gilt, würden durch den Gesetzgeber aufgescheucht, vor den Kopf gestossen, wenn dieser rückwirkend die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern würde. Der Gesetzgeber würde für Unruhe sorgen, er würde unnötigen Aufwand durch Anwälte und Berater auslösen, und er würde Zwist in Familien säen, wenn er nun hingehen und das Gesetz rückwirkend abändern würde.

Auch ist der Hinweis auf Artikel 16 Absatz 3 Schlusstitel ZGB, mit dem die Minderheit - und vor allem die Verwaltung, wie man hier sagen muss - ihren Standpunkt stützen will, unpassend, weil Artikel 16 Absatz 3 Schlusstitel ZGB davon ausging, dass die verfügbare Quote vergrössert wird. Zwar werden mit der vorliegenden Revision die Pflichtteile verringert, aber die Art der Berechnung der Pflichtteilsmasse gemäss Bundesrat, Ständerat und Kommissionsmehrheit kann die gegenteilige Auswirkung haben, und das macht es genau problematisch, neues Recht auf altrechtliche Dispositionen anzuwenden.

Darum beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, von einer rückwirkenden Regelung abzusehen und mit Artikel 16a der Übergangsbestimmungen sicherzustellen, dass es keine solche Rückwirkung gibt. Das Abstimmungsresultat war mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung deutlich.

Die Minderheit wertet demgegenüber das Ziel der Klärung eines Rechtsstreits so hoch, dass die Klärung sogar rückwirkend, für in der Vergangenheit getroffene Dispositionen, gelten soll. Das lehnt die Mehrheit, wie gesagt, ab.