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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2020-12-08

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2020-12-08

Wortprotokoll

Wir, die Grünen, beantragen Ihnen, diese Vorlage zurückzuweisen. Wir tun dies nicht, weil wir gegen eine Vereinfachung und Klärung des Registerwesens wären, sondern weil wir finden, dass auch der Datenschutz in dieser Vorlage in Zukunft ein grosses Gewicht haben muss.

Sie wissen es, die AHV-Nummer ist immer wieder umstritten. Ich gebe zu - es ist wichtig, das zu sehen, um die Diskussion gut einordnen zu können -: Es ist so, dass zum Teil auch übertrieben wird, was den Datenschutz im Zusammenhang mit der AHV-Nummer betrifft. Zunächst einmal ist die AHV-Nummer heute nicht mehr sprechend - man kann aus ihr direkt nichts mehr ableiten -, sondern es ist nur noch ein einheitlicher Personenidentifikator, mit dem klargestellt wird, welche natürliche Person wirklich mit einer bestimmten Nummer gemeint ist. Aber es ist natürlich auch so: Wenn Personen in den verschiedensten Registern und den verschiedensten Datenbanken mit der genau gleichen Nummer erfasst sind, ist es technisch sehr viel einfacher, diese miteinander zu verknüpfen. Das gilt dann eben nicht nur für diejenigen, die diese Verknüpfungen rechtmässig machen dürfen, sondern das gilt auch dort, wo diese Verknüpfung allenfalls auch möglich ist, weil Daten unerlaubt in falsche Hände geraten.

Umgekehrt ist die Technik manchmal auch sehr innovativ. Deshalb arbeiten wir in der Verwaltung schon lange mit sogenannten abgeleiteten Personennummern. Das heisst, man kann mathematisch aus einer AHV-Nummer eine ebenso einmalige andere Nummer, eine sogenannte spezifische Personennummer, für ein bestimmtes Register berechnen. Es ist aber umgekehrt nicht möglich, aus dieser spezifischen Nummer wieder zur AHV-Nummer zurückzurechnen.

Diesen Ansatz haben wir in der Vergangenheit immer wieder, in verschiedenen Bereichen, gewählt, um sektoriell sicherzustellen, dass man weiss, um welche Person es geht. Wenn man einen Vergleich macht, kann man die spezifische Personennummer dann durchaus mit dem normalen Register vergleichen: Eine Person, deren AHV-Nummer bekannt ist, kann eineindeutig dieser abgeleiteten Registernummer zugeordnet werden, aber es ist umgekehrt nicht möglich, denselben Rückschluss zu machen.

Was wir, die grüne Fraktion, Ihnen beantragen, ist, dass wir dieses Gesetz ganz grundsätzlich umschreiben. Wir sagen: Ja, eine bessere Vereinheitlichung ist nötig. Aber wir wollen nicht, dass dies direkt mit der AHV-Nummer passiert, sondern es soll mit einer solchen sektoriell abgeleiteten, nicht zurückrechenbaren Personennummer auf Basis der AHV-Nummer erlaubt sein. Diese Position wird beispielsweise auch von den Datenschützern der Kantone verteidigt und in Zusammenhang mit dieser Vorlage in Diskussion gebracht.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Glättli anzunehmen und damit der Rückweisung zuzustimmen. Falls wir trotzdem eintreten würden, würde ich mich für die verbleibenden Anträge dann noch kurz im Namen der grünen Fraktion äussern.